Beschluss
4 MB 16/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0706.4MB16.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2015 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten vom 2. März 2015, der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung hat, zu Recht abgelehnt. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Widerruf der waffenrechtlichen Besitzkarten sei offensichtlich rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit überwiege. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine - des Antragstellers - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bejaht. Sein einmaliges Fehlverhalten rechtfertige die dahingehende Prognose nicht. Richtig sei zwar, dass er gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Munition verstoßen habe, als er vergessen habe, fünf Patronen nach Rückkehr von einer Auslandsjagdreise aus dem Seitenfach seines Koffers zu nehmen, mit dem seine Lebensgefährtin zu einem späteren Zeitpunkt in einer Gepäckkontrolle angetroffen worden sei. Er habe aber im Sinne eines „Momentversagens oder Augenblickversagens“ fehlerhaft gehandelt. Das Gericht habe insoweit verkannt, dass die Rückkehr von einer Auslandsjagdreise eine besondere Situation darstelle, die sich von einem typischen Alltagsgeschehen unterscheide. Rückschlüsse auf eine künftige Unzuverlässigkeit ließen sich aus diesem einmaligen Momentversagen im Rahmen der besonderen Heimkehrsituation nicht herleiten. Er - der Antragsteller - sei durch die Auswirkungen seines Fehlverhaltens derart sensibilisiert, dass er künftig größtmögliche Sorgfalt hinsichtlich des sicheren Umgangs und der ordnungsgemäßen Verwahrung seiner Waffen und Munition walten lassen werde. Der Vorfall genüge nicht, das Vertrauen in sein gesetzmäßiges Verhalten zu erschüttern, da er sich über viele Jahre in der Vergangenheit tadellos verhalten habe. Der Widerruf stehe außer Verhältnis zur Schwere der Verfehlung. Der vorliegende Sachverhalt stehe deutlich hinter den in der Judikatur entschiedenen Fällen zurück. Es verbleibe kein Raum für die Annahme eines „Bagatellverstoßes". Die Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprognose würden - unter Außerachtlassung seiner Gesamtpersönlichkeit - über das verhältnismäßige Maß hinaus überspannt. Auch für den Fall einer Folgenabwägung müsse diese zu seinen Gunsten ausgehen, weil von ihm keine erhebliche Gefährlichkeit ausgehe, Wiederholungsgefahr nicht bestehe und irreversible Anordnungen, die über das erforderliche Maß hinausgingen, getroffen worden seien. 3 Der Senat vermag im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten festzustellen. Die deshalb im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende weitere Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren jedoch erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruchs gegenüberzustellen sind, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 4 Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen darstellt, setzt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass die Voraussetzungen für die Versagung und des Widerrufs identisch sind. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als bei der Versagung nur auf Tatsachen abgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Versagungsbescheides bereits vorliegen, während bei dem Widerruf auf nachträgliche, d.h. nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetretene Tatsachen abzustellen ist. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (std. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215/93-, Buchholz 402.5 Waffengesetz Nr. 71 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. März 2010 - 4 MB 10/10 - und 6. Oktober 2010 - 4 MB 46/10). Der Widerruf ist keine Sanktionsentscheidung wegen eines bestimmten Fehlverhaltens, sondern eine präventive zukunftsbezogene Entscheidung (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - 4 LA 20/07 - und vom 6. Oktober 2010 - 4 MB 46/10; Hessischer VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 UE 4441/96 -, zitiert nach Juris). 5 Eine Erlaubnis darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend, d.h. ohne Ermessensspielraum der Behörde, zum Widerruf der Erlaubnis. Die waffenrechtlich nötige Zuverlässigkeit fehlt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig aufbewahren wird. Die demnach von der Behörde aus Tatsachen zu treffende Prognose ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar. 6 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG muss der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Grundsätzlich gilt deshalb, dass bereits ein einmaliges Versagen eines Waffenbesitzers in diesem Sinn allein ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Denn eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -, zitiert nach Juris Rn. 12). Dennoch bedarf es im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob in bestimmten Konstellationen ein „Bagatellverstoß“ vorliegen kann, der das Vertrauen in die Zuverlässigkeit nicht erschüttert, und - ggf. - ob hier unter Berücksichtigung „der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers“ von einem „Bagatellverstoß“ ausgegangen werden kann. Dabei dürfte wohl nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Vergessen der fünf Schuss Munition im Seitenfach des Koffers bei Rückkehr von einer Auslandsjagdreise das Verstauen der Patronen in diesem Fach vorausgegangen ist. 7 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials, das im Umgang mit Waffen durch dafür unzuverlässige Personen liege, unsichere Zustände - auch für einen nur vorübergehenden Zeitraum - nicht hingenommen werden könnten. Diese Einschätzung macht sich der Senat zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung. Soweit der Antragsteller geltend macht, von ihm gehe keine Gefährlichkeit aus, weil es sich um ein einmaliges Momentversagen gehandelt habe, in dem angefochtenen Bescheid seien aber irreversible Anordnungen getroffen worden, die über das erforderliche Maß hinausgingen, hat er damit keinen Erfolg. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung ist die Möglichkeit einzustellen, dass dem Antragsteller die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt. Für diesen - nicht ausgeschlossenen Fall - ist wegen des Gefährdungspotenzials eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht hinzunehmen. Demgegenüber haben die Interessen des Antragstellers am Fortbestand der Erlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen. Dass irreversible Auswirkungen eintreten könnten, wird vom Antragsteller zwar behauptet aber nicht dargelegt. Sollte er befürchten, zur Unbrauchbarmachung der Waffen verpflichtet zu sein, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).