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Beschluss

1 MB 33/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0930.1MB33.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 . 50 0 , 00 E u r o festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks … in …, das dem Baugrundstück des Beigeladenen (FlSt …, … der Flur …) benachbart ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 (1. Änderung) der Stadt H.. 2 Durch Baugenehmigung vom 05.03.2014 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Gelände soll aufgeschüttet werden; hinsichtlich der Traufhöhe (3,5 m über dem genehmigten, 4,6 m über dem vorhandenen Gelände) wurde eine Befreiung erteilt. Vorgesehen ist auch die Errichtung einer Doppelgarage. 3 Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch; ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2014 i. w. mit der Begründung abgelehnt, eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans könne nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots angefochten werden; eine solche Verletzung sei hier nicht ersichtlich. Die im Zuge des Bauvorhabens des Beigeladenen erfolge Heraufsetzung der Sockelhöhe von i. M. 0,40 m über der Straße bzw. i. M. 1,34 m über Gelände sei nicht rücksichtslos, zumal das Höhenniveau des Hauses des Beigeladenen (41,1 m NN) nicht über dasjenige der Ast’in (41,5 m NN) hinausgehe. Auch hinsichtlich der Traufhöhe verletzte die Befreiung von der - nicht nachbarschützenden - Festsetzung des Bebauungsplans das Rücksichtnahmegebot nicht. Die erforderliche Abstandsfläche werde gewahrt. Die „Aussichtslage“ sei rechtlich nicht geschützt. Eine Rücksichtslosigkeit gehe auch nicht von der Doppelgarage aus, die von der Baugenehmigung mit umfasst sei. 4 Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die 49 m² große, an einer (nicht zwei) Grundstücksgrenze(n) errichtete Doppelgarage sei nicht genehmigungsfrei; sie müsse verkleinert werden. Zudem überschreite die Doppelgarage die zulässige Grenzbebauung. An anderer Stelle würde die Garage nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen, als es bei dem derzeitigen Standort an der „Grundstücks- und Sichtgrenze“ der Fall sei. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung sei es ihr - der Antragstellerin - nicht ohne Weiteres möglich, die durch den Garagenbau bewirkte Sichtbehinderung durch vorsichtiges Fahren oder zwischenzeitliches Aussteigen auszugleichen bzw. abzumildern. Die Sockelerhöhung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften zur Höhe und zu den Abstandsflächen. Das Niveau der Sockelerhöhung habe tatsächlich 41,18 m NN erreicht und gehe damit über das genehmigte Höhenniveau hinaus. Die Bodenplatte des Vorhabens des Beigeladenen sei wesentlich höher als es bei ihrem Haus der Fall sei. Baubehördliches Einschreiten sei deshalb geboten, zumal der Bau „tagtäglich“ fortschreite. Es gehe nicht nur um die Wahrung des Ostseeblicks. 5 Der Antragsgegner meint, eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung sei vorliegend unerheblich, sondern sei in einem parallel geführten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Die - verfahrensfreie - Doppelgarage wahre die Vorgaben der §§ 6, 17 LBO SH. 6 Der Beigeladene hält die Errichtung der Doppelgarage für rechtmäßig. Das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Höhenniveau sei korrekt; die maximal zulässige Sockelhöhe sei nicht überschritten worden. Eine Auffüllung sei auch auf dem Grundstück der Antragstellerin erfolgt, die Ähnliches ihm - dem Beigeladenen - versagen wolle. II. 7 Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 8 1. Was die Doppelgarage anbetrifft, ist den überzeugenden Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Beschluss (S. 7) zu folgen. Nach dem Inhalt der angefochtenen Genehmigung vom 05.03.2015 (Beiakte A, Bl. 54) hat die Doppelgarage an keiner der Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks (weder zum Flurstück … noch zum Flurstück …) eine Gesamtlänge von mehr als 9 m; sie entspricht § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Garage würde „an anderer Stelle ... nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen“, geht sie damit von einer Nachbarrechtsverletzung aus, die nicht vorliegt. Es bleibt i. ü. dem Beigeladenen überlassen, wo er im Rahmen des § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH die sog. Grenzgarage errichten will. Den im Beschwerdeverfahren (erneut) geltend gemachten Sichtbehinderungen beim Verlassen des Grundstücks der Antragstellerin kann nicht einmal ansatzweise eine Rücksichtslosigkeit entnommen werden; falls (überhaupt) notwendig, kann sich die Antragstellerin mit einem Spiegel behelfen. Die Größe der Doppelgarage begründet ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin. 9 2. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Sockel des Neubaus der Beigeladenen sei auf 41,18 m NN Höhe errichtet worden, wird damit - der Sache nach - eine Abweichung von der in der Baugenehmigung bestimmten geplanten Geländehöhe (41,10 m NN) geltend gemacht (s. Beiakte A, Bl. 58). Da es vorliegend um die Anfechtung der Baugenehmigung bzw. den - darauf bezogenen - Suspensiveffekt geht, kommt es auf eine - möglicherweise - von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bau au s f ü h r ung entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - allein - der Genehmigungsinhalt, m. a. W. die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner geneh m i g t en Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet. Ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung - und damit auch ein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - kann nicht darauf gestützt werden, dass die Bauausführung von der Genehmigung abweicht. Eine genehmigungsabweichende Bauausführung wäre durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es geht, nicht gedeckt (Beschluss des Senats v. 24.06.2014, 1 MB 8/14 [Rn. 21]; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O., Rn. 4). Das genehmigte Maß der „Sockelhöhe“ ist, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (S. 5 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.), rechtmäßig. 10 3. Hinsichtlich der Traufhöhe folgt der Senat - ebenfalls - dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 5-6 des Beschl.-Abdr.). Die Antragstellerin geht in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht mehr ein, so dass dazu weitere Ausführungen entbehrlich sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). 11 4. Ob im Hinblick auf eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung bauaufsichtliches Einschreiten geboten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat (bereits) auf das Schreiben der Antragstellerin vom 13.06.2014 ein bauaufsichtliches Verfahren zur Überprüfung der Bauausführung eingeleitet; eine abschließende 12 Entscheidung steht dazu noch aus (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.09.2014, S. 1). Es ist nicht Sache der Beschwerdeentscheidung im Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 05.03.2014, der Entscheidung des Antragsgegners in dem die Bauausführung betreffenden - gesonderten - Verfahren vorzugreifen. 13 5. Nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, es gehe ihr vorliegend nicht um den „Ostseeblick“, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. 14 6. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt hat (Schriftsatz vom 27.08.2014) und sich mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 22.09.2014 am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens beteiligt hat. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).