Beschluss
1 LA 41/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0814.1LA41.14.0A
2mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2014 werden abgelehnt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Antragsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers) tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, denn das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche am Fuchsweg, die zurzeit mit einem Maschinenunterstand bebaut ist, sei Bestandteil des unstreitig an der Dorfstraße vorhandenen Ortsteils der Beigeladenen. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich von dort über das am Wohldweg vorhandene Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers bis zum Baugrundstück. 2 Der Beklagte und die Beigeladene machen mit ihren Zulassungsanträgen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie meinen, dass der Bebauungszusammenhang jedenfalls an der Nordwand des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers ende. Die weiter im Norden anschließenden Gebäude (Ställe, Fahrsilos) und die Freifläche nebst Maschinenunterstand seien dem Außenbereich zuzuordnen, so dass das Eckgrundstück Wohldweg/Fuchsweg und der östlich anschließende Bereich nicht mehr dem Bebauungszusammenhang an der Dorfstraße zugerechnet werden könnten. 3 Die Beigeladene macht zudem den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Sie meint, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. II. 4 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls sind solche Gründe nicht ausreichend dargelegt worden. 5 1) Der Senat teilt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel der Zulassungsantragsteller an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dass die zum Bau vorgesehene Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB liege, nach einer Ortsbesichtigung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig begründet. Die dagegen erhobenen Bedenken der Zulassungsantragsteller überzeugen nicht. 6 Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der hier allein maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Situation nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der verhältnismäßig großen Entfernung von dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bis zur Baufläche (ca. 90 m) und der in diesem Bereich vorhandenen diffusen Bebauung ist allerdings eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es hat seine Bewertung im angefochtenen Urteil sorgfältig und ausführlich auf der Grundlage der vor Ort getroffenen Feststellungen und der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. z.B. Beschl. v. 06.03.1992 – 4 B 35/92 – BRS 54 Nr. 64; 02.03.2000 – 4 B 15/00 – BRS 63 Nr. 99; 02.08.2001 – 4 B 26/01 – BRS 64 Nr. 86; 02.04.2007 – 4 B 7/07 – BRS 71 Nr. 81) begründet. Seine Einschätzung, dass die nördlich an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude angrenzenden Hochbauten und die weiter anschließenden befestigten Fahr- und Lagerflächen bis zu dem Maschinenunterstand am Fuchsweg (Baufläche) den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des Urteils maßgeblich auf die in diesem Bereich vorhandenen baulichen Anlagen abgestellt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass derartige bauliche Anlagen zwar für sich allein keinen Bebauungszusammenhang begründen, aber durchaus Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein können und bei der Bewertung zu berücksichtigen seien (aaO). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 - Betriebsgebäude einer Baumschule). Angesichts der Größe der Baukörper und ihres engen baulichen Zusammenhangs zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers, hält der Senat die Zuordnung dieses Bereichs in den Bebauungszusammenhang für durchaus überzeugend. Bei der weiter nördlich anschließenden Fläche fehlen zwar die Hochbauten, die in besonderer Weise geeignet sein dürften, den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Angesichts der dort vorhandenen Bodenbefestigungen (Fahrwege/Lagerflächen) und der relativen Nähe (ca. 50 m) zu der von Einfamilienhäusern eingerahmten - zur Zeit mit einem Maschinenunterstand bebauten - Baufläche hat der Senat auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik des Beklagten an der hypothetischen Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass der nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes liegende Bereich wohl dem Außenbereich zuzuordnen wäre, wenn diese Fläche vollständig unbebaut und als Ackerfläche genutzt würde, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Überlegung sinngemäß zutreffend deutlich gemacht, dass die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht nach mathematisch geographischen Grundsätzen vorzunehmen ist, sondern dass bei der gebotenen komplexen Wertung und Bewertung des Sachverhalts die gesamten örtlichen Gegebenheiten zu würdigen sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1. 91 - NVwZ-RR 1992, 227 - Juris Rn. 21 mwN). Dabei sind durchaus auch bauliche Anlagen zu berücksichtigen, die für sich allein nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Dies entspricht in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Hofstelle weitgehend umgesiedelt worden ist, und wohl überwiegend nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient, steht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Auch eine nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienende (ehemalige) Hofstelle kann durchaus den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Angesichts der - plausiblen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der gesamte befestigte Bereich nördlich des Wohn- und Wirtschaftgebäudes bis zur Baufläche einen einheitlichen Bebauungszusammenhang darstellt, kann dahingestellt bleiben, wie der schmale, nicht befestigte Streifen entlang des Wohldweges zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist nicht, ob sich der Bebauungszusammenhang über das gesamte Flurstück erstreckt. Entscheidend ist allein, dass - so die nicht zu beanstandende Wertung des Verwaltungsgerichts - die zum Bau vorgesehene Fläche an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt. 7 Das angefochtene Urteil ist auch durchaus mit der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung von „Hausgärten“ in den Bebauungszusammenhang vereinbar (vgl. z.B. Beschl. v. 26.09.2012 - 1 LA 42/12). Diese Rechtsprechung, in der betont wird, dass nur hausnahe Gärten dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden können und dass bei der Abgrenzung ein restriktiver Maßstab gelte, betrifft nur typische Hausgärten, in denen keine oder nur kleine, untergeordnete Nebenanlagen (Gerätebuden, Kleintierställe u.ä.) vorhanden sind. Geht es - wie hier - um großvolumige, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzte Anlagen, so können diese durchaus für größere Flächen den Eindruck der Geschlossenheit bewirken (s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei betont, dass das Verwaltungsgericht die Rechtfertigung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs hier (zu Recht) daraus abgeleitet hat, dass die Bebauung sich in unmittelbarer Nähe zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hofstelle) befindet. Es versteht sich von selbst, dass weiter entfernte Wirtschaftswege und bauliche Anlagen diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden können. Deshalb ist auch die Befürchtung der Beigeladenen, dass bei Anwendung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Grundsätze sämtliche Baumschulflächen oder großflächige Versiegelungen, Bewässerungssysteme oder Bewirtschaftungswege ohne weiteres in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden könnten, abwegig. Das gleiche gilt für die anderen von ihr angeführten Beispielsfälle (Betonwerk, Mülldeponie oder Kiesabbaubetriebe u.ä.). 8 Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Bejahung der Ortsteilsqualität des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bebauungszusammenhangs. Der Umstand, dass sich innerhalb des Bebauungszusammenhangs eine (inzwischen wohl weitgehend ausgesiedelte) größere Hofstelle befindet, rechtfertigt es nicht, diesem Bereich die Ortsteilsqualität abzusprechen. Eine solche Situation ist auch in beplanten Dorfgebieten nicht ungewöhnlich. Auch wenn es für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage, ob die Baufläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, nicht darauf ankommt, welche Folgewirkungen die Verwirklichung der vom Kläger geplanten Bebauung für die Entwicklung der näheren Umgebung hat, sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Befürchtung der Beigeladenen, es seien in Zukunft unübersehbar viele Baugenehmigungen auf der von ihr grün gekennzeichneten Fläche (Bl. 128 der Gerichtsakte) zu erteilen, nicht teilt. Der Senat kann die bauplanungsrechtliche Situation zwar nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einbeziehung des gesamten grün gekennzeichneten Bereichs in den Bebauungszusammenhang keineswegs zwingend ist. Es ist auch nicht selbstverständlich, dass der gesamte Bebauungszusammenhang bis „in die dritte und vierte Reihe“ mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. So hat der Senat in anderen Verfahren großvolumige Wirtschaftgebäude zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet, diese aber als Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 – E 84, 322) beurteilt und ihnen deshalb keine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche beigemessen ( s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10; ähnlich Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00). 9 2) Die geltend gemacht Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beigeladene nicht dargelegt. Soweit es um die sogenannte „bauakzessorischen Nutzung“ geht, fehlt es bereits an der Benennung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein sollte. Von der o.g. ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe), kleingärtnerischen oder Freizeitzwecken (Wochenendhäuser, Gartenhäuser) dienen und nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt zu werden pflegen, für sich allein genommen keine Bauten seien, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat diesen Rechtssatz ausdrücklich zugrunde gelegt (S. 6 des Urteilsabdrucks) und ist - zu Recht (s.o.) - davon ausgegangen, dass derartige Baulichkeiten zwar nicht selbständig einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, jedoch durchaus dazu beitragen können, Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).