Urteil
2 LB 11/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0912.2LB11.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 31. Oktober 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. 2 Der Kläger steht als Korvettenkapitän im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 9. März 2009 wurde er unter vorangehender Kommandierung für die Zeit vom 17. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aus dienstlichen Gründen von ... nach Brüssel versetzt. Auf Antrag des Klägers vom 15. Mai 2009 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 17. Juni 2009 eine Aufwandsentschädigung - noch ohne Miete - in Höhe von 889,17 Euro monatlich. Aufgrund einer Nachberechnung der Miete wurde die Aufwandsentschädigung des Klägers einschließlich Miete für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 auf den Betrag von 1.937,42 Euro - dieser Betrag ist in den Gehaltsbescheinigungen des Klägers für den Monat Juli 2009 sowie die Folgemonate jeweils ausgewiesen - festgesetzt. Infolge der Besoldungsreform nach dem DNeuG musste die Aufwandsvergütung mit Wirkung vom 1. Juli 2009 neu berechnet werden. Sie wurde für den Kläger ab diesem Zeitpunkt auf 1.951,24 Euro monatlich festgesetzt. Dieser Betrag - ab März 2010 wegen erfolgter Mieterhöhung geringfügig geändert - wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 derart gezahlt, dass in seiner Gehaltsbescheinigung für den Monat November 2009 als Aufwandsentschädigung erstmals der Betrag von 3.888,66 Euro (Gehaltsbescheinigung für Oktober 2009: 1.937,42 Euro) und als Auszahlungsbetrag 17.135,35 Euro (Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2009: 7.711,06 Euro) aufgeführt waren. Ausweislich der entsprechenden Gehaltsbescheinigungen erhielt der Kläger auch in der Folgezeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 3.988,66 Euro monatlich. Insgesamt erhielt der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 somit nicht nur die infolge der Besoldungsreform neu festgesetzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.951,24 Euro monatlich - später geringfügig erhöht -, sondern daneben auch die ursprünglich festgesetzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.937,42 Euro monatlich. 3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung seiner Gebührnisakte habe ergeben, dass er für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 neben der neu berechneten Aufwandsentschädigung die ursprüngliche Aufwandsvergütung in Höhe von 1.937,42 Euro monatlich weiter erhalten und somit einen Betrag von insgesamt 23.249,04 Euro zuviel erhalten habe. Der Kläger hätte die Möglichkeit, sich gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Weiterhin habe sie, die Beklagte, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des überzahlten Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden könne oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden könnten. Hierzu werde der Kläger gebeten, alle für diese Entscheidung bedeutsamen Umstände, insbesondere seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, detailliert darzulegen und entsprechende Nachweise beizufügen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. 4 Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, mit seinem Gehalt im November 2009 habe er eine Mehrzahlung über etwa 10.000,-- Euro erhalten. Nachdem die zuständige Verwaltung in Brüssel ihm insoweit keine verwertbare Auskunft habe geben können, habe er sich mit dem ihm namentlich nicht bekannten Vertreter seiner Gebührnissachbearbeiterin Frau ... telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm anhand des ihm zur Verfügung stehenden Besoldungssystems sowie unter Hinzuziehung seiner - des Klägers - Besoldungsakte mitgeteilt, dass alles „okay“ sei und es sich bei dem Betrag von etwa 10.000,-- Euro um eine Nachzahlung der letzten fünf Monate handele, die übrigen Gehaltsbestandteile jedoch nunmehr so bleiben würden. Mit dem überzahlten Betrag in Höhe von jeweils 1.937,42 Euro monatlich hätte er sich einen neuen Pkw im Wert von etwa 27.000,-- Euro, eine neue Sitzecke für das Wohnzimmer im Wert von etwa 2.100,-- Euro und eine neue Küche im Wert von etwa 8.000,-- Euro angeschafft. Diese Anschaffungen wären ohne die Überzahlung nicht möglich gewesen. Daher berufe er sich auf Entreicherung. Leider müsse er die Beklagte um eine Billigkeitsentscheidung bitten, welche eine allen Umständen seines Einzelfalles gerecht werdende Lösung ermögliche und die somit sowohl für die Beklagte zumutbar als auch für ihn tragbar sei. Aufgrund seiner Lebenssituation sehe er sich außer Stande, den geforderten Betrag zurückzuzahlen, geschweige denn in einer Summe. 5 Mit Bescheid vom 29. September 2010 forderte die Beklagte die zuviel gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 23.249,04 Euro vom Kläger zurück. In diesem Bescheid führte sie unter anderem aus, sie habe geprüft, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es liege kein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Wehrbereichsverwaltung Nord vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei eine Ratengewährung möglich. Der Kläger möge einen angemessenen Vorschlag über die Ratenhöhe zusammen mit Nachweisen über alle monatlichen Zahlungsverpflichtungen an die Wehrbereichsverwaltung Nord schicken. Die Rückzahlung des Betrages würde unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in monatlichen Raten ab Januar 2011 festgesetzt werden. 6 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Kläger geltend, es sei unzutreffend, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Wehrbereichsverwaltung Nord nicht gegeben sei. Denn ursächlich für die Überzahlung sei eindeutig ein Eingabefehler. Vor diesem Hintergrund hätte eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Durch die Rückzahlungspflicht wäre sein Lebensunterhalt und der seiner Familie auch bei zumutbar sparsamer Lebensführung nicht mehr gedeckt. Dienstbezügen in Höhe von 7.866,66 Euro monatlich ständen Aufwendungen in Höhe von 6.287,00 Euro monatlich gegenüber. Daher hätte aus Billigkeitsgründen ein (Teil-)Erlass erfolgen müssen. Zumindest hätte ihm Ratenzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich während seiner Restdienstzeit im Ausland und in Höhe von 500,00 Euro monatlich nach seiner Rückkehr ins Inland gewährt werden müssen. 7 Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 22. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung heißt in diesem Bescheid: 8 „Ich habe geprüft, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen ist. Die Billigkeitsregelung bezweckt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu ermöglichen. Primär sind die Auswirkungen der Rückforderung auf die Lebensumstände des Schuldners zu berücksichtigen. Zutreffend weisen Sie selbst darauf hin, dass es deshalb vor allem auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt. 9 Ebenso ist richtig, dass das Dezernat Ast 4 durch eine falsche Dateneingabe offensichtlich eine Mitschuld an der Überzahlung trifft. Nach Abwägung aller Umstände ist jedoch gleichwohl eine Reduzierung der Schuldsumme nicht erforderlich. 10 Die Umstände, die zu einer Fehlzahlung führten, haben im Rahmen der Billigkeit nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht, da sie die Modalitäten bei der Abwicklung kaum beeinflussen können. Deshalb kann es selbst bei gravierenden Fehlern der Behörde ausreichend sein, Ratenzahlung zu gewähren. 11 Angesichts Ihres beträchtlichen Einkommens sowie der Tatsache, dass Sie als Berufssoldat über langfristig gesicherte Bezüge verfügen, erfordert auch die Höhe der Überzahlung keine andere Entscheidung. Ihre Einlassung, der Lebensunterhalt Ihrer Familie wäre dann selbst bei sparsamer Lebensführung nicht mehr gedeckt, ist nicht nachvollziehbar. Sie wird durch Ihre weiteren Ausführungen auch nicht gestützt. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass Sie sehr wohl zumindest zu größeren Ratenzahlungen in der Lage sind (vgl. Ihr Schreiben vom 28.11.2011: „... bitten wir höflich um Überprüfung und Festsetzung der Ratenhöhe auf 750 € ...“). Demnach ist jedenfalls dieser Betrag schon nach Ihrer eigenen Einschätzung für Sie tragbar. 12 Außerdem wird aufgrund eingetretener Änderungen wiederum eine Neuberechnung der Ihnen zustehenden Auslandsbezüge erforderlich, durch die es im Januar 2012 nach Auskunft des Dezernats Ast 4 zu einer erheblichen Nachzahlung für zurückliegende Abrechnungszeiträume kommen wird, die sich sozialverträglich mit der Rückforderung verrechnen lassen und den danach noch zu erstattenden Betrag entsprechend verringern werden. Die genauen Beträge bitte ich zu gegebener Zeit der Bezügeabrechnung Nr. 32 zu entnehmen. 13 Daneben hat sich die lange Bearbeitungszeit für Sie praktisch wie eine Stundung in voller Höhe ausgewirkt. Da Sie offenbar auch selbst von Ihrer zumindest teilweisen Erstattungspflicht ausgegangen sind, konnten Sie sich auch noch nach Bekanntgabe der Überzahlung über einen längeren Zeitraum darauf einstellen und hierfür Rücklagen bilden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass meine Forderung Sie in eine unverschuldete Notlage - die Voraussetzung für ein Absehen von der Forderung - bringen würde. 14 Ferner hätten Sie die Zuvielzahlung erkennen und unterbinden müssen. Es ist nicht Aufgabe einer Billigkeitsentscheidung, bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit mangelnde Sorgfalt letztlich zu Lasten des Steuerzahlers zu belohnen. 15 Insgesamt wäre nunmehr zu erwarten, dass Sie einen größeren Teilbetrag in einer Summe zurückzahlen können. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Dezernats Ast 4 wird hierauf verzichtet und eine ratenweise Tilgung in angesichts der von Ihnen mitgeteilten finanziellen Verhältnisse durchaus moderater monatlicher Höhe zugelassen. Nach Ihren Angaben stehen Ausgaben von ca. 6.300 € Einkünften von ca. 7.860 € gegenüber. Aufgrund Ihres Schreibens vom 28. November 2011 gehe ich davon aus, dass hierbei auch keine gravierenden Änderungen eingetreten sind. Für die Zeit ab Bestandskraft dieses Bescheides setze ich daher die Ratenhöhe auf 900 € monatlich für die Dauer Ihrer Auslandsverwendung fest, danach auf zunächst 450 €. Nachzahlungen können dabei mit der (Rest-)Forderung verrechnet werden. Ich behalte mir jedoch vor, die Höhe der Tilgungsraten in angemessener Zeit nach Ihrer Rückkehr ins Inland zu überprüfen und ggf. zu ändern. Daneben bleibt es natürlich auch Ihnen unbenommen, durch Übersendung geeigneter Nachweise über Ihre wirtschaftliche Situation eine geringere Ratenhöhe festsetzen zu lassen.“ 16 Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 27. Dezember 2011 zugestellt. 17 Der Kläger hat am 19. Januar 2012 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und konkretisiert. 18 Der Kläger hat beantragt, 19 den Leistungsbescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 aufzuheben. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend geltend gemacht, ihre Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Sie habe dem Kläger unter Abwägung der in seinem Fall vorliegenden Umstände und auch des Umstandes, dass die Überzahlung durch eine unterlassene Eingabe verursacht worden sei, in angemessenem Umfang Ratenzahlung gewährt und dabei auch berücksichtigt, dass dem Kläger nach Ende der Auslandsverwendung weniger Dienstbezüge zur Verfügung ständen. 23 Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Diese Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger sei zwar in Höhe des Betrages von 23.149,04 Euro überzahlt und könne sich wegen der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, 2 BBesG, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Entreicherung berufen. Die Beklagte habe jedoch keine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen. Sie habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verantwortung für die Überzahlung der Aufwandsentschädigung allein im Bereich der Beklagten liege. Es sei seitens der Beklagten versäumt worden, aus welchen Gründen auch immer, die Auszahlung der „alten“ Aufwandsentschädigung zu stoppen, nachdem eine geänderte Aufwandsentschädigung festgesetzt worden sei. Diese „doppelte“ Auszahlung einer Aufwandsentschädigung liege allein im Bereich der Behörde, wobei anhand der Aktenlage nicht feststellbar sei, bei welcher Stelle im Einzelnen der Fehler gelegen habe. Die Überzahlungen lägen jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Er habe keine fehlerhaften Angaben gemacht oder sonst fehlerhafte Mitwirkungshandlungen begangen. Die Beklagte habe zwar in dem Beschwerdebescheid eingeräumt, dass ihr durch eine falsche Dateneingabe offensichtlich eine Mitschuld an der Überzahlung treffe, daraus jedoch keine Konsequenzen gezogen. Die Beklagte werde den Umstand, dass die Verantwortlichkeit der Überzahlung allein in ihrem Bereich liege, bei einer erneuten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben. 24 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 6. Mai 2014 zugelassen. 25 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die angefochtenen Bescheide seien auch mit Blick auf die von ihr getroffene Billigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Überzahlung sei sie, die Beklagte, wegen der falschen Dateneingabe zwar mitverantwortlich. Eine alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit treffe sie jedoch nicht. Bei einer Gewichtung der Verantwortlichkeiten trete ihre Verantwortlichkeit hinter derjenigen des Klägers klar zurück. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Treue zur gewissenhaften Überprüfung seiner Gehaltsbescheinigungen verpflichtet gewesen sei und sich nicht mit der telefonischen Auskunft des Vertreters der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin, alles sei „okay“, hätte zufrieden geben dürfen. All dies sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers habe sie, die Beklagte, bei ihrer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Da der Kläger zudem nicht entreichert sei, sei auch ein Teilverzicht auf die Rückforderung nicht geboten gewesen. Vielmehr sei der Billigkeit durch die Einräumung der Möglichkeit von Ratenzahlungen hinreichend genügt. 26 Die Beklagte beantragt, 27 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 31.Oktober 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens macht er geltend, die Beklagte habe in dem Ausgangsbescheid ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Wehrbereichsverwaltung Nord zu Unrecht verneint. Daher sei die in diesem Bescheid getroffene Billigkeitsentscheidung fehlerhaft gewesen. An der Fehlerhaftigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte im Beschwerdebescheid ihre Mitverantwortlichkeit eingeräumt habe. Durch die Einräumung der Möglichkeit von Ratenzahlungen habe sie ihrer Mitverantwortlichkeit nicht hinreichend entsprochen. Soweit die Beklagte im Rahmen des Gerichtsverfahrens weitere Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung getätigt habe, führe dies zu keiner abweichenden Entscheidung. Denn § 114 Satz 2 VwGO ermögliche lediglich ein Ergänzen der Ermessenserwägungen, nicht jedoch den vollständigen Austausch derselben. Schließlich sei er entreichert, da es sich bei den in der Beschwerdebegründung genannten Ausgaben um Luxusausgaben handele und er den überzahlten Betrag teilweise auch für den laufenden Lebensunterhalt aufgewendet habe. 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die Berufung ist zulässig und begründet. 33 Die Klage ist abzuweisen. 34 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 23.249,04 Euro zu. Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Beschwerdebescheid vom 22. Dezember 2011 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung des Rückforderungsbetrages eingeräumt (ab Bestandskraft des Rückforderungsbescheides 900,-- Euro monatlich für die Dauer der Auslandsverwendung des Klägers und 450,-- Euro monatlich für die Zeit danach). 35 Nach § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). 36 Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 Bezüge in Höhe von insgesamt 23.249,04 Euro zuviel gezahlt. Da der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, kann er sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Entreicherung berufen. All dies hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt und begründet, so dass es im vorliegenden Zusammenhang keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates bedarf. 37 Die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung des Rückforderungsbetrages mit einer Ratenhöhe von 900,-- Euro monatlich für die Dauer seiner Auslandsverwendung und von 450,-- Euro monatlich für die Zeit danach eingeräumt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 38 Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte ihre Mitverantwortlichkeit für die Überzahlung nicht bereits im Ausgangsbescheid vom 29. September 2010 anerkannt und dem Kläger in diesem Bescheid die Möglichkeit einer Ratenzahlung lediglich in Aussicht gestellt hat. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid (Beschwerdebescheid) gefunden hat. Die Beklagte hat eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung im genannten Sinne in ihrem Beschwerdebescheid vom 22. Dezember 2011 getroffen sowie alle insoweit maßgeblichen Erwägungen in diesem Bescheid dargestellt und gemäß § 114 Abs. 2 VwGO in ihrer Berufungsbegründung ergänzt. 39 Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 -2 C 15.10 -, juris). 40 Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Sie hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, dessen sonstige Lebensverhältnisse sowie die Tatsache, dass der Kläger sich wegen der verschärften Haftung nicht auf den Gesichtspunkt der Entreicherung berufen kann, bei der von ihr getroffenen Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus ist sie bei der Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbereiche zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, der Grund für die Überzahlung liege nicht in ihrer alleinigen oder auch nur überwiegenden Verantwortung, sondern eindeutig in der überwiegenden Verantwortung des Klägers. Denn bei dem für die Überzahlung mitverantwortlichen Eingabefehler handelt es sich im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt um einen nicht gänzlich zu vermeidenden Fehler, bei dem allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden seitens der Behörde auszugehen ist. Für sich genommen reicht ein derartiger Fehler nicht aus, um die Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris). Da der Kläger den überzahlten Betrag schließlich auch nicht für Luxusaufwendungen ausgegeben hat und sonstige Ermessensfehler nicht erkennbar sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rückforderung des überzahlten Betrages weder ganz noch teilweise abgesehen, sondern dem Kläger insoweit lediglich die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten festgesetzte Ratenhöhe hinter der Höhe der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorgeschlagenen Ratenhöhe zurückbleibt. 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.