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Beschluss

3 O 24/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:1009.3O24.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -15. Kammer - vom 2. April 2014 aufgehoben. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin vom 26. Mai 2014 gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014, mit dem das Gericht den Wert des Streitgegenstandes für das Hauptsacheverfahren 15 A 39/14 mit 5.193,35 EUR festgesetzt hat, ist zulässig und auch begründet. 2 Es war kein Streitwert festzusetzen, weil das Hauptsacheverfahren gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist. Nach § 188 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben. Bei der zum einen auf Bewilligung von Wohngeld für den Monat August 2013 gerichteten Klage, mit der die Klägerin zum andern die Berichtigung eines Bescheides begehrt hat, durch den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ab September 2013 abgelehnt worden sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. 3 Der Begriff der Fürsorge ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen; er erfasst alle zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter einen der übrigen in § 188 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Bereiche fallen, insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind, deren Gewährung davon abhängig ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19. Auflage 2013, § 188 Rn. 2 m.w.N.). Dazu gehören auch Streitigkeiten betreffend das Wohngeld, die einkommensabhängig gewährt werden (so auch Kopp/Schenke, a.a.O.; dazu tendierend Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO-Kommentar, Stand: März 2014, § 188 Rn. 7; a.A. Happ in Eyermann u.a., VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 188 Rn. 5; Bader in Bader u.a., VwGO- Kommentar, 5. Auflage 2011, § 188 Rn. 5; Wysk, VwGO-Kommentar, § 188 Rn. 5). 4 Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Neufassung des § 188 VwGO n.F. durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) klarstellend den umfassenden Begriff „Fürsorge" gewählt. Laut Gesetzesbegründung fallen unter diesen Begriff, der z. B. in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG geregelt ist, insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht (BT-Drs. 15/3867, S. 4). Die beispielhafte Beschreibung in der Gesetzesbegründung, die auch durch das Wort „insbesondere" zum Ausdruck kommt, verdeutlicht, dass nicht nur fürsorgerische Leistungen im engeren Sinne erfasst sind. 5 Gemäß § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach Wohngeld angesichts der wohnungspolitischen Zielsetzung, den Wohnungsbau so intensiv zu fördern, dass jeder Bürger eine angemessene Wohnung frei wählen kann, keine Leistung der Fürsorge darstelle (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2008 - 4 OA 12/06 -, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, BVerwGE 41, 115 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 12 C 13.1519 -, zitiert nach Juris Rn. 13) und mithin Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, nicht gerichtskostenfrei seien (so ohne Begründung: BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 2005 - BVerwG 5 B 115.04 - und vom 18. März 2009 - 5 PKH 1/09 -). Vielmehr ist für den beschließenden Senat ausschlaggebend, dass mit dem Wohngeld auch der sozialen Sicherung dienende Ziele verfolgt werden; denn durch die Gewährung von Wohngeld soll sichergestellt werden, dass jeder in einer angemessenen Wohnung leben kann (vgl. Winkler in BeckOK WoGG, § 1 Rn. 7). Aus Sicht des Wohngeldberechtigten steht dieser Aspekt - und nicht derjenige der Wohnungsbauförderung - im Vordergrund. 6 Der Umstand, dass in Art. 74 GG, der die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung regelt, einerseits in Nr. 7 die „öffentliche Fürsorge" und andererseits in Nr. 18 u. a. „das Wohngeldrecht" erwähnt wird, verbietet nicht, den Fürsorgebegriff im vorliegenden Kontext weiter auszulegen (a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 2 O 70/07 -). Dies folgt schon aus der Gesetzesbegründung zu § 188 VwGO n.F. im 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 (a.a.O.). Da die Regelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG dort nur als ein Beispiel für eine gesetzliche Regelung des Begriffs der Fürsorge erwähnt wird, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der in § 188 VwGO n.F. verwendete Begriff der Fürsorge mit dem Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gleichzusetzen oder in Anlehnung an diesen auszulegen ist (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2007, a.a.O., Juris Rn. 11). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).