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Beschluss

2 O 32/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:1127.2O32.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichter - vom 06.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zurückzuweisen. 2 Als Beschwerde wäre es unstatthaft, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar ist. 3 Auch eine „außerordentliche“ Beschwerde ist nicht zulässig. Zwar wurde früher bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder bei greifbarer Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung aus sonstigen Gründen in eng begrenzten Ausnahmefällen eine „außerordentliche“ Beschwerde zugelassen (siehe nur BVerwG, Beschl. v. 04.12.1998 – 8 B 187.98 –. NVwZ-RR 2000, 257; vgl. im Übrigen Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juni 2014, § 80 Rn. 29.1 ff. m.w.N.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Schaffung des § 321a ZPO im Rahmen der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887) zum Anlass genommen, die dargestellte Rechtsprechung wieder aufzugeben (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2002 – 6 B 28.02 –, NJW 2002, 2657; Funke-Kaiser a.a.O.). Maßgeblich war damals die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit § 321a ZPO eine (über § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare) Abhilfemöglichkeit bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für Verfahren geschaffen hat, in denen eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle bislang nicht möglich war. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erhebung einer „außerordentlichen“ Beschwerde auch in den Fällen der Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte sowie bei greifbarer Gesetzwidrigkeit ausscheidet. Zusätzlich wurde am 1. Januar 2005 mit der Regelung des § 152a VwGO (Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 [BGBl I S. 3220]) eine dem § 321a ZPO entsprechende Vorschrift in das Verwaltungsprozessrecht übernommen. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO schließt ebenfalls eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache aus. Dadurch wurde die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiter gestützt (siehe hierzu nur z.B. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2005 – 5 B 92.05 –; Beschl. v. 03.05.2007 – 5 B 192.06 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2; Funke-Kaiser a.a.O.). 4 Gemessen an dieser Rechtsentwicklung kann auch vorliegend eine „außerordentliche“ Beschwerde nicht (mehr) in Betracht kommen. Die Regelung in § 152a VwGO ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung. Ihr ist als allgemein geltender Grundsatz zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BayVGH, Beschl. v. 10.11.2008 – 13a CE 08.30301 –, BayVBl 2009, 476). Dies hat zur Folge, dass eine Befassung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer „Beschwerde“ ausscheidet. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 6 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).