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Beschluss

1 MB 23/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0803.1MB23.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer – vom 23.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.06.2014 ist unbegründet. 2 Die dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragstellerin wiederholt i. w. ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt hat. 3 Der Senat folgt in allen Punkten der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Die Antragstellerin hat ihre Abwehrrechte gegen die Errichtung und Fertigstellung der Windkraftanlage der Beigeladenen verwirkt. Die Gesichtspunkte eines - nach Ansicht der Antragstellerin - „unzureichenden“ Abstandes und einer „optisch bedrängenden Wirkung“ sind schon im Mai 2010 mit dem B au der Anlage hervorgetreten; der Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechtes fast vier Jahre später steht der infolge der Verwirkung eingetretene Rechtsverlust der Antragstellerin entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974, IV C 2.72, BVerwGE 44, 294). 5 Soweit sich die Antragstellerin gegen den B e t r i e b der Windkraftanlage wendet, gilt nichts anderes. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin nach dem - unwidersprochenen - Vortrag des Antragsgegners „schon am 17.02.2010 in den Genehmigungsvorgang und den Genehmigungsbescheid Einsicht genommen“ hatte (Schriftsatz vom 05.05.2014, S. 1). Demzufolge waren ihr alle den Betrieb betreffenden Informationen über die genehmigte Anlage zugänglich, insbesondere die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz (Ziff. 2.1 - 2.5 der Nebenbestimmungen), zum Schattenwurf (Ziff. 2.7) und zur Tages-/Nachtkennzeichnung (Ziff. 7.); sie konnte - unabhängig davon - sogleich ab Inbetriebnahme alle betrieblichen Wirkungen der Anlage erkennen. Das gilt unabhängig davon, ob das Wohnhaus seinerzeit bewohnt (vermietet) war oder leer stand. 6 Soweit die Antragstellerin sich (erneut) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21.10.2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235) zu einem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) gegen wiederholte gleichartige Störungen bezieht, verkennt sie den grundlegenden Unterschied zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Private und dem öffentlich-rechtlichen Begehren, „die Vollziehung der der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten Genehmigung vom 11.03.2009 zum Betrieb der Windkraftanlage ... auszusetzen“. Der - so gestellte - Antrag ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen und kann sich nur auf den im Bescheid vom 11.03.2009 genehmigten Anlagenbetrieb beziehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Windkraftanlage (evtl.) ausgehenden Störungen „ununterbrochen“ oder - abhängig von den Windverhältnissen - „unterbrochen“ auftreten, sondern nur darauf, ob die (evtl.) Störungen - wenn sie auftreten - im Rahmen des genehmigten Betriebes liegen. Diese Frage ist a ll e i n anknüpfend an die erteilte Genehmigung vom 11.03.2009 zu überprüfen, sofern diese fristgerecht angefochten wird bzw. das Anfechtungsrecht gegen diese Genehmigung nicht durch langen Zeitablauf und Untätigkeit des Betroffenen verwirkt ist. Der Senat folgt insoweit - ausdrücklich - der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 7 u. des Beschl.-Abdr.), dass die lang andauernde Untätigkeit eines (immissionsbetroffenen) Nachbarn - auch gegenüber betrieblichen Einwirkungen - zur Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts führt. 7 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 9 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).