Urteil
3 LB 1/12
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:1127.3LB1.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe von Kindergartengebühren im Zeitraum Oktober 2008 bis Juli 2009. 2 Die Kläger ließen ihren am ... Februar 2006 geborenen Sohn J. im streitigen Zeitraum ganztätig in dem von der Stadt Pinneberg betriebenen Kindergarten betreuen. Es wurde eine Gebührenermäßigung beantragt. 3 Mit Bescheid vom 23. März 2009 wurde neben der - nicht im Streit befindlichen - Mittagessensgebühr (monatlich 35,50 €) die Teilnahmegebühr für den Zeitraum 01. Oktober 2008 bis längstens 31. Juli 2009 wie folgt festgesetzt: 4 - für den Zeitraum 10/08 bis 12/08 monatlich 297,50 €, - für den Zeitraum 01/09 bis 03/09 monatlich 277,50 €, - ab April 2009 monatlich 263,00 €. 5 Mit Schreiben vom 31. März 2009 legten die Kläger Widerspruch ein, den sie damit begründeten, die Berechnung der Gebühr sei fehlerhaft. Insbesondere sei es fehlerhaft, wie hier die Leistungen nach dem BAföG berücksichtigt worden seien, die die Klägerin zu 1) seit Oktober 2008 beziehe. Es seien lediglich 50% des ausgezahlten BAföG-Betrages anzurechnen, weil von der gewährten Gesamtsumme nach Ablauf des Förderzeitraums 50% wieder zurückgezahlt werden müssten. Zudem seien Fahrtkosten von 45,- € monatlich und Studiengebühren von 62,- € monatlich anzurechnen. 6 Mit Widerspruchsbescheid des Kreises A-Stadt vom 23. Juli 2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen: Bei BAföG-Darlehen handele es sich um anrechenbares Einkommen im Sinne von §§ 82, 83 SGB XII. Der 15%ige Ausbildungsanteil bleibe unberücksichtigt. Bei dem Darlehen handele es sich um ein Staatsdarlehen, das zinsfrei gewährt werde und auf Antrag erlassen werde könne. Studiengebühren und Fahrtkosten stünden nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit und seien daher nicht berücksichtigungsfähig. 7 Mit ihrer am 26. August 2009 zunächst gegen den Kreis A-Stadt erhobenen Klage - die Stadt Pinneberg ist im Verlauf des anhängigen Rechtsstreits auf Beklagtenseite mit Zustimmung aller Beteiligten anstelle des Kreises in den Rechtstreit eingetreten - haben die Kläger ihr Anliegen weiterverfolgt: 8 Die Festsetzung der Teilnahmegebühren für den streitigen Zeitraum sei insoweit fehlerhaft, als eine Gebühr von mehr als 15,50 € monatlich festgesetzt worden sei. Die Beklagte habe sowohl bei der Feststellung des Bedarfs als auch bei der Einkommensfeststellung Fehler gemacht. 9 Die Beklagte habe die von der Klägerin zu 1) bezogenen Ausbildungsförderungsleistungen in zu hohem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Die Ausbildungsförderungsleistungen würden der Klägerin zu 1) zur Hälfte als Darlehen gewährt werden. Dieser Darlehensanteil dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil er später zurückgezahlt werden müsse. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 138 AFG und anknüpfend an die Rechtslage zum Wohngeld (§ 14 Abs. 2 Nr. 27 WoGG) und zum Kindergeld (§ 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz) gebe es keinen Grund, dass Darlehen in dem vorliegenden Zusammenhang als Einkommen berücksichtigt werden könnten. Die Erwägungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) würden auch zu dieser Frage gelten, auch wenn das Bundessozialgericht dies offen gelassen habe. Gerade der Umstand, dass sich die Rechtslage zur Berücksichtigung von Darlehen ab dem 01. April 2011 im Rahmen des SGB II geändert habe, während der Gesetzgeber von entsprechenden Änderungen im SGB XII abgesehen habe, spreche dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers darlehensweise gewährte Sozialleistungen im Rahmen des SGB XII nicht als Einkommen anzurechnen seien. 10 Außerdem habe die Beklagte den ausbildungsbedingten Anteil der Ausbildungsförderung nur mit 15 %, statt mit 20 % anzusetzen, wie dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten sei. 11 Auch müsse der Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113,-- € monatlich als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wie sich aus § 14 b Abs. 2 S. 1 BAföG ergebe. 12 Weitere abzugsfähige Positionen ergäben sich aus den im Rahmen des Vorverfahrens geltend gemachten und bisher nicht berücksichtigten Positionen im Zusammenhang mit den studienbedingten Aufwendungen der Klägerin. 13 Auch das Einkommen des Klägers zu 2) sei zu hoch angesetzt worden, denn es sei ein höherer Abzug für berufsbedingte Fahrtkosten geboten, als dies die Beklagte anerkannt habe. Die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII sei nicht mehr zeitgemäß, da die Kostensteigerung für Treibstoff und andere Kfz-Ausgaben bis heute nicht berücksichtigt worden seien. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Regelung verfassungsgemäß sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ab Juni 2009 teilweise die Bahn habe benutzen müssen, was durch Vorlage entsprechender Fahrkarten bestätigt werde. Im Juli 2009 habe er öffentliche Verkehrsmittel mit einem Volumen von 302,50 € genutzt. 14 Auch bei der Bedarfsfeststellung habe die Beklagte Fehler gemacht. Es sei zu beanstanden, dass die Beklagte nicht die volle Miete bzw. den vollen Heizkostenbetrag anerkannt habe. Außerdem habe die Beklagte bei ihren Rechnungen nicht die aktuellen Regelsätze angesetzt. 15 Schließlich sei noch zu beachten, dass nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch besondere Belastungen zu berücksichtigen seien. Es stelle sich daher die Frage, ob die Belastungen aus dem Ratenkredit von 88,97 € bei der Deutschen Bank und 84,80 € bei der Citibank nicht ebenfalls berücksichtigungsfähig seien. Jedenfalls die Anschaffung eines Computers für das Studium sei zu berücksichtigen. 16 Bei einer Berechnung, die all die genannten Kritikpunkte berücksichtige, ergebe sich, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, mehr als den Mindestteilnahmebetrag von 15,50 € monatlich als Betreuungsentgelt zu zahlen. Die darüberhinausgehende Festsetzung sei rechtswidrig. Hierauf hätten die Kläger bereits in einem Umfang von insgesamt 1.470,-- € Zahlungen geleistet, so dass sie einen Rückzahlungsanspruch hätten. 17 Die Kläger haben beantragt, 18 den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises A-Stadt vom 23.07.2009 hinsichtlich des Betreuungsentgelts aufzuheben, soweit mehr als 15,50 € monatlich festgesetzt wurden, und die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern gezahlten Beträge in Höhe von 19 a) 1.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 b) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 c) 20,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 d) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 e) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 f) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2001 g) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 h) 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2011 20 an die Kläger zurückzuzahlen. 21 Die Beklagte hat beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kinderbetreuungszuschlages schließe sie sich der Argumentation der Kläger an, insoweit sei eine Korrektur nötig. Gleiches gelte für die Forderung der Kläger, den für die Ausbildung bestimmten Anteil der Ausbildungsförderungsleistungen mit 20 % statt bisher nur 15 % zu bemessen. 24 Im Übrigen sei die von den Klägern erhobene Kritik unbegründet. Es sei hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Bedarfsbestimmung den Regelbedarf mit 100 % ansetze, obwohl nach dem Kindertagesstättengesetz nur eine Quote von 85 % vorgeschrieben sei. Der Kreis A-Stadt lege somit in diesem Bereich freiwillig höhere Sätze zugrunde. Die Satzungsregelung über die Anerkennung von Unterkunfts- und Heizungskosten sei sei nicht zu beanstanden, sie knüpfe an die Empfehlungen des Kreises A-Stadt in der jeweiligen Fassung an und sei realistisch und angemessen. Was besondere Belastungen angehe, komme die Anerkennung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei orientiere sich die Beklagte an den gemeinsamen Empfehlungen der Jugendämter der Länder und Landesjugendämter. Die angeführten Kredite zählten hierzu nicht, zumal nicht ersichtlich sei, dass es um Anschaffungen gehe, die in Verbindung mit der Erzielung des Einkommens stünden. Überdies gehe es um Verbindlichkeiten, die erst nach Entstehung des Bedarfs eingegangen worden seien. 25 Mit Urteil vom 28. April 2011 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die über den zurückgenommen und einzustellenden Teil der Klage (Reduzierung des zunächst im Umfang von 2.622,-- € geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs auf nunmehr noch 1.370,-- €) noch anhängige Anfechtungsklage gegen die streitige Gebührenfestsetzung sei zulässig und zum Teil begründet, zum überwiegenden Teil sei sie unbegründet. Die auf Folgenbeseitigung gerichtete Leistungsklage sei vollumfänglich unbegründet. 26 Die Rechtsgrundlage für die streitige Festsetzung von Teilnahmegebühren für die Inanspruchnahme des städtischen Kindergartens finde sich in §§ 13 ff der Satzung der für die Kindertagesstätte der Stadt Pinneberg vom 13. Oktober 2008. Danach werde gemäß § 15 Abs. 3 a für die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes im Kindergarten eine Gebühr von monatlich 271,-- € erhoben. Eine Ermäßigung aus sozialen Gründen werde gemäß § 16 der Satzung auf Antrag gewährt, wenn die Belastung der Teilnahmegebühren dem Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten sei. Bei der Prüfung dieser Fragen gälten nach der Satzung die Bedarfsgrenzen des dritten Kapitels des SGB XII, wobei abweichend von der Regelung im Kindertagesstättengesetz nicht der 85-prozentige, sondern der 100-prozentige Regelsatz zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Unterkunftskosten und Heizkosten bei Miete sehe die Satzung Höchstbeträge vor, die an die Empfehlungen des Kreises A-Stadt anknüpften. Überschreite das anrechenbare Einkommen die ermittelte Bedarfsgrenze, seien 55 % vom Einkommensüberhang als Beitrag zu zahlen. 27 Ausgehend von diesen - nach Auffassung des Gerichts nicht zweifelhaften - Rechtsgrundlagen ergebe sich im vorliegenden Fall, dass die Beklagte für den streitigen Zeitraum eine zu hohe Gebühr festgesetzt habe, so dass der Gebührenbescheid teilweise aufzuheben sei. Den Klägern könne allerdings nicht in allen Kritikpunkten gefolgt werden, so dass ihre Anfechtungsklage nur zu einem Teil Erfolg habe. 28 So sei entgegen den Berechnungen der Beklagten von einem geringeren Einkommen der Klägerin zu 1) auszugehen. Die Beklagte habe die von der Klägerin zu 1) bezogenen Ausbildungsförderungsmittel mit einem Anteil von 85 v. H. als Einkommen berücksichtigt, um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ausbildungsförderungsleistungen nicht nur für den Lebensunterhalt, sondern auch für die Ausbildung gewährt werden. Dies sei im Hinblick auf § 83 SGB XII im Ansatz richtig, jedoch sei ein weitergehender Abzug wegen des nicht zum Einkommen gehörenden Kinderbetreuungszuschlages nach § 14 b BAföG in Höhe von 113,- € geboten. Dies folge aus § 14 Abs. 2 BAföG. 29 Was die Berücksichtigung der verbleibenden Förderungsleistungen angehe, dürfe gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII nur ein Anteil von 80 v. H. als Einkommen berücksichtigt werden, denn nur insofern dienten die Ausbildungsförderungsleistungen demselben Zweck wie die Sozialhilfe, nämlich der Finanzierung des Lebensunterhaltes. Ein Anteil von 20 v. H. werde dagegen für die Finanzierung des Aufwandes für die Ausbildung geleistet. Hierzu sei der von den Klägern angeführten aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen (Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 63/06 R), wonach der „Ausbildungsanteil“ der Ausbildungsförderung grundsätzlich mit 20 v. H. bewertet worden sei. Dies sei in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklagten akzeptiert worden. 30 Im Übrigen seien die von der Klägerin bezogenen Ausbildungsförderungsleistungen vollständig als Einkommen anrechenbar, wie sich gerade aus § 83 SGB XII ergebe. Der Auffassung, der Darlehensanteil der Ausbildungsförderung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, könne nicht gefolgt werden. Soweit die Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 1 BAföG zur Finanzierung des Lebensunterhalts erbracht werden würden, seien sie als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn Teile der Leistungen nur als Darlehen erbracht würden. Dementsprechend hätte auch das OVG B-Stadt in seinem Urteil vom 09. Februar 1996 (FEVS 47, 112) ausgeführt, im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen müsse sich ein Studierender auch die lediglich darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung nach dem BAföG anrechnen lassen. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung betreffe dagegen eine andere - hier nicht einschlägige - Fallkonstellation (private Darlehen). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) lasse die Frage ausdrücklich offen, wie öffentlich-rechtliche Darlehensleistungen zu bewerten seien. Soweit die Kläger mit dem Wohngeldgesetz und dem Kindergeldrecht argumentierten, überzeuge dies deshalb nicht, weil - wie die Kläger selbst anführten - insoweit jeweils von einem anderen Einkommensbegriff ausgegangen werde. Im Sozialhilferecht gelte ein weiter, sich aus § 82 SGB XII ergebender Einkommensbegriff. Danach gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Sozialleistungen. Dieser weite Einkommensbegriff sei gemäß § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz und nach dem Satzungsrecht der Beklagten auch hier anzuwenden. 31 Soweit die Klägerin Studiengebühren zu zahlen habe, seien entsprechende Beträge gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Ermangelung einer Abzugsfähigkeit nach dem BAföG abzugsfähig. Etwas anderes gelte für die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für ein Semesterticket. Aufwendungen für das Semesterticket würden hingegen von dem Anteil der Ausbildungsförderung für die Ausbildung (20 v. H.) erfasst. Dieser werde ohnehin nicht als Einkommen angerechnet. Eine doppelte Berücksichtigung dieses Aspektes könne nicht verlangt werden. 32 Die Klägerin könne zu Recht für ihre Nebentätigkeit einen Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 30 v. H. beanspruchen. Das Semesterticket könne in diesem Zusammenhang nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da diese Kosten aufgrund des Studiums ohnehin anfielen und deshalb nicht durch die Berufstätigkeit verursacht seien; hierfür erhalte die Klägerin im Übrigen BAföG-Leistungen. 33 Das Einkommen des Klägers zu 2) im streitigen Zeitraum sei im Wesentlichen richtig bemessen worden. Im Streit sei insoweit nur der Betrag, der im Hinblick auf § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII für den Arbeitsweg zu berücksichtigen sei. Der von der Beklagten in Anwendung von § 3 Abs. 6 Ziff. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in Ansatz gebrachte Betrag von 208,-- € monatlich für berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers zu 2.) sei für den Zeitraum Oktober 2008 bis einschließlich Juni 2009 nicht zu beanstanden, denn die Beklagte sei damit über die von den Klägern angegebenen Kosten (200,- €) noch hinausgegangen. Lediglich für den Monat Juli 2009 bedürfe es einer geringfügigen Korrektur, weil der Kläger zu 2.) in diesem Monat keinen Firmenwagen mehr genutzt und durch Vorlage von Originalfahrkarten nachgewiesen habe, dass ihm Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 212,50 € entstanden seien. Soweit die Kläger einen höheren Betrag genannt hätten (302,50 €), fehle es an Belegen. 34 Was die Bedarfsseite angehe, seien bei der Berechnung die jeweils aktuellen Regelsätze zu berücksichtigen gewesen. Dabei seien entsprechend der Satzungsregelung der Beklagten 100 % der jeweils geltenden Regelsätze anzusetzen. Was den Bedarf für Unterkunft und Heizung angehe, sei die Regelung von Höchstgrenzen im Rahmen von § 16 der Satzung nicht unproblematisch, denn gemäß § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes dürften für die Berechnung der sozialen Ermäßigung die Bedarfsgrenzen nach dem dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden, die eine Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten vorsehen, soweit sie angemessen seien. Die hier in Rede stehende Satzungsregelung sei bei gesetzeskonformer Auslegung jedoch als Ausdruck des Gestaltungsermessens des Satzungsgebers zu akzeptieren, zumal in der Satzung 100 % der Regelsätze berücksichtigt würden und damit zugunsten der betroffenen Personensorgeberechtigten von der im Gesetz geregelten Untergrenze (85 % der Regelsätze) abgewichen werde. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Berechnungen für den streitigen Zeitraum von zehn Monaten einen Bedarf von insgesamt 6.490,50 € für Unterkunft und Heizung anerkannt. Nach dem detaillierten Vorbringen der Kläger hierzu seien in diesem Zeitraum tatsächlich nur Kosten in Höhe von 5.927,44 € entstanden (Schriftsatz vom 11.02.2011, 1. Tabelle). 35 Besondere Belastungen hätten hier aus den von der Beklagten angeführten Gründen nicht anerkannt werden können. 36 Aus den dargestellten Gründen ergäben sich etwas andere Berechnungsfaktoren für die streitige Gebühr bzw. die darin enthaltene Sozialstaffelregelung. Bei der Neuberechnung seien die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Festsetzungszeitraumes zu berücksichtigen gewesen, so dass sich vier Berechnungszeiträume ergäben. So sei z. B. zu berücksichtigen, dass ab Januar 2009 eine Änderung bezüglich der Höhe des Kindesgeldes eingetreten sei und dass Ausbildungsförderungsleistungen für die Klägerin zu 1) ab diesem Zeitpunkt nur noch in einem Umfang von 434,40 € zu berücksichtigen gewesen seien. Ab April 2009 sei zu berücksichtigen, dass keine Einkommensteuererstattung mehr anzusetzen gewesen sei und dass nunmehr zugunsten der Klägerin zu 1) eine Belastung mit Studiengebühren zu berücksichtigen gewesen sei. Ab Juli 2009 seien geänderte Regelsätze zu berücksichtigen gewesen und in diesem Zusammenhang auch die etwas höheren Fahrtkosten des Klägers zu 2). Die Einzelheiten der Berechnung ergäben sich aus den folgenden Tabellen: 37 10/2008-12/2008 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 € Freibetrag § 30 Satz 2 SGB II 210,00 € Freibetrag § 82 Abs. 3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 154,- € Einkommensteuererstattung 26,75 € BAföG 467,20 € Gesamteinkommen 1502,75 Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 640,49 1235,92 1876,41 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 114,- € Gesamtbedarf 1491,- € Einkommensüberhang 385,41 55 % des Überhangs 211,97 38 01/2009-03/2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 € Freibetrag § 30 Satz 2 SGB II 210,00 € Freibetrag § 82 Abs. 3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung 26,75 € BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 1502,75 Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 617,69 1235,92 € 1853,61 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1492,50,- € Einkommensüberhang 361,11 € 55 % des Überhangs 198,61 € 39 04/2009-06/2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 € Freibetrag § 30 Satz 2 SGB II 210,00 € Freibetrag § 82 Abs. 3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 644,89 € 1476,- € Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - 62 , 50 € Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 555,19 € 1209,17 1764,36 Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1492,50,- € Einkommensüberhang 271,86 55 % des Überhangs 149,52 € 40 Juli 2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 € Freibetrag § 30 Satz 2 SGB II 210,00 € Freibetrag § 82 Abs. 3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 644,89 € 1476,- € Fahrtkosten - 212 , 50 € Studiengebühr - 62,50 € Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 555,19 € 1204,62 € 1759,81 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 646,- € Regelsatz Kind 215,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1510,50 € Einkommensüberhang 249,31 € 55 % des Überhangs 137,12 € 41 Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung der satzungsgemäß vorgesehenen Aufrundungen, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 eine Teilnahmegebühr von monatlich 212,-- € geschuldet werde, für den Zeitraum Januar bis März 2009 eine monatliche Teilnahmegebühr von 199,-- €, für den Zeitraum April bis Juni 2009 eine monatliche Teilnahmegebühr von 150,-- € und für den Monat Juli 2009 eine Teilnahmegebühr von 137,50 €. (Die festgesetzte Gebühr für das Mittagessen bleibe unberührt, dieser Teil der Gebührenfestsetzung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit). 42 Die auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Zahlungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) könne keinen Erfolg haben, da die von den Klägern geleisteten Zahlungen auf die Gebührenschuld im streitigen Zeitraum (1470,-- Euro) nicht über den rechtmäßig festgesetzten Betrag für diese Zeit hinausgingen. 43 Die Kostenentscheidung folge im Hinblick auf den noch anhängigen Teil der Klage aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger die Betreuungsgebühr in einem Umfang von 2.622,-- € angefochten, jedoch lediglich eine Aufhebung in einem Umfang von 801,50 € erreicht hätten. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie zunächst einen Folgenbeseitigungsanspruch in einem Umfang von 2.622,-- €, später in einem Umfang von 1.370,-- € geltend gemacht hätten, und damit vollständig erfolglos geblieben seien. Insgesamt sei es daher angemessen, dass die Kläger zu 1) und 2) je 40 % der Kosten trügen und die Beklagte 20 % der Kosten. 44 Am 30. Mai 2011 haben die Kläger gegen dieses ihnen am 09. Mai 2011 zugestellte Urteil beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 15. August 2011 hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Kläger im Wesentlichen damit begründet haben, Darlehen unterfielen nicht der Regelung des § 82 Abs. 1 SGB XII; vielmehr handele es sich um Schulden, die zurückgezahlt werden müssten. § 83 SGB XII enthalte keine Definition des Einkommens, sondern drücke nur aus, dass für andere Zwecke bestimmte Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Warum die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung als Einkommen angerechnet werden sollte, sei vom Verwaltungsgericht ebenso wenig begründet worden wie vom Oberverwaltungsgericht B-Stadt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme der Ausbildungsbeihilfe nach § 31 BSHG ergangene Urteil vom 10. Mai 1967 (- 5 C 150.66 -) sei nicht unmittelbar anwendbar. Jedenfalls gelte das Selbsthilfegebot nur noch modifiziert. § 2 Abs. 1 SGB XII nenne den Einkommenseinsatz als Selbsthilfemöglichkeit. Damit sei klärungsbedürftig, ob Darlehen als Einkommen anzusehen seien. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 (- B 14 AS 46/09 R -) seien Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne des SGB II anzusehen. Es sei offengelassen worden, ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (sog. Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz) etwas anderes gelte. Die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienten, zu berücksichtigen seien, sei eine Sonderregelung, die keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 82 SGB XII habe. § 90 SGB VIII verweise nicht auf § 96 SGB XII, so dass § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII nicht anzuwenden sei. Infolgedessen sei eine Neuberechnung unter Nichtberücksichtigung des BAföG-Darlehensanteils vorzunehmen. 45 Die eingegangenen Ratenverpflichtungen (Darlehensvertrag Deutsche Bank über 4.500,- € für Zinsen aus einem Dispositionskredit bei der Commerzbank sowie Kreditvertrag mit der Citibank wegen der Anschaffung eines Computers für die Klägerin) seien als besondere Belastungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Neuberechnung vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit werde entgegen den nicht bindenden Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach § 90 ff SGB VIII auf die einschlägige Kommentarliteratur Bezug genommen. Im Wege der Folgenbeseitigung werde nunmehr ein Betrag in Höhe von 1.171,50 € geltend gemacht. Auch sei die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu überprüfen, weil nicht nachvollziehbar sei, warum die gesamtschuldnerische Haftung für das Gerichtsverfahren nicht gelten solle. 46 Die Kläger beantragen, 47 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2009 und den Widerspruchsbescheid des Kreises A-Stadt vom 23. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Teilnahmegebühren folgende Beträge überschreiten: 48 1. monatlich 35,00 Euro für Oktober, November und Dezember 2008, 2. monatlich 15,50 Euro für Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2009, 49 und die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern gezahlten Beträge in Höhe von 50 a. 1.171,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 b. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 c. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2010 d. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2010 e. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2011 f. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2011 g. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2011 h. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2011 i. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2011 j. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2011 k. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2011 l. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2011 m. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2011 n. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2011 o. 175,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 51 an die Kläger zurückzuzahlen. 52 Die Beklagte beantragt, 53 die Berufung zurückzuweisen. 54 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 56 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 57 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der darlehensweise gewährte Anteil des BAföG für die Klägerin zu 1) als Einkommen im Sinne der §§ 82, 83 SGB XII zu berücksichtigen ist. Auf die vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die dagegen angeführten Einwendungen der Kläger im Berufungsverfahren lassen keine andere rechtliche Bewertung zu. 58 Zum Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Sozialleistungen. Zu solchen Einkünften gehören jedenfalls auch Sozialleistungen die darlehensweise aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt werden. Dies kommt ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Ausdruck, der bestimmt, dass auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R, zitiert nach juris; noch offengelassen im Urt. v. 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn. 16) ist der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit hat das Bundessozialgericht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von SGB II-Leistungen führt, anerkannt. 59 Der Umstand, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II unmittelbar keine Anwendung findet, lässt nicht den Rückschluss zu, es handele sich um eine Sonderregelung, die keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 82 SGB XII habe. Bei § 82 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um eine Parallelvorschrift zu § 11 Abs. 1 SGB II. Durch den mit Wirkung zum 01. April 2011 neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird lediglich klargestellt, dass auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert darstellen und daher grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind. Hierzu zählen etwa entsprechende Leistungen nach dem BAföG (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 11, 43). Warum bei der Anwendung von § 82 SGB XII etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht, zumal diese Vorschrift hier lediglich als Berechnungsgrundlage (Heranziehung der Bedarfsgrenzen) dient. Zu den vom Begriff des Einkommens umfassten Einnahmen in Geld gehören, soweit sie nicht in § 82 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich ausgenommen sind, alle Zuflüsse von Zahlungsmitteln, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es daher (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden. Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehören und der Steuerpflicht unterliegen (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) (BSG, Urt. v. 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R, zitiert nach juris Rn. 14). Der Begriff des Einkommens in § 82 SGB XII ist demnach weit auszulegen. Hinzu kommt, dass die darlehensweise gewährte BAföG-Leistung ihrer Zweckbestimmung nach der Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum dient. Hierdurch soll die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerade ausgeschlossen werden (vgl. Beschl. des damals zuständigen 2. Senats vom 20. Dezember 2010 - 2 O 28/10). 60 Die Berücksichtigung des darlehensweise geleisteten Anteils an der Ausbildungsförderung ergibt sich letztlich auch unter Zugrundelegung folgender Erwägungen: Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen dient in erster Linie dazu, dem Studierenden unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu ermöglichen, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren. Bei dem darlehensweise gewährten Anteil an Ausbildungsförderungsleistungen (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 BAföG) handelt es sich daher um ein günstiges Staatsdarlehen, dessen Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. für den Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz BSG, Urt. vom 16. Februar 2012, a.a.O., Rn. 20). Für die Gewährung und die spätere Rückzahlung gelten besondere Bedingungen. So wird das Darlehen nicht verzinst (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG), die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Darlehensnehmer von der Rückzahlung befreit (vgl. § 18a BAföG) bzw. es wird ein Teilerlass gewährt (vgl. § 18b BAföG). Damit ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Studierende grundsätzlich in der Lage ist, den Darlehensanteil zurückzuzahlen; das mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig verbundene deutlich höhere Einkommen stellt eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für die Rückzahlung des empfangenen Darlehensanteils dar, sodass - auch wenn der darlehensweise empfangene Anteil an Ausbildungsförderung nicht endgültig beim Empfänger verbleibt - eine Art Substitution durch das im Rahmen der sich anschließenden Berufstätigkeit erzielte Einkommen erzielt wird. 61 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist eine Verweisung auf die Verordnungsermächtigung in § 96 SGB XII nicht erforderlich. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass § 82 SGB XII i. V. m. der DVO zu § 82 SGB XII eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des (bereinigten) Einkommens darstellt (so auch das BSG in seinem Urt. v. 28. Februar 2013, a. a. O., Rn. 14). Zu Recht hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die Ausbildungsförderung den anderen Einkünften nach § 8 der DVO zu § 82 SGB XII zuzuordnen ist. 62 Die von den Klägern eingegangenen Ratenverpflichtungen für die Anschaffung eines Computers für die Klägerin zu 1) sowie die Umschuldung eines bei der Commerzbank bestehenden Dispositionskredites stellen sich nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dar. 63 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, Satz 2 der genannten Vorschrift. Besondere Belastungen müssen bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sein und entweder vor dem Eintritt der Notlage eingegangen sein oder bei einer längeren Notlage nach der Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht vermieden werden können (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. § 87 Rn. 18; Gutzler in: juris-PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 87 SGB XII Rn. 27). 64 Im Hinblick auf den für die Anschaffung eines für die Klägerin zu 1) erforderlichen Computers aufgenommenen Kredits bei der Citibank ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine derartige Anschaffung aus dem dafür vorgesehenen 20%igen Anteil des BAföG (vgl. 11 Abs. 1 BAföG sowie zur Anteilshöhe die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) zu finanzieren gewesen wäre, mithin eine besondere Belastung nicht anerkannt werden kann. 65 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass dieser 20%ige Anteil auch für das Mensaessen in Anspruch genommen werden müsse und damit „aufgebraucht“ sei, ist ihr nicht zu folgen. Essen gehört zum Lebensunterhalt. Wenn das Mensaessen aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren ist, muss sich die Klägerin ihr Mittagessen von zu Hause mitnehmen. 66 Der bei der Deutschen Bank abgeschlossene Darlehensvertrag über 4.500,- € zur Umschuldung eines Dispositionskredites bei der Commerzbank stellt sich ebenfalls nicht als besondere Belastung im oben aufgeführten Sinne dar. Die vonseiten der Beklagten hierzu herangezogenen Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter erlangen über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung. Die Umschuldung des Dispositionskredites erfüllt die dort aufgeführten Anerkennungstatbestände nicht. Im Übrigen ist bisher nicht dargelegt worden, für welche Anschaffungen der Kläger der Dispositionskredit in Anspruch genommen worden ist. Während die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie hätten ihr Konto überziehen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu decken, als sie noch keine Ausbildungsförderung erhalten habe, steht in den PKH- Unterlagen als Grund für den Kredit „Möbel“. Belegt ist beides nicht. 67 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch keinen Erfolg haben kann. 68 Die Kostentragungsregelung folgt dem Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZPO („Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen“). Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 70 Die Revision wird zugelassen, weil die Anrechenbarkeit des Darlehensteils von BAföG- Leistungen grundsätzliche Bedeutung hat.