Beschluss
2 LA 44/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0626.2LA44.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ob (durch) die Beschränkung auf ausschließliche Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Erteilung der Aufnahmezusage und Erklärung der Zuständigkeit durch das nach Dublin II bzw. Dublin III zunächst zuständige EU-Land die Anwendbarkeit von Dublin II und Dublin III entfällt und die Bundesrepublik Deutschland für die Anträge auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuständig ist, sowie ob die nachträgliche Beschränkung des Schutzbegehrens auf ausschließliche Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unzulässige Umgehung der Anwendbarkeit von Dublin II und Dublin III anzusehen ist. 2 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung, weil sie sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht stellen. Ausgehend vom zutreffenden rechtlichen Ansatz, dass der gestellte Antrag objektiv auszulegen ist, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin zielstaatsbezogene Umstände geltend macht, so dass sich ihr Vorbringen materiell weiterhin als Asylgesuch nach der Dublin-III-VO darstellt. Gegen diese Auslegung hat die Klägerin keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vorgebracht. Insoweit ist auch ihr Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteile vom 17. März 2014 - 8 A 445 /14 - und - 8 A 443/14 -) zur Frage des Rechtsmissbrauchs nicht weiterführend. Abgesehen davon liegt den genannten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde, da sich die Klägerin auf flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft beruft. 3 Unabhängig davon gilt: Im Sinne der Verhinderung des forum shopping kann eine solche nachträgliche Beschränkung schon keine Relevanz haben, weil die Zuständigkeit für das gesamte Asylverfahren, also auch für eine Antragsrücknahme oder -beschränkung beim dafür zuständigen Dublin-Zielstaat liegt (im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 14 B 12.30323 - und Beschluss vom 12. Mai 2015 - 13a ZB 14.50052 - jeweils juris). Dies folgt im Umkehrschluss auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Union (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-620/10 -, juris). Nach der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Rücknahme eines Asylantrages, die erfolgt, b e v o r der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, zur Folge, dass die Dublin-II-Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. In einem solchen Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die aufgrund dieser Rücknahme gebotenen Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen und in die Akte des Antragstellers eine entsprechende Notiz aufzunehmen. 4 Soweit die Klägerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 24. März 2015 auf den (bevorstehenden) Ablauf der Überstellungsfrist und auf ein ärztliches Attest hinweist, wird hiermit schon kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht. Unabhängig davon kann sich die Klägerin nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach den Dublin-Verordnungen berufen, da diese ihr keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf gewähren, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig hält. Ein Asylantragsteller kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 - juris mwN, sowie OVG Münster vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A - juris). 5 Dafür, dass Spanien seine erklärte Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin nach Fristablauf zurücknehmen und sich auf den Fristablauf berufen werde, gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies von der Klägerin behauptet oder gar dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Ob etwas anderes dann gilt, wenn feststeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bereit ist, bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung. Sofern mit einem solchen Fall eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh einherginge, hätte die Klägerin einen Wiederaufgreifensanspruch (vgl. § 51 VwVfG; zur Notwendigkeit in einem solchen Fall ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einzuleiten, vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 a.a.O. mwN). 6 Der Hinweis der Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung vom 24. März 2015 ist nicht weiterführend, da diese nicht den Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest bei psychischen Erkrankungen genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 10 B 21.12 - zu den Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen, juris mwN). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung von Amtswegen zu beachten ist und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 - und vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-). 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem Ausgeführten die hierfür gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen sind. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 9 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).