Beschluss
1 LA 23/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0620.1LA23.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 28. November 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124 a VwGO ist abzulehnen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den heute im Parallelverfahren 1 LA 27/14 ergangenen Beschluss Bezug. Dieser Beschluss betrifft dieselbe Hausgruppe, zu der das Grundstück der Klägerin gehört. Darin hat der Senat ausgeführt: 2 „1) Der Berufungszulassungsantrag ist zwar zulässig. Durch die rechtskräftigen Urteile vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13; 1 KN 28/13, mit denen der Senat die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 der Beigeladenen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt hat, hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Festsetzungen, von denen die Klägerin Befreiung begehrt (Bauweise, Mindestgrundstücksgröße und GRZ) waren bereits Gegenstand der vorherigen, weiter in Kraft befindlichen planerischen Festsetzungen. Davon gehen auch die Beteiligten aus. 3 2) Der Antrag ist aber unbegründet, denn die von der Klägerin dargelegten Gründe (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 4 a) Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Hauptantrages. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die Befreiungen würden nämlich Grundzüge der Planung berühren. Dies folgt daraus, dass es sich bei den hier maßgeblichen Festsetzungen um wesentliche, die Planungskonzeption tragende Regelungen des Bebauungsplans handelt und dass nicht nur geringfügige, sondern außerordentlich gravierende Abweichungen begehrt werden. Die Gemeinde hat bei der Abfassung der Ursprungsfassung gerade auch eventuelle Grundstücksteilungen bedacht und ausdrücklich geregelt, dass bei einer Grundstücksteilung die Mindestgrundstücksgröße von 2.500 qm nicht unterschritten werden darf. Auch die von der Klägerin und den übrigen Eigentümern der Baureihe angebotene Vereinigungsbaulast rechtfertigt die Erteilung der für alle Grundstücke der Baureihe beantragten Befreiungen nicht. Selbst wenn die Eintragung einer solchen Baulast die von der Plangeberin unerwünschten Konsequenzen der Grundstücksteilung wirksam verhindern könnte, so dürfte der Beklagte die beantragten Befreiungen nicht erteilen, weil das bisherige Flurstück 194/4 keine besondere Situation aufwies, die die Grundstücksteilung mit den gravierenden Verstößen gegen den Bebauungsplan Nr. 28 rechtfertigen könnte (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 – 4 B 5/99 – NVwZ 1999, 283 – Juris Rn. 6 a.E. zum Begriff der Grundzüge der Planung nach der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das BauROG 1998; speziell auch bei Einräumung von Baulasten BVerwG, Urt. v. 14.02.1991 – 4 C 51/87 - BVerwGE 88, 24 – Juris Rn. 36). Ähnliche Begehrlichkeiten könnten im Grundsatz für viele andere Grundstücke geltend gemacht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Plangebiet weitere Baukörper vorhanden sind, die sich - wie das bisherige Einzelhaus auf dem früheren Flurstück 194/4 - aus wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Gründen in besonderer Weise für eine Teilung anbieten. Denn auch bei anderen größeren Gebäuden ist es durchaus denkbar, Grundstück und Gebäude unter Verletzung von Festsetzungen des Bebauungsplans so aufzuteilen, dass dies äußerlich nicht ohne Weiteres in Erscheinung tritt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen besonderen, eine Befreiung rechtfertigenden Umstand dar, dass das bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 28 bebaute Flurstück 194/4 auch vor der Grundstücksteilung nicht die Mindestgrundstücksgröße von 2.500 qm hatte. Diese Besonderheit steht in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem Interesse der Eigentümer, das Grundstück zu teilen. Dieses Interesse bestünde in gleicher Weise, wenn das Grundstück die Mindestgrundstücksgröße überschritten hätte. 6 Im Übrigen könnten die negativen Konsequenzen einer Grundstücksteilung durch die Baulast auch nicht vollständig kompensiert werden. Ein in gemeinsamer Verwaltung stehendes Einzelhaus bietet eine höhere Gewähr für eine einheitliche äußere Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen als eine Hausgruppe, bei der die jeweiligen Eigentümer diese Fragen jeweils selbst - ohne Abstimmung mit den anderen Eigentümern - entscheiden können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die von den bisherigen Miteigentümern geäußerte Absicht, das äußere Erscheinungsbild des Grundstücks und des Gebäudes zu erhalten, kein entscheidendes Gewicht habe, weil die Vorstellungen der Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger sich ändern können. Zivilrechtliche Verträge und entsprechende dingliche Sicherungen können einvernehmlich ohne weiteres geändert werden. Durch Baulasten lassen sich insoweit keine Bindungen erzielen, weil damit nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden können (§ 80 Abs. 1 LBO). 7 Da die beantragten Befreiungen Grundzüge der Planung berühren würden und es somit an der Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Befreiung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob eine der in § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 BauGB genannten Voraussetzungen vorliegt. Dem Beklagten war somit auch kein Ermessen eröffnet. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu diesen Gesichtspunkten sind deshalb nicht entscheidungserheblich. 8 Hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsantrages hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. So hat sie insbesondere nicht erläutert, worin das Interesse an der Eintragung einer Baulast bestehen sollte, die nicht geeignet ist, die durch die Grundstücksteilung entstandenen Verstöße gegen den Bebauungsplan zu legalisieren. 9 b) Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob die durch Realteilung eines Grundstücks hervorgerufene Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Erteilung einer Befreiung zugelassen werden kann bzw. muss, wenn den Zielen des Bebauungsplans - aufgelockerte/unerwünschte Verdichtung - entsprochen wird und die Realteilung nur den Sinn hat, den erheblichen Nachteilen einer Bruchteilsgemeinschaft (Insolvenz!) aus dem Weg zu gehen“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn diese Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt von zahlreichen Einzelfragen, insbesondere davon, um welche Festsetzungen es sich handelt, wie schwerwiegend die Verletzungen sind und welche Besonderheiten das Grundstück aufweist, ab. Lediglich zur Klarstellung sei nochmals darauf hingewiesen, dass der bloße Wunsch der Grundstückseigentümer, den Nachteilen einer Bruchteilgemeinschaft aus dem Weg zu gehen, die Befreiung von den für die planerische Konzeption wesentlichen Festsetzungen für sich allein auch dann nicht rechtfertigt, wenn das Gebäude nicht verändert wird. Auch in derartigen Fällen ist im Einzelnen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vorliegen, insbesondere, ob die Grundzüge der Planung berührt werden.“ 10 Auch die ergänzend von der Klägerin dargelegten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht: 11 Dass die GRZ auf dem Grundstück der Antragstellerin nach der Teilung nur geringfügig unterschritten wird, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil gegen die Festsetzung der Bauweise und ganz erheblich gegen die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße verstoßen wird. Im Übrigen kann das Gebäude und das Grundstück der Klägerin in der gegebenen städtebaulichen Situation bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung verletzt werden, nicht isoliert betrachtet werden. 12 Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf; der Senat nimmt insoweit auf die oben genannten Gründe Bezug. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug nehmen. Im Hinblick auf die Antragsbegründung sei darauf hingewiesen, dass auch eine pauschale Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides zulässig ist. Eine genaue Kennzeichnung des Umfangs des Bezugnahme ist nur dann erforderlich, wenn das Gericht sich nur auf einen Teil der Begründung bezieht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 B 29/92 - Juris Rn. 3 zu § 130 b VwGO). So ist das Verwaltungsgericht hier verfahren: Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es nicht pauschal auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, sondern nur hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und dies auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht (vgl. S. 9 oben des amtl. Urteilsabdrucks). Die fehlerhafte Bezeichnung des Streitgegenstandes als „Bauordnungsverfügung“ ist kein Verfahrensfehler, sondern eine offensichtliche Fehlbezeichnung, die keinen Einfluss auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils hat. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).