Beschluss
1 MB 16/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0812.1MB16.14.0A
2mal zitiert
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78 m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … ( „WEA 2“ ; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/ 059 ). 2 Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 18.03.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, die am 25.01.2015 eingegangene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 (zugestellt am 24.12.2013) sei verfristet. Ein Wiedereinsetzungsantrag werde erfolglos bleiben, da die Fristversäumung nicht unverschuldet sei. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe aber auch unabhängig davon keinen Erfolg, da die angefochtene Genehmigung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen. 3 Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller. II. 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der Bau ist abgeschlossen. 5 Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 6 Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen. 7 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der am 06.02.2014 eingegangenen Klage (VG 6 A 19/14) schon deshalb keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen kann, weil sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist am 24.01.2014 bei Gericht eingegangen ist (S. 8 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). 8 Dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller wird – wie das Verwaltungsgericht (ebenfalls) richtig entschieden hat - der Erfolg zu versagen sein. Das Beschwerdevorbringen (S. 2-3 der Beschwerdebegründung vom 23.05.2014) begründet keine andere Beurteilung. 9 1.1 Es ist bereits zweifelhaft, ob die für den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist - zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) - gewahrt worden ist: Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim Verwaltungsgericht erst am 26.02.2014 gestellt worden, mithin einen Monat nach Eingang der Klage am 25.01.2014. 10 Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.08.2014, 13 A 1084/14.A, Juris [m. w. N. bei Rn. 16]). Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist insoweit auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen. Diese sog. Eingangsmitteilung wird binnen weniger Tage versandt. Es spricht danach Überwiegendes dafür, dass der erst gut vier Wochen nach Klageingang - am 26.02.2014 - eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist. 11 1.2 Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 60 Abs. 1 VwGO). 12 Der Rechtsanwalt muss die Einhaltung einer Klagefrist mit erhöhter Sorgfalt überwachen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wiederholt – im Kern – sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er die Rechtsanwaltsfachangestellte … am 24.01.2014 zweimal angewiesen habe, die Klageschrift „sofort per Fax an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu versenden“. Für eine effektive Frist- und Ausgangskontrolle genügt die Erteilung solcher Einzelweisungen - allein - nicht. Der Prozessbevollmächtigte geht nicht darauf ein, dass er seine Kanzlei am – entscheidenden – Tag des Fristablaufs (24.01.2014) gegen 18 Uhr verlassen hatte, ohne sich über die erfolgte (Fax-)Versendung der Klageschrift bzw. den „Status“ des Fristenkalenders zu vergewissern oder eine andere Person bzw. einen anderen Anwalt aus seinem Büro damit zu betrauen. Dazu hätte Anlass bestanden, nachdem die Faxübermittlung auf seine erste Anweisung hin nicht erfolgt war, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war. 13 1.3 Zur Erfüllung der - nach dem (vom VG zitierten) Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2013 (II ZB 23/12, Juris) geltenden - allgemeinen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle 14 - der Erteilung der Weisung durch den Anwalt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die einzuhaltende Klagefrist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen; 15 - der Anordnung durch den Anwalt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürofachkraft anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urt. v. 01.03.2011, 10 A 1448/10, Juris) 16 trägt der Prozessbevollmächtigte nichts Erhellendes vor. Der Hinweis (in der Beschwerdebegründung [S. 3]) darauf, dass eine „Löschung von Fristen im Büro … erst nach der Erledigung“ erfolge, entspricht den o. g. Anforderungen nur vage; insbesondere fehlt eine Angabe dazu, ob die an das Bürofachpersonal erteilte Anweisung auch die Pflicht umfasst, vor der Löschung der Frist auf der Grundlage eines ausgedruckten Fax-Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen (vgl. BAG, Urt. v. 19.08.2007, 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3012). Ob am Ende eines jeden Arbeitstages von den Fachkräften (nochmals) eine - wirksame – Postausgangskontrolle vorzunehmen war, die die Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders überprüft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2009, 7 D 13/08.NE, Juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. 17 1.4 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich auf eine Einzelweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte … beruft, die deren Befolgung letztlich (nach der im Klageverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung) „vergessen“ hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags. Zwar wäre die Nichtbefolgung einer Einzelanweisung durch eine Büroangestellte dem Rechtsanwalt nicht als „Verschulden“ zuzurechnen, da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine an zuverlässiges Fachpersonal erteilten Einzelanweisungen befolgt werden (BGH, Beschl. v. 13.07.2010, VI ZB 1/10, NJW 2011, 151). Das gilt aber nur, wenn die Einzelanweisung klar und präzise ist, ihre Befolgung organisatorisch bzw. durch Kontrolle sichergestellt ist und die Büroorganisation auch im Übrigen keine (Organisations-)Mängel) aufweist. Im Hinblick darauf, dass in jüngerer Vergangenheit sowohl in einem Verfahren des 2. Senats (OVG 2 OG 1/13) als auch in mehreren Verfahren des 1. Senats „Versehen“ von Büroangestellten in Fristensachen geltend gemacht worden sind (vgl. Beschl. des Senats vom 27.03.2014, 1 LA 4/14 u. a.), können Zweifel daran entstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die von ihm zu verantwortenden Weisungen und Aufsichtspflichten im gebotenen Umfang wahrnimmt. Wenn - gleichwohl - unterstellt wird, dass im vorliegenden Fall die Anweisung zur „sofortigen“ Faxabsendung klar und präzise - auch hinsichtlich der Dokumentation des vollständigen und technisch gelungenen Fax-Sendevorgangs - erteilt worden ist, so mangelt es aber an der hinreichenden Organisation und Kontrolle für ihre Befolgung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte die Erfüllung der (ersten und) zweiten Anweisung zur sofortigen Ausführung der Fax-Versendung der Klageschrift nicht kontrolliert, obwohl ihm der drohende Fristablauf bewusst war. Ob eine und ggf. welche (allgemeine) Anweisung in dem Anwaltsbüro zur Eintragung, Kontrolle und Löschung von Fristen im Fristenkalender bzw. im „elektronischen System“ bestanden hat, lässt sich aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht feststellen. Ob die (berichtete) Praxis, eingetragene Fristen nach „Erledigung“ der Absende-Anordnung des Anwalts aus dem Fristenkalender bzw. dem elektronischen System zu löschen, auf einer Gewohnheit oder einer allgemeinen anwaltlichen Anweisung beruhte, mag dahinstehen. Die Praxis führt jedenfalls zu der – hier realisierten – Gefahr, dass die Fristensache infolge der (vorzeitigen) Löschung aus dem Fristenkalender, der weder eine Absendebestätigung (Fax-Sendebericht o. ä.) noch eine Vollständigkeitsprüfung zugrunde lag, außer Sicht und „Kontrolle“ gerät und auch im weiteren Verlauf des Arbeitstages nicht mehr verlässlich als unerledigt wahrgenommen werden kann. 18 Bei dem hier anzulegenden – hohen – Sorgfaltsmaßstab muss organisatorische Vorsorge auch gegen Störungen des Geschäftsablaufs der Kanzlei getroffen werden, die auf eine (temporäre) Überlastung, auf „Stress“, auf die Erkrankung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder auf Vergleichbares zurückzuführen sind. In diesen Fällen besteht - voraussehbar - die Gefahr, dass (auch) ein fristgebundener Auftrag im Drang der sonstigen Geschäfte vergessen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.2011, 2 AZR 38/10, NJW 2012, 1021). Vorsorge dagegen kann – etwa – durch die täglich zu befolgende allgemeine Anweisung getroffen werden, am Ende eines jeden Arbeitstages den Fristenkalender (nochmals) zu kontrollieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anweisung bestanden hat. 19 1.5 Insgesamt kann damit die Versäumung der Klagefrist nicht als unverschuldet i. S. d. § 60 VwGO angesehen werden. Für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist danach kein Raum mehr. 20 2. Unabhängig davon ist der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg zu versagen. Der Klage der Antragsteller (VG 6 A 19/14) sind keine Erfolgsaussichten zuzubilligen; sie können somit auch keine Suspendierung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung beanspruchen (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO). 21 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 08.08.2014 in dem Parallelverfahren 1 MB 15/14. 22 Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Beurteilung begründen. Die genehmigte Windenergieanlage „WEA 2“ wird in einem Abstand von 725 m vom Haus der Antragsteller betrieben. Da die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 2“ der Fall ist. Eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung ist der „WEA 2“ weder als solcher noch als Teil einer „umzingelnden“ Wirkung eigen: Der Abstand von 725 m vom Haus der Antragsteller ist doppelt so groß wie der Abstand, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]). Die der „WEA 2“ zugeschriebenen Lichteffekte („Raumaufhellungen“, Blendwirkungen, Nachtkennzeichnung) sind im Hinblick auf die der Entfernung zum Haus der Antragsteller, soweit sie nicht ohnehin zu vernachlässigen sind, hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte „visuelle Unruhe“. 23 3 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 24 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).