Urteil
1 KN 4/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0429.1KN4.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die in Ziffer 9.1 des Teiles B des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin getroffene Textfestsetzung zur Winkelstützwand und die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" an der Kolberger Straße, soweit diese „ohne Zugang" bestimmt, sind unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich der Lohstraße, östlich der Straßen Am Hang, Theodor-Storm-Straße und Klaus-Groth-Straße sowie südlich der Fritz-Reuter-Straße und westlich der Kolberger Straße. Sie ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... in … 2 Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes, der als „allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen ist. Die östliche Seite der Kolberger Straße lag im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 der Antragsgegnerin, der ein Wohngebiet festsetzte. Der Bebauungsplan Nr. 4 ist von der Antragsgegnerin „ersatzlos aufgehoben" worden. 3 Südlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin ein an der Ecke ... / ... gelegenes Grundstück, das früher gartenbaulich genutzt wurde (mit Gewächshäusern). 4 Die Lohstraße ist als „Landesstraße (L 230) eingestuft. Die Gemeinde Stockelsdorf ist landesplanerisch als „Stadtrandkern II. Ordnung" eingestuft worden. Im Gemeindegebiet befinden sich bisher neun Einzelhandelsbetriebe zur sogenannten Nahversorgung, davon zwei Betriebe in der Lohstraße in ca. 600 m bzw. 900 m Entfernung vom Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 74. 5 Nachdem bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 2010 für das Gärtnereigrundstück ein Bauantrag zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Bäckerei eingereicht worden war, beschloss die Antragsgegnerin am 23. August 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den hier betroffenen Bereich im Verfahren nach § 13a BauGB. Nach einer ersten Entwurfsauslegung wurde der Planentwurf geändert und im September 2012 erneut ausgelegt. Für das Gärtnereigelände war eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen. Im Planaufstellungsverfahren wurde eine sogenannte „Verträglichkeitsanalyse" erstellt, um die Auswirkungen der Einzelhandelsansiedlung auch auf die benachbarten Städte Bad Schwartau und Lübeck zu untersuchen. Von den Nachbargemeinden wurden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken erhoben. 6 Die Antragstellerin erhob gegen den Planentwurf Einwendungen und beanstandete eine „Überversorgung" mit Einzelhandelsbetrieben in Stockelsdorf. Die mit der Planung verbundenen Immissionsprobleme seien nicht gelöst. Die Einzelhandelsnutzungen rückten zu nah an ihr Grundstück heran. Wegen des vorgesehenen Bodenabtrages seien vorherige Bodenuntersuchungen erforderlich. Die Voraussetzung für ein vereinfachtes Planungsverfahren lägen nicht vor. 7 Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Bebauungsplan am 02. September 2013 als Satzung. Die Bürgermeisterin wurde nach Ziff. 4 des Beschlusses ermächtigt, den Satzungsbeschluss bekannt zu machen, sofern die „unter Ziff. 8 der Begründung zum Bebauungsplan genannten städtebaulichen Verträge abgeschlossen sind". Nach Ausfertigung wurde der Bebauungsplan am 20. Februar 2014 bekannt gemacht. 8 Am 22. Oktober 2014 beschloss die Antragsgegnerin, die Planurkunde des Bebauungsplanes Nr. 74 um einen textlichen Hinweis zu ergänzen, wonach DIN-Vorschriften bzw. technische Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, im Rathaus während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Der Beschluss wurde am folgenden Tag (u.a.) in den „Lübecker Nachrichten“ bekannt gemacht. 9 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 ist entlang der Klaus-Groth- und der Fritz-Reuter-Straße ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei ist als „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau“ mit drei Baufenstern festgesetzt. Entlang der Kolberger Straße ist das „Sondergebiet“ durch eine private Grünfläche mit dem Zusatz „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ abgegrenzt. Die Zufahrt zum Sondergebiet soll von der Lohstraße aus erfolgen. Innerhalb des Sondergebietes sind für das Baufenster A ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit maximal 800 qm Verkaufsfläche (davon 50 qm für einen Backshop) für das Baufenster B ein „Gartencenter Einzelhandel“ mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm und für das Baufenster C Gewächshäuser vorgesehen. 10 In Nr. 8 des Textes des Bebauungsplanes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden (Lärmschutzwand an der Nordostseite der Stellplatzfläche, Einhausung des Anlieferungsbereiches des Einzelhandelbetriebes und der Einkaufswagensammelboxen, Lärmumwandung der Kühlventilatoren). Nach Ziff. 9.1 der Textfestsetzungen ist zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der Baufläche „B“ und den nördlich angrenzenden Flächen der Baufläche C“ und den allgemeinen Wohngebieten eine bis zu 4 m hohe Winkelstützwand zu errichten. 11 Zugleich mit dem Bebauungsplan Nr. 74 wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Wege der Berichtigung geändert. 12 Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 21. Februar 2014 eingegangen. 13 Die Antragstellerin befürchtet eine erhöhte Belastung mit Ausbaubeiträgen wegen des im Zusammenhang mit der Planung beabsichtigten Ausbaus der Kolberger Straße. Die Festsetzung eines „Sondergebiets“ sei fehlerhaft, weil die Lärmwirkungen der im Plan vorgesehenen Vorhaben unzutreffend ermittelt worden seien. Die festgesetzten Baugrenzen der Baufenster B und C und die zugelassenen Höhen der baulichen Anlagen führten dazu, dass ihr Grundstück „eingekesselt" werde. Die vorgesehene Winkelstützmauer sei zur Abstützung der Böschung unzureichend. Durch die Errichtung 62 m langer und 4,2 m hoher Baukörper in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück würde dieses vollständig abgeriegelt. Es werde eine „bedrückende" Wirkung entstehen, auch wenn das Gartencenter 3,45 m niedriger liege als ihr Grundstück. Eine solche Planung sei nicht realisierbar und im Übrigen auch nicht erforderlich, weil nur einem einzelnen Grundstückseigentümer die möglichst teure Vermarktung seines Grundstücks ermöglich werden solle. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, weil der Flächennutzungsplan das Gebiet bisher als „Wohnbaufläche" dargestellt habe. Die davon abweichende Festsetzung eines „Sondergebiets" sei gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Die Antragsgegnerin habe auch den Gebietserhaltungsanspruch missachtet und keine Alternativenprüfung unternommen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Bekanntmachung sei unwirksam, da der Bebauungsplan nicht „nach" sondern „mit" seiner Bekanntmachung in Kraft treten solle. Fehlerhaft sei ferner, dass zwischen ihrem Grundstück und dem vorgesehenen Gartencenter bzw. Gewächshaus kein ausreichender Sicherheitsabstand festgesetzt worden sei. Dieser sei erforderlich, um einer Gesundheitsgefährdung durch Pflanzenschutzmittel vorzubeugen, die durch die Lüftungsklappen der Gewächshäuser konzentriert freigesetzt würden. Die von dem Einkaufsmarkt und dem Gartencenter ausgehenden Lichtimmissionen seien nicht ermittelt worden. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Vorgaben für lichtemittierende Einrichtungen. Entsprechendes gelte für die Blendwirkungen der gläsernen Außenhaut des Gartencenters. Die im Planverfahren erstellten Lärmprognosen seien mangelhaft. Ihr Grundstück sei nicht als maßgeblicher Immissionsort berücksichtigt worden. Die Zahl der Stellplätze und der Lärm durch den Kamin der Gewächshausheizung seien nicht zutreffend erfasst worden. Das Gartencenter und der Einkaufsmarkt seien nicht gebietsverträglich. Beide Märkte dienten nicht mehr der Gebietsversorgung, so dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Dieser könne auch gebietsübergreifend beansprucht werden. Die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären, 16 hilfsweise 17 den Bebauungsplan Nr. 74 insoweit für unwirksam zu erklären, als darin ein Sondergebiet festgesetzt worden ist, 18 hilfshilfsweise 19 festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 74 bisher nicht in Kraft getreten ist, 20 sowie die Revision zuzulassen. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 23 Sie erwidert: Die Planung sei mit den Zielen der Raumordnung konform. Der angegriffene Plan habe - zulässiger Weise - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen. Eine Umweltprüfung entfalle in diesem Verfahren. Damit sei auch eine Angabe darüber, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, entbehrlich. Durch die Festsetzung eines „Sondergebiets" würden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Das Planungsziel sei gewesen, einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzulassen und zugleich den vorhandenen Gartenbaubetrieb und die Wohnbebauung planungsrechtlich abzusichern. Die zu erwartenden Immissionen seien im Planaufstellungsverfahren hinreichend untersucht worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden tags um 4 dB(A) und nachts um 10 dB(A) unterschritten. Unzumutbare Lärmbelastungen entstünden nicht. Im Planaufstellungsverfahren sei auch berücksichtigt worden, dass die südwärts vom Grundstück der Antragstellerin liegenden Bauflächen 3 bis 5 m tiefer lägen als das Grundstück der Antragstellerin. Abgrabungen würden so ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, von Veränderungen in ihrer Nachbarschaft verschont zu bleiben. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien in Bezug auf ihr Grundstück nicht rücksichtslos. Es werde auch nicht zu unzumutbaren Verschattungen kommen. Der Bebauungsplan diene einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; gegen § 8 Abs. 2 BauGB sei nicht verstoßen worden. Ein „Gebietserhaltungsanspruch" stehe der Planung nicht entgegen. Vor Planaufstellung sei das Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan erst nach dem Abschluss städtebaulicher Verträge bekannt gemacht worden sei. 24 Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigungen zur Errichtung der in den Baufenstern A bis C vorgesehenen Vorhaben Widersprüche eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. Die Anträge sind erfolglos geblieben (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2014, VG 2 B 64/14 und VG 2 B 65/14 sowie Beschlüsse des Senats vom 26.01. bzw. 09.02.2015, 1 MB 44/14 und 1 MB 43/14). 25 Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung neun Fotos vorgelegt, die die Belegenheit der Grundstücke im Plangebiet bzw. der angrenzenden Grundstücke - auch desjenigen der Antragstellerin - zeigen. Die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge hat der Senat angelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung begründet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Verfahren der Vorbereitung, Beschlussfassung und Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 27 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber - ganz überwiegend - nicht begründet. 28 1. Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) nach Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans gestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin den Plan am 23. Oktober 2014 erneut bekannt gemacht hat, ist dies für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unerheblich. 29 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes antragsbefugt. Sie hat im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen den Plan erhoben. Die Antragstellerin kann - insbesondere - die gerechte Abwägung ihrer privaten Lärmschutzbelange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ob ihre Befürchtung, infolge des entlang der Kolberger Straße festgesetzten „Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ mit erhöhten Ausbaubeiträgen belastet zu werden, zutrifft, kann im Rahmen der Antragsbefugnis offen bleiben. Anzumerken ist, dass die Entstehung und Höhe solcher Beiträge rechtlich nicht unmittelbar den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes zuzuordnen ist, sondern aus der Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften folgt (§ 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14.12.1999 i. d. F. der letzten Änderung; vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09.11.2011, 1 C 10021/11, Juris Rn. 27). 30 2. Der Normenkontrollantrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 31 2.1. Die Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan zur sogenannten Winkelstützwand sowie zu dem „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" - letztere, soweit „ohne Zugang" festgesetzt worden ist - sind unwirksam . 32 2.1.1 Die in Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans geregelte Pflicht zur Errichtung einer Winkelstützwand wird auf § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gestützt. Diese Rechtsgrundlage trägt die Festsetzung nicht. 33 Die Winkelstützwand ist - als solche - keine Fläche für „Aufschüttungen" oder „Abgrabungen". Der angegriffene Bebauungsplan sieht - zwar - für das „Sondergebiet" eine Abgrabung vor, weil die künftige Geländeoberfläche bis zu der „Linie" der geplanten Winkelstützwand an die Höhenlage der Lohstraße angeglichen werden soll. Diese Abgrabung ist indes nicht Gegenstand der hier getroffenen Textfestsetzung. Die Winkelstützwand soll - nach der Abgrabung - das höher gelegene Gelände der nördlichen Nachbargrundstücke (u.a. der Antragstellerin) sichern. Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Textfestsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zu stützen, weil die Stützwand nicht der Herstellung eines Straßenkörpers dient. Andere Festsetzungsmöglichkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB kommen für die Textfestsetzung nicht in Betracht. Die in § 9 Abs. 1 geregelten Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend; der Gemeinde steht kein über den Katalog der in § 9 Abs. 1 bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten hinausgehendes bauplanungsrechtliches „Festsetzungsfindungsrecht" zu (abgesehen vom - hier nicht einschlägigen - Fall des § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2014, § 9 Rn. 12 m.w.N.). 34 Anzumerken bleibt, dass die Befürchtung der Antragstellerin hinsichtlich der hinreichenden Geländestabilität keine Frage einer planerischen Festsetzung, sondern eine solche der Qualität der Bauausführung ist. Im Baugenehmigungsverfahren ist dies berücksichtigt worden (vgl. Beschl. des Senats vom 26.01.2015, 1 MB 44/14, zu 5.1 der Gründe). Etwaige privatrechtliche Ansprüche der Antragstellerin sind für das öffentliche Baurecht irrelevant. 35 2.1.2. Die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" entlang der Kolberger Straße (durch Planzeichen 6.4 der Anlage zur PlanzeichenVO) ist, soweit sie auch einen Zugang ausschließt, rechtswidrig. 36 Grundsätzlich kann eine Festsetzung über den Anschluss von Baugrundstücken an die Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden, um zu regeln, an welche Straßen und Wege vom Grundstück aus Zu- und Abfahrten bzw. Zugänge zulässig sind (Söfker, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 106). Festsetzungen dieser Art können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlussverbote getroffen werden; solche Festsetzungen müssen - wie alle anderen Festsetzungen auch - dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1977, 4 C 32.76, BVBl. 1977, 531, bei Juris Rn. 17). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufahrts- bzw. Zugangsverbot die Position des betroffenen Grundstückseigentümer über das übliche Maß hinaus einschränkt und zudem möglicherweise auch geeignet ist, Straßenbaubeitragslasten von dem betroffenen Grundstück auf die Nachbargrundstücke „abzuschieben" (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.04.2005, 3 A 3243/02, NVwZ-RR 2006, 384, bei Juris Rn. 28 a.E.). Diese Folgen können gerechtfertigt sein, wenn und soweit dafür - in der Abwägung berücksichtigte - städtebauliche Gründe vorliegen. 37 Solche städtebaulichen Gründe sind vorliegend in Bezug auf den Ausschluss des Zugangs nicht erkennbar. Der Planbegründung (Nr. 4.3) ist dazu (nur) zu entnehmen, dass die Lohstraße als einzig zulässige Zufahrt zu der für das Sondergebiet vorgesehenen Stellplatzanlage und für den Liefer- und Ladeverkehr vorgesehen ist; dementsprechend ist an der Lohstraße auch eine „Ein- und Ausfahrt" festgesetzt worden. Hinsichtlich der Kolberger Straße heißt es in der Planbegründung nur, dass durch „ein entsprechendes Planzeichen ... noch einmal klargestellt" sei, „dass eine Zufahrt oder ein Zugang zur Kolberger Straße nicht erfolgen“ dürfe. Eine weitere Begründung dazu fehlt; sie ist auch den Abwägungsmaterialien, wie sie sich in der Beschlussvorlage der Gemeindevertretung finden, an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin (im Schriftsatz vom 27.04.2015) „städtebauliche Motive“ für die Festsetzung angeführt hat, sind diese im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Fall nicht mehr nicht zu berücksichtigen; sie sind i. Ü. auch nicht näher spezifiziert worden. 38 Eine besondere städtebauliche Rechtfertigung hinsichtlich des festgesetzten Verbots einer Zufahrt an der Kolberger Straße kann im Hinblick auf die objektiv gegebene Sachlage anerkannt werden. Das Zufahrtsverbot steht - augenfällig - im Zusammenhang mit der festgesetzten „Ein- und Ausfahrt“ zur Lohstraße und der im „Sondergebiet“ vorgesehenen Lage der Stellplätze bzw. der Bereiche für Anlieferungen. Wird insoweit eine Zufahrt festgesetzt, so ist es im Hinblick auf die örtlichen topographischen Verhältnisse sachgerecht, eine weitere Zufahrt an der Kolberger Straße auszuschließen, um dort zusätzliche Verkehrsprobleme und Lärmbelästigungen durch Fahrzeuge zu vermeiden. 39 Anders ist der Ausschluss auch eines Zugangs zur Kolberger Straße zu beurteilen. Weder die - nur eine Teillänge des Grundstücks entlang der Kolberger Straße „abdeckende“ - Lärmschutzwand noch der Grünstreifen am Grundstücksrand („private Grünfläche“) noch der nordwärts ansteigende Verlauf der Kolberger Straße schließen die Anlegung eines Zugangs (oder mehrerer Zugänge) aus. Ausgehend von der Funktion der Kolberger Straße als Erschließungsstraße wird durch den Ausschluss des Zugangs nicht nur die Position der Gewerbebetriebe im „Sondergebiet“, sondern auch die „fußläufige“ Erreichbarkeit dieser - für eine „Jedermann“ ansprechende gewerbliche Nutzung vorgesehenen - Grundstücke über das allgemein übliche Maß hinaus eingeschränkt. Dies bedarf einer besonderen städtebaulichen Begründung, die den Abwägungsmaterialien der Antragsgegnerin und der Begründung des Bebauungsplanes indes nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist. Für den Ausschluss des Zugangs ist die erforderliche planerische Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gänzlich ausgeblieben. Das führt zu der im Urteilstenor bestimmten Unwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich dieser Festsetzung. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Ob - der Annahme der Antragstellerin folgend - für die Festsetzung (auch) straßenbaubeitragsrechtliche Motive maßgeblich waren, ist für die Entscheidung des Senats unerheblich. Solche Motive könnten keine städtebauliche Rechtfertigung vermitteln. 40 2.1.3. Die Teilunwirksamkeit der Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen sowie der Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang", soweit diese einen Zugang zur Kolberger Straße ausschließt, führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes, da die übrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten. Es sind auch - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - keine Ansatzpunkte dafür hervorgetreten, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan ohne die beiden Festsetzungsinhalte nicht beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2013, 4 BN 22.13, BRS 81 Nr. 77 m.w.N.). 41 2.2. Der angegriffene Bebauungsplan ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. 42 2.2.1. Das Verfahren zur Aufstellung und zur Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes ist rechtlich nicht zu beanstanden. 43 2.2.1.1. Die Antragsgegnerin hat - zu Recht - die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB bejaht. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen vor; die Größe der im Plangebiet festgesetzten Grundflächen liegt mit 8.400 qm weit unterhalb des Schwellenwerts von 20.000 qm (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Plangebiet, insbesondere im „Sondergebiet", wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 a Abs. 1 S. 4 BauGB). Die im „Sondergebiet" zulässigen Vorhaben erreichen die Schwellenwerte nach Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG bei weitem nicht. 44 Im beschleunigten Verfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nur) nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BauGB durchzuführen. Dementsprechend bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch nicht der Angabe umweltrelevanter Informationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 63). Das Planaufstellungsverfahren ist somit nicht zu beanstanden. 45 2.2.1.2. Der Bebauungsplan ist - am 02. September 2013 - wirksam als Satzung beschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein unzulässiger „bedingter" Satzungsbeschluss vor. Das ergibt sich - ohne Weiteres - bereits aus dem Wortlaut des von der Gemeindevertretung gefassten Beschlusses, der in Ziff. 2 - einschränkungslos - den Beschluss des Planes als Satzung enthält. Soweit in der Ziff. 4 die Ermächtigung der Bürgermeisterin zur ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes davon abhängig gemacht worden ist, ob städtebauliche Verträge abgeschlossen worden sind, ist dies keine dem Satzungsbeschluss (selbst) anhaftende Bedingung, sondern eine Anweisung zum Vollzug dieses Beschlusses hinsichtlich der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB. Die Verknüpfung der Bekanntmachung des bereits beschlossenen Bebauungsplans mit dem Abschluss städtebaulicher Verträge ist nicht mit dem Fall zu vergleichen, in dem noch Prüfungen vorzunehmen sind, die nur - vor dem Satzungsbeschluss - im Rahmen einer planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, 4 CN 1.02, ZfBR 2003, 150). Der - unbedingte - Satzungsbeschluss ist auf der Grundlage dieser städtebaulichen Verträge, die in der Planbegründung (Nr. 8) genannt worden sind, erfolgt. Ansatzpunkte dafür, dass die Verträge entweder nicht oder wesentlich anders zustanden kommen könnten, als es der Planbegründung zugrunde liegt, sind nicht erkennbar. Damit bestehen keine Bedenken, die Bürgermeisterin - wie geschehen - erst nach Abschluss der Verträge zur Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit zu dessen Inkraftsetzen zu ermächtigen. 46 2.2.1.4. Der Ansicht der Antragstellerin, die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhaft, da er nicht „mit", sondern erst „nach" der Bekanntmachung in Kraft trete, ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Bekanntmachung vom 12.02.2014 die Aussage, dass der Bebauungsplan erst am 21.02.2014 in Kraft tritt. Dies ist aber unschädlich: Die unrichtige Berechnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Bebauungsplans in der Bekanntmachung führt nicht zur Unwirksamkeit des Planes und steht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, der sich aus dem Gesetz ergibt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauB), nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 07.09.1971, IV C 76.68, NJW 1971, 1626). Soweit die Antragstellerin - mit dem gleichen Argument - die Rechtswirksamkeit der Aufhebung des früheren Bebauungsplanes Nr. 4 anzweifelt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. 47 2.2.2. Materielle Gründe, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führen liegen nicht vor. 48 2.2.2.1. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweiche, ist darauf zu verweisen, dass zugleich mit dem Beschluss über diesen Bebauungsplan der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert worden ist (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 letzter Hs. BauGB). Unabhängig davon ist es für die Rechtswirksamkeit Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das sogenannte Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebene geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 49 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin insoweit gerügt, die Gemeinde habe sich mit der Frage, ob durch die Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt werde, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dem ist nicht zu folgen; in der Planbegründung wird der vorhandene Bestand und das mit der Planung verfolgte Ziel angegeben (Nr. 2 und 3). Die Antragstellerin verkennt, dass die Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans keine unüberwindbare Hürde für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ist; der Flächennutzungsplan kann im Rahmen eines solchen Planes insoweit geändert werden, wie es auch bei einer „regulären“ Änderung des Flächennutzungsplanes der Fall wäre (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 74). Die „Einbindung“ eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie eines Gartencenters ist mit einer (allgemeinen) Wohnnutzung nicht von vorn herein unverträglich (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 BauNVO). Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde Stockelsdorf ist im Hinblick darauf nicht erkennbar. 50 2.2.2.2. Die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan sind - insbesondere - zur Höhenentwicklung der im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen beziehen sich jeweils auf „Normalnull“ (NHN), wie sich aus Nr. 4.2 der Planbegründung klar ergibt. 51 2.2.2.3. Die angegriffene Planung ist auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind in Nr. 3 der Planbegründung angegeben (Errichtung eines Lebensmittelgeschäfts, Absicherung eines vorhandenen Gartenbaubetriebes und von vorhandener Wohnbebauung mit kleinräumigen Erweiterungsmöglichkeiten). Gegen diese planerische Konzeption der Gemeinde sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; die Antragsgegnerin hat insoweit ihr - sehr weites - planerisches Ermessen ausgeübt. Einer „Bedarfsanalyse" bedarf es dazu nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995, 4 NB 21.95, Juris). 52 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens - insbesondere - die Zahl und die Standorte bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe in ihrem Gebiet ermittelt und auf dieser Grundlage - im Rahmen ihres insoweit gegebenen (weiten) Planungsermessens - das vorliegende Sondergebiet geplant. Sie hat ihre Planung auch mit den Belangen der Nachbargemeinden Bad Schwartau und Lübeck abgestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB), die keine Bedenken geltend gemacht haben. Damit sind genügend Grundlagen für die planerische Konzeption ermittelt worden. 53 Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei „nur" für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, 4 C 105.66, BVerwGE 34, 301/305 ff.). Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten „Interessenten" zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.06.1996, 8 S 487/96, NVwZ-RR 1997, 684). Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung", wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die Antragsgegnerin hat die privaten Nutzungswünsche des Eigentümers des (ehemaligen) Gärtnereigrundstücks nicht quasi „unbesehen" in ihre Planung übernommen, sondern - nach Abwägung mit anderen Belangen - in anderer Weise in die Planfestsetzungen einfließen lassen. Die von privater Seite gewünschte Einzelhandelsnutzung ist mit der Umgebung des „Sondergebiets" verträglich s. o. 2.2.2.1 a. E.); das Planungsziel der Gemeinde ist auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. 54 2.2.2.4 Die Festsetzung der Gebietsart „Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau" ist nicht zu beanstanden. Zwar können (sonstige) Sondergebiete nur festgesetzt werden, wenn sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 BauNVO wesentlich unterscheiden (§11 Abs. 1 BauNVO). Dies ist hier indes der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung - zutreffend - darauf hingewiesen, dass in dem „Sondergebiet" keine „durchmischte" Nutzung - wie in einem Mischgebiet vorgesehen ist und die getrennten Einzelhandelseinrichtungen in den festgesetzten Baufenstern in dem Baugebiet gemeinschaftlich auftreten (Ziff. 4.2 der Planbegründung). Das ist rechtlich tragfähig. 55 2.2.2.5. Die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 56 2.2.2.5.1 Der Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit, statt des „Sondergebietes" in dem Plangebiet auch eine Wohnbebauung vorzusehen, vermittelt keinen Ansatz für einen Abwägungsfehler. Sind die Planungsziele einmal bestimmt, kann die Gemeinde die Baugebietsarten dem entsprechend festsetzen, ohne (erneut) in eine „Alternativenprüfung" darüber einzutreten, ob statt der Einzelhandelsnutzung eine Wohnnutzung zugelassen werden soll. 57 2.2.2.5.2 Die Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen Vorhaben, insbesondere des Einzelhandels- bzw. des Gartenmarktbetriebes, sind im Planaufstellungsverfahren ausführlich untersucht worden. Dabei hat sich ergeben, dass die Orientierungswerte der - für die städtebauliche Planung maßgeblichen - DIN 18005-1 deutlich unterschritten werden. Die Einhaltung dieser Orientierungswerte ist - unter Berücksichtigung der im Planaufstellungsverfahren erstellten Lärmprognosen - durch eine Lärmschutzwand (entlang der Kolberger Straße) und durch textliche Festsetzungen (Nr. 8 des Teils B des Bebauungsplans) abgesichert. 58 Der Kritik der Antragstellerin an den im Planaufstellungsverfahren erstellten „schalltechnischen Untersuchungen“ ist (nur) insoweit zu folgen, als darin kein Immissionsort (i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm) am Wohnhaus der Antragstellerin festgelegt worden ist. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang aber, dass die im Planaufstellungsverfahren erfolgende Lärmprognose auch auf der Grundlage einer „weiträumigeren“ Verteilung der Immissionsorte erfolgen kann; ein „Anspruch“ darauf, dass im Rahmen der Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - gerade - ihr Grundstück als Immissionsort bestimmt wird, besteht nicht. Für Grundstücke, die selbst nicht Immissionsort sind, kann die künftige Lärmbelastung interpolierend durch die Berücksichtigung „benachbarter“ Immissionsorte prognostiziert werden. Für das Grundstück der Antragstellerin kommt insoweit der Immissionsort 5 (nördlich der Theodor-Storm- Straße) in Betracht, der - in etwa - in gleicher Entfernung von den Emissionsbereichen ist, die im südlich angrenzenden „Sondergebiet“ zu berücksichtigen sind (Stellplätze, Ladezonen, Kühlaggregate etc.). Für diesen Immissionsort sind - ausweislich der schalltechnischen Untersuchung - durchweg Immissionswerte prognostiziert worden, die deutlich unterhalb der Orientierungswerte nach DIN 18005-1 liegen. Ein Ansatzpunkt dafür, dass ein wesentlich anderes Ergebnis zu erwarten wäre, wenn die Prognoseberechnung für einen am Grundstück der Antragstellerin gelegenen Immissionsort erfolgt wäre, ist für den Senat nicht erkennbar. 59 Soweit die Antragstellerin beanstandet hat, im Rahmen der Schallprognose dürfe eine „abschirmende“ Wirkung der Gärtnerei nicht berücksichtigt werden, weil diese entweder nicht oder zeitlich nach dem benachbarten Einkaufsmarkt errichtet werden könnte, hat die Antragsgegnerin dem durch die vorgelegte dritte Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 02. Juli 2013 Rechnung getragen. Diese belegt, dass auch in dem von der Antragstellerin angenommenen Fall die Richtwerte der DIN 18005-1 (und auch der TA Lärm) deutlich unterschritten werden. 60 Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Lärmprognose überzeugen ebenfalls nicht. Soweit die schalltechnische Untersuchung weniger Stellplätze für die Gärtnerei und den Einkaufsmarkt berücksichtigt, als sie später im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden sind, entsteht aus der Differenz von fünf Stellplätzen keine signifikante Veränderung der Lärmprognose. Zwar wird durch fünf weitere Stellplätze eine Zunahme der Zahl der Lärmquellen ermöglicht, diese geringe Zunahme lässt aber nicht erwarten, dass sich die für alle Lärmquellen errechneten Prognosewerte in Bezug auf die Grundstücke im Umfeld des „Sondergebietes" in relevanter Weise verändern. Eine Erhöhung der Prognosewerte um 3 dB(A) wäre nach allgemeinen Regeln der Lärmbeurteilung erst bei einer Verdoppelung der Lärmquellen zu erwarten. Davon ist die geltend gemachte Differenz von fünf Stellplätzen weit entfernt. 61 Aus entsprechenden Gründen ist auch die Relevanz der (als solche im Bebauungsplan nicht einmal festgesetzten) Kaminöffnung am Gärtnereigebäude für die Lärmprognose zu verneinen. Der Senat nimmt insoweit und wegen weiterer von der Antragstellerin angesprochener Lärmfragen (Regen, Hagel) ergänzend auf seinen Beschluss vom 26.01.2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3 der Gründe) Bezug; daran ist festzuhalten. 62 Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Anzahl der erforderlichen Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag, zur Zahl der Stellplätze und zur Ermittlung möglicher Geräuschimmissionen für das Wohngrundstück der Antragstellerin waren abzulehnen. 63 Die Beweisanträge gehen bereits im Ansatz von überzogenen Anforderungen an eine im Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Lärmprognose aus. Aufgabe und Ziel einer solche Lärmprognose ist es, eine tragfähige Grundlage für die planerische Abwägung möglicher Immissionsschutzbelange zu gewinnen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7e BauGB). Es ist dagegen weder erforderlich noch sinnvoll, im Rahmen einer den Erlass eines (Angebots-) Bebauungsplans vorbereitenden Prognose bereits Details der im Plan zugelassenen Vorhaben zu berücksichtigen, wenn diese erst später - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - konkretisiert werden. Die planerische Prognose soll Aufschluss darüber vermitteln, ob die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) bei Ausnutzung der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen eingehalten werden können. Dies ist, wie es in Nr. 1.1 der DIN 18005 heißt, „wünschenswert", um einen angemessenen Lärmschutz zu gewährleisten. Erhöhte Anforderungen an die Abwägung sind erst begründet, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 erreicht oder (gar) überschritten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180, sowie Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Vorliegend durfte die Antragsgegnerin nach der - auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage erstellten - Prognose ihrer Abwägung zugrunde legen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts deutlich unterschritten werden (s. o.). Wenn die Prognosegrundlagen in unwesentlichen Punkten angezweifelt werden, erschüttert dies die Prognosegrundlage nicht. 64 Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass (speziell) für das Wohngrundstück der Antragstellerin keine Immissionsprognose getroffen worden ist (s. o.). Die berücksichtigte Zahl der Stellplätze ist ihrer Größenordnung nach für die der Abwägung zugrunde gelegte Prognose gleichwohl tragfähig. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Berücksichtigung von fünf weiteren Stellplätzen ist - wie ausgeführt - für die Prognose unerheblich. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Betriebs des künftigen Gartencenters bzw. Lebensmittelmarktes sind den schalltechnischen Untersuchungen vom 05.06.2012, 22.10.20112 und 04.02.2013 umfangreiche Grundlagen zu den An- und Abfahrten durch Lieferanten, dem Lärm von Rollcontainern und dem auf den Parkplätzen entstehenden Lärm zu entnehmen, so dass ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass insoweit eine unrichtige Prognosegrundlage vorliegt, fehlt. Was den Parkplatzlärm und auch den Lärm von Ladevorgängen anbetrifft, ist - sachgerecht - die sogenannte Parkplatzlärmstudie („Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen ...", hg. vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2007) berücksichtigt worden. Der Ansatz der in dieser Studie angegebenen Nutzungsintensität von Kundenparkplätzen gewährleistet in der Regel eine - jedenfalls - für die planerische Abwägung tragfähige Grundlage. Der auf die Zahl der Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag für das Gartenzentrum gerichtete Beweisantrag war abzulehnen, weil in den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen bereits von zwei Lkw-Anlieferungen ausgegangen worden ist (ein Lkw 40 to, ein Lkw 7,5 to); unabhängig davon würde auch bei Annahme einer „zweiten" Lkw-Anlieferung durch einen 40 to Lkw die Schallprognose im Hinblick auf die zahlreichen anderen zu berücksichtigenden Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten und - damit - auch für das Grundstück der Antragstellerin allenfalls geringfügig anders ausfallen, als es von der Antragsgegnerin für ihre Planungsentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Eine abwägungsrelevante Veränderung der Lärmprognose, insbesondere eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 ist nicht zu erwarten. 65 2.2.2.6. Die von der Antragstellerin befürchtete „Einkesselung" bzw. „abriegelnde" oder „bedrückende" Wirkung der im Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhaben begründet ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Eine Wirkung in dem von dem von der Antragstellerin beschriebenen Sinne werden die 3 bis 5 m tiefer liegenden Gebäude des Lebensmittel- bzw. Gartenmarktes weder im Hinblick auf ihre Höhenentwicklung noch auf die Länge der Baukörper noch auf den Abstand zur Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfalten. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14) im Hinblick auf die für das sog. Gartencenter erteilte Genehmigung ausgeführt: 66 » ... Der Neubau des Gärtnereigebäudes soll ... eine max. Firsthöhe von 7,25 m erreichen. Unter Berücksichtigung der ... Fußbodenhöhe ... wird der First um 1,60 m höher liegen als das bei ca. 26,6 m über NHN errichtete Haus der Antragstellerin. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung des - abstandswahrenden - Neubaus der Beigeladenen fernliegend. Die von der Antragstellerin angeführte „Riegelwirkung“ des Neubaus wird von der „Höhe“ ihres Grundstücks aus nicht sichtbar sein. 67 Auch der ... 4 m hohen und 45 m langen Lärmschutzwand fehlt eine „erdrückende“ Wirkung. Die Lärmschutzwand wird ... vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen „hinter“ dem Gärtnerei-Neubau und in Richtung ihrer Blickachse errichtet werden. Unter diesen Umständen kann der beanstandeten „Dimensionierung“ dieses Bauwerks nicht einmal ein Ansatzpunkt für eine nachbarliche Relevanz für die Antragstellerin entnommen werden. « 68 Daran ist festzuhalten. Die Ausführungen sind auch für die - hier angegriffenen - planerischen Festsetzungen gültig. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erörterten Fotos (die schon den Rohbauzustand der im Plangebiet zugelassen Vorhaben zeigen) vermitteln keine andere Beurteilung. 69 2.2.2.7. Die planerische Abwägung ist - schließlich - weder unter dem Gesichtspunkt eines „Schutzabstandes“ wegen möglicherweise verdriftender Pflanzenschutzmittel noch im Hinblick auf Lichtimmissionen begründet. 70 Die Frage von - eventuell - austretenden Pflanzenschutzmitteln aus den künftig zu errichtenden Gebäuden der Gärtnerei bedarf auf Planungsebene keiner abschließenden Lösung. Die Problematik kann ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder - bei gegebenem sachlichen Anlass - durch eine Kontroll- oder Überwachungsmaßnahme (§ 22, 24 BImSchG) bewältigt werden. 71 Mit Lichtimmissionen ist auf der Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu rechnen. Auch insoweit sind eventuell auftretende Konflikte im Genehmigungs- oder auch in einem Überwachungsverfahren zu prüfen. Der Senat hält auch insoweit an seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3, S. 14) fest. 72 2.2.3. Der auf Beiziehung der Bauakten für das bisherige Gärtnerei gerichtete Beweisantrag war abzulehnen. Dem Beweisantrag liegt eine Rechtsansicht zur (früheren) Zulässigkeit des Gartenbaubetriebes zugrunde, deren Richtigkeit keinem Beweis zugänglich ist. Unabhängig davon ist die Frage der zu einem früheren Zeitpunkt eventuell bestehenden baurechtlichen Zulässigkeit eines Gartenbaubetriebes für die vorliegende Entscheidung unerheblich. 73 3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem - abgesehen von den oben zu 1. behandelten Festsetzungen - unbegründet. 74 Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der oben zu 1. behandelten Punkte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens - wie geschehen - ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 76 Der Senat sieht keinen Anlass, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend die Revision zuzulassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.