OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 LA 51/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0115.3LA51.13.0A
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beigeladenen zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2013. Streitgegenstand jener Entscheidung ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012, mit dem er – als untere Landesbehörde – den Sohn der Beigeladenen zu 2), bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Autismus sowie körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden war, dem Landesförderzentrum Schwentinental zugewiesen hat; es handelt sich dabei um eine staatliche Internatsschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Der Kläger, der Kostenträger ist, legte gegen den Zuweisungsbescheid Widerspruch ein, den die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 9. November 2012 als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückwies. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. 2 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999, - 2 L 244/98 -, zitiert nach Juris Rn. 21). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 1999, - 4 M 102/99 -, zitiert nach Juris Rn. 4). 4 Hier hat der Kläger zwar Gründe aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, rechtfertigen. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, der die Kostenlast der Schulzuweisungsentscheidung zu tragen hat und zudem Adressat des auch angefochtenen Widerspruchsbescheides ist, in seinen Rechten verletzt sein könnte und mithin klagebefugt wäre. 5 Ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis bestehen aber dennoch nicht, weil das Zulassungsvorbringen nicht geeignet ist, die vom Verwaltungsgericht zugleich getroffene Feststellung, der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 sei rechtmäßig , in Frage zu stellen. 6 Das Antragsvorbringen des Klägers zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Kindes an das Landesförderzentrum Schwentinental erschüttert die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nach § 24 Abs. 3 SchulG als Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 125 Abs. 1 SchulG) die Entscheidung über die Schulzuweisung zu treffen hat und diese Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; denn bei der Entscheidung, in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers am besten entsprochen werden kann, steht dem Beklagten aufgrund des wertenden prognostischen Charakters der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 1997, - 3 L 239/96 -, vorgehend Schl.-Holst. VG, Urteil vom 28. August 1996 - 9 A 118/95), der nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Der Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, dass dem Beklagten derartige Fehler unterlaufen sein könnten. Soweit das Verwaltungsgericht von der Alternativlosigkeit des Landesförderzentrums ausgeht, ist dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Wenn dieser meint, eine ambulante Beschulung des Kindes der Beigeladenen zu 2) in einer Regelschule oder in der Förderschule für Körperbehinderte in Flensburg seien gleich geeignet und eine tägliche Fahrt des Kindes von 44 Minuten im Rahmen der Schülerbeförderung auch zumutbar, vermag der Senat die Möglichkeit der Richtigkeit dieser Annahmen vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat nach Auswertung sämtlicher vorliegender Stellungnahmen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht beim Kind der Beigeladenen zu 2) einen sonderpädagogischen Förderbedarf sowohl wegen des autistischen Verhaltens als auch wegen seiner körperlichen und motorischen Entwicklung angenommen. So heißt es im Tatbestand des Urteils, im Februar 2002 sei beim Sohn der Beigeladenen zu 2) von der Universitätsklinik Kiel das Asperger Syndrom, eine Störung aus dem autistischen Spektrum, festgestellt worden. Des weiteren wird ausgeführt, dass mit Gutachten vom 18. April 2012 auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden sei, nachdem die Gutachten des Kinderzentrums Pelzerhaken, unter anderem das Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau ..., ausgewertet worden seien. Neben Einschränkungen der Grobmotorik seien auch feinmotorische Bewegungen nicht möglich; auch eine Störung der Mundmotorik sei festzustellen. Sowohl die Kinderärztin Frau ... als auch Frau ..., therapeutische Fachkraft zur Begleitung von Menschen mit Autismus, hätten im Anschluss an die Grundschulzeit einen Wechsel an eine Schule für Körperbehinderte empfohlen, um die Lernsituation des Kindes durch intensive psychomotorische Angebote und Hilfsmittel zur festen Sitzposition und Unterstützung der Feinmotorik während des Unterrichts zu verbessern. 7 Des weiteren hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen überzeugend dargestellt, weshalb eine Beschulung in der Herrendeichschule auf Nordstrand, einer Grund- und Regionalschule, den individuellen Bedürfnissen des Sohnes der Beigeladenen zu 2) nicht gerecht würde. 8 Der Senat folgt nicht dem Kläger, der meint, die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Sohn der Beigeladenen zu 2) sei nicht in einer regulären Schule zu beschulen, gebe zu ernstlichen Zweifeln Anlass. Dass das Verwaltungsgericht zu dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die Aussage der Schulleiterin der Herrendeichschule gelangt ist, dabei aber die Angaben der Klassenlehrerin der 4. Klasse, die das Kind als „voll integriert“ bezeichnet habe, außer Acht gelassen habe - wie vom Kläger vorgetragen -, stellt die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Das Kind hatte die Herrendeichschule zwölf Tage probeweise besucht. Da die hier angegriffene Schulzuweisung seine weitere Beschulung im Anschluss an die Grundschulzeit betrifft, ist es nicht zu beanstanden, dass Erkenntnisse, die aus einem Aufenthalt des Kindes in einer höheren Klassenstufe gezogen wurden, als aussagekräftiger angesehen wurden, als diejenigen die Vergangenheit betreffend. Sowohl die Sonderpädagogin des Kinderzentrums Pelzerhaken Frau ... als auch die therapeutische Fachkraft zur Begleitung von Menschen mit Autismus Frau ... haben ausdrücklich den Besuch einer weiterführenden Regelschule für ausgeschlossen gehalten. 9 Dass auch die Rungholtschule, ein Förderzentrum für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, die das Kind ebenfalls probeweise besucht hatte, nicht geeignet sei, hat das Gericht in nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf eine Einschätzung der beteiligten Schulen und des Förderzentrums ausgeführt. 10 Die Schulartempfehlung - mithin die Empfehlung des Beklagten, den Sohn der Beigeladenen zu 2) auf einer Schule für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zu beschulen - ist für den Kläger bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986, - 5 C 36.84 -, zitiert nach Juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997, - 6 S 1709/97, zitiert nach Juris Rn. 28; Beschluss vom 14. Januar 2003, - 9 S 2268/02, zitiert nach Juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2000, - 16 A 3108/99 -, zitiert nach Juris Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 14. Mai 2001, - 12 B 98.2022, zitiert nach Juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988, - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 und BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R -, zitiert nach Juris Rn. 20 f.). Dass die vom Kläger bevorzugte Förderschule für Körperbehinderte in Flensburg den individuellen Anforderungen des Kindes in gleichem Maße gerecht würde wie das Landesförderzentrum Schwentinental, ist nicht wahrscheinlich. Denn soweit für andere Kinder die Fahrzeit als zumutbar angesehen wird - wie vom Kläger angeführt etwa für Waldorfschüler oder Kinder, die das dänische Schulsystem besuchen -, kann dies nicht ohne weiteres für den autistischen Sohn der Beigeladenen zu 2) als maßgeblich angesehen werden. Vielmehr ist der Beklagte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt ist, dass eine Internatsbeschulung mit 1:1 Betreuung durch eine qualifizierte Begleitperson den individuellen Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht werde und hat sich mithin gegen ein tägliches Pendeln ausgesprochen. 11 Die vom Kläger vertretene Auffassung, ein autistisches Kind sei in seiner häuslichen Umgebung besser aufgehoben als in einem Internat, so dass die Flensburger Schule für Körperbehinderte vorzugswürdig sei, ist unter dem Kostenaspekt zwar nachvollziehbar, begründet aber keine Zweifel an der gegenläufigen Einschätzung des Beklagten, dass der Sohn der Beigeladene zu 2) die größtmögliche Förderung und Kontinuität im Landesförderzentrum in Schwentinental erfährt, wo eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Beratungsstelle Inklusive Schule/Autismus stattfindet. (Vielmehr zeigen die vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten Erfahrungsberichte über die Beschulung des Sohnes der Beigeladenen zu 2) im Landesförderzentrum, dass sich die Prognose des Beklagten als zutreffend erwiesen hat). 12 Der Einwand des Klägers, der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt, weil vor dem Schulwechsel keine schulärztliche Begutachtung stattgefunden habe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Verpflichtung zu einer erneuten schulärztlichen Untersuchung nicht bestehe. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Es bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte dafür und werden auch vom Kläger nicht dargelegt, dass eine erneute schulärztliche Untersuchung die im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes in Frage stellen würden. 13 Das vom Kläger vorgetragene Argument, die Schulzuweisungsentscheidung sei rechtswidrig und das Urteil fehlerhaft, weil die Einrichtung „Schwentinental“ nicht über eine Leistungsvereinbarung nach Jugendhilferecht verfüge und eine solche entgegen den Ausführungen im Urteil auch mangels Zuständigkeit des Klägers für den Bereich Schwentinental nicht nachträglich abgeschlossen werden könne, greift ebenfalls nicht durch. § 78b Abs. 3 SGB VIII regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme des Leistungsentgelts auch für Einzelfälle, in denen keine Leistungsvereinbarung geschlossen worden ist; § 78b Abs. 2 SGB VIII eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland abzuschließen. Diesen - vom Beklagten vorgetragenen - Aspekten, die dafür sprechen, dass auch im vorliegenden Fall eine Übernahme des Leistungsentgelts für die von einem La n de s förderzentrum erbrachten Leistungen nicht ausgeschlossen ist, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 14 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, weil die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt habe und ihm, dem Kläger, deshalb zu Unrecht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt worden seien. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist nur dann statthaft, wenn es auch in der Hauptsache statthaft und zulässig ist. Das heißt, das Rechtsmittel muss hinsichtlich der Sachentscheidung zugelassen und der Rechtsmittelführer insbesondere (auch) durch die Sachentscheidung beschwert sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 14 ZB 09.2439 -, zitiert nach Juris, Rn. 2;). Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die mehrere Rügen erhebt, kann deshalb keinen Erfolg haben, wenn ohne § 158 VwGO nur eine die Kostenentscheidung betreffende Rüge begründet wäre (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 158 Rn. 4). So liegt es hier. Da nach Vorstehendem weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts noch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegt, wie sich aus Nachstehendem ergibt, kann die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. 15 Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 10). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kostenträger, der nach einschlägigem Verordnungsrecht an der Entscheidungsfindung über die Zuweisung zu einer anderen Schule zu beteiligen ist, keine Rechte hat, deren Verletzung durch die Schulbehörde er von der Gerichtsbarkeit überprüfen lassen könnte, mithin seine Klage zulässig sein kann, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausführlich dargestellt, dass auch für den Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19 Die Beigeladene zu 2), die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 den Antrag gestellt hat, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen, ist nach §§ 63 Nr. 3, 65 VwGO am Verfahren beteiligt. Ihr ist auf ihren Antrag hin nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihr Antrag im Zulassungsverfahren nach Vorstehendem hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig erscheint und sie nach ihren Angaben und den hierzu vorgelegten Nachweisen nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).