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Urteil

4 LB 47/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0708.4LB47.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, zu dem sie als Eigentümer eines Grundstückes in ... für den Ausbau der ... herangezogen wurden. Das Grundstück (Flur ..., Flurstück ..., Gemarkung ...) ist 26.102 qm groß. Es grenzt sowohl an die ... als auch an die …. Das ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde zur Errichtung eines neuen Baugebietes überplant. Nach dem B-Plan Nr. 23 b, der am 20. November 2001 in Kraft getreten ist, sollen auf dem Grundstück öffentliche Straßen gebaut und öffentliche Grünflächen angelegt werden. Es soll parzelliert und mit Einfamilienhäusern bebaut werden. Darüber hinaus soll auf den Grundstücksflächen, die an die ... angrenzen, ein Lärmschutzwall errichtet werden. 2 Die Beklagte baute die ... aus und stellte eine Fahrbahn mit Betonsteinpflaster und vier Fahrbahnschwellen her. Es wurden neue Straßenabläufe gesetzt und das Leitungsnetz erweitert. Die Gehwege wurden abgetrennt, jedoch ohne Absatz, wassergebunden hergestellt. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 22. November 2007. 3 Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 8. März 2010 für den Ausbau der ... zu einem Ausbaubeitrag in Höhe 83.568,67 Euro heran. Dabei reduzierte sie die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 1.595 qm. Hierbei handelte es sich um die festgesetzte Straßenfläche. Bei einem Beitragssatz von 3,41 Euro/qm ergab sich ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 83.568,87 Euro. 4 Die Kläger erhoben am 18. März 2010 Widerspruch, den sie u.a. damit begründeten, ihr Flurstück werde überwiegend über die festgesetzte Planstraße A erschlossen. Die Herstellung der Planstraße obliege dem Erschließungsträger. Von der ... sei daher nur der Flächenanteil bevorteilt, der bis zur Planstraße reiche. Die Versorgungsleitungen und auch das Versetzen eines Hydranten könnten nicht abgerechnet werden. Die Kosten für die Herrichtung der privaten Grundstückszufahrten müssten abgezogen werden. 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die sachlichen Beitragspflichten seien aufgrund der Abnahme am 22. November 2007 entstanden. Die Gemeinde habe am 7. Dezember 2006 und am 10. Mai 2007 ein Bauprogramm beschlossen. Einer förmlichen Festsetzung durch Satzung habe es nicht bedurft. Kosten für die Pflasterung privater Grundstückszufahrten seien nicht enthalten. Diese habe die Gemeinde alleine übernommen. Alle an der Straße anliegenden Grundstücke seien einbezogen worden. Die Einbeziehung der Kosten für die Straßenentwässerung sei rechtmäßig. 6 Am 18. Oktober 2010 haben die Kläger Klage erhoben. 7 Sie haben geltend gemacht, die ... ende nicht an der Kreuzung mit den Straßen ..., sondern setze sich in der ... fort. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft bestimmt worden. 8 Dem Nachtragsangebot der Baufirma habe keine Ausschreibung zugrunde gelegen. Deshalb seien die angesetzten Kosten für die Straßenentwässerung nicht beitragsfähig. Kosten für die Kanalsanierung dürften nicht umgelegt werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass Teile ihres Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Auch die Fläche für den Lärmschutzwall müsse abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um eine Erschließungsanlage, die nicht beitragspflichtig sei. Das gleiche gelte für Flächen, für die eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei. Nach Entstehen der sachlichen Beitragspflichten sei der Bebauungsplan im Jahr 2012 geändert worden. Nunmehr stelle die Bauleitplanung klar, dass es sich bei dem Lärmschutzwall um einen öffentlichen Bereich handele. 9 Die Kläger haben beantragt, 10 den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die Auffassung vertreten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht habe der Lärmschutzwall der seinerzeitigen Bauleitplanung zufolge auf privaten Flächen errichtet werden sollen. Deshalb müsse diese Fläche mit berücksichtigt werden. 14 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Abzug einer Fläche in Höhe von 400 qm, für die öffentliche Grünfläche im B-Plan Nr. 23 b festgesetzt worden war, eine Vergleichsberechnung vorgelegt und den Beitragsbescheid um 399,72 Euro reduziert. Insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt worden. Wegen der außerdem insoweit der Höhe nach von den Klägern erklärten Teilrücknahme wird auf das Verhandlungsprotokoll v. 12. Februar 2014 Bezug genommen. 15 Mit Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, „soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist". Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einrichtung sei entgegen der Auffassung der Kläger richtig bestimmt worden. Die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Straße ende bei natürlicher Betrachtungsweise an der Kreuzung …, denn hier träfen drei Straßen aufeinander, die eine platzartige Erweiterung bildeten und eine Zäsur bewirkten. Nach Vorlage der Vergleichsberechnung durch die Beklagte und Abzug der Fläche, für die im maßgeblichen Bebauungsplan öffentliche Grünfläche festgesetzt worden war, sei der verbleibende Beitrag nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Ausschreibung habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Nachtragsangebot auf der Grundlage des Hauptangebotes berechnet worden sei und deshalb auch dem Wettbewerb unterlegen habe. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausschreibung vorläge, seien im Übrigen darauf beruhende Kosten nur dann nicht beitragsfähig, wenn diese erhöht wären und damit unnötiger und damit nicht notwendiger Aufwand wären. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass erhöhte Preise abgerechnet worden seien. Dies werde auch von den Klägern nicht behauptet. 16 Die Kosten für die Straßenentwässerung seien beitragsfähige Kosten. Zusätzliche Straßenabläufe dienten der Vermeidung von Pfützenbildung und der besseren Ableitung von Regenfällen und seien für die Anlieger vorteilhaft. Maßgeblich sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 2001, da dieser zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten am 22. November 2007 und mithin zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Lärmschutzwall auf privatem Grund vorgesehen gewesen. Zwar sei aufgrund der Festsetzung eines Lärmwalles das Grundstück nicht voll überbaubar. Nach dem damaligen Bebauungsplan habe die Fläche aber im privaten Eigentum verbleiben sollen, sodass sie der privaten Nutzung nicht entzogen gewesen sei. Sie hätte beispielsweise als Hausgarten in Form des Bepflanzens mit Büschen gestaltet werden können, was ausreichend für eine Einbeziehung der privaten Grundstücksflächen sei. Die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgte Veränderung durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 23 b - 1. Änderung - sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Auch die Teile der Grundstücksfläche der Kläger, welche im Landschaftsschutzgebiet lägen, seien bevorteilt. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde habe in der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006 (Kreisblatt Nr. 10 vom 22.03.2006) ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, es sei aber nicht erkennbar, dass dadurch die Bebauung des überplanten Grundstückes der Kläger beeinträchtigt würde. Nur dann, wenn Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit zu einer wesentlich geringeren als nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässigen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes führen würden, sei eine Beschränkung der Grundstücksfläche geboten. 17 Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung mit Beschluss vom 24. September 2014 zugelassen. 18 Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung wie folgt vor: 19 Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten habe der am 20. November 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 23 b auf dem Grundstück parallel zur ... eine Fläche von ca. 10.425 qm als private Grünfläche vorgesehen. Ein Teil davon sei als Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet (Lärmschutzwall) und eine weitere Teilfläche nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Diese Teilfläche liege im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006. Von der Grundstücksfläche (26.102 qm) hätte nicht nur - wie erfolgt - eine Fläche von 1.595 qm für festgesetzte Straßenverkehrsflächen abgezogen werden müssen sowie eine weitere Fläche von 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünflächen (was in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf der Basis der vorgelegten Vergleichsberechnung vom 11. 02.2014 erfolgt sei), sondern richtigerweise hätte die als private Grünfläche festgesetzte Teilfläche von 10.425 qm entsprechend der Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 2 ABS nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht sogar als Lärmschutzanlage und damit als Erschließungsanlage gänzlich hätte in Abzug gebracht werden müssen. Für Letzteres spreche, dass der Bebauungsplan ohne Herstellung des Lärmschutzwalles nicht hätte verwirklicht werden können. Er sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG Bestandteil der öffentlichen Straße, die Widmung erstrecke sich gemäß § 6 Abs. 5 StrWG auch auf ihn. Dies sei im nunmehr geltenden B-Plan Nr. 23 b - 1. Änderung - entsprechend gekennzeichnet. Selbst wenn man die Fläche grundsätzlich einzubeziehen hätte, dürfte sie nach der Satzung nur mit einem Verteiler von 0,05 berücksichtigt werden. Der Vervielfältiger von 1,0 gelte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS nur für die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung beziehe. Entscheidend sei, ob es sich um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Hierzu würden sämtliche Flächen gehören, die nach ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung grundsätzlich zugänglich seien. Baufenster, Baugrenzen oder Baulinien, die lediglich standortbestimmend seien und dem Maß der im Bebauungsplan erlaubten Nutzung nicht entgegenstünden, seien zwar auch Bauland, nicht aber private Grünflächen und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzeinrichtungen). Für die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stünden einer Bebaubarkeit zusätzlich noch die Anbaubeschränkungen der §§ 29, 30 StrWG entgegen. Der Satzungsgeber selbst habe das Buchgrundstück differenzierend in der Regelung des § 6 Abs. 2 ABS in Bauflächen einerseits und Restflächen andererseits aufgeteilt, die zwar an der Vorteilswirkung teilnähmen, jedoch nur in weitaus geringerem Maße und die deshalb mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen seien. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2014 (9 C 9.13) stelle die anerkannte Auffassung nicht in Frage, dass es sich bei festgesetzten privaten Grünflächen nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Im Übrigen sei die Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen und zur Frage des Erschlossenseins entsprechender Flächen. 20 Die Kläger beantragen, 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden ist. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie macht geltend, die Berufung sei unbegründet. Der maßgebliche Bebauungsplan beziehe die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung auch auf die Flächen, für die er den Lärmschutzwall und das Landschaftsschutzgebiet festgesetzt habe. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS beziehe sich nicht allein auf Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO. Dies sei nur bei der „baulichen Nutzungsfestsetzung“ der Fall. Die Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung beziehe, sei die Fläche, die für das Maß der Bebauung auf dem Grundstück von Bedeutung sei. Hierzu gehörten alle Teilflächen, die nicht nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbar seien. Der Satzungsgeber habe zwischen baulich, gewerblich und vergleichbar nutzbaren Grundstücksflächen einerseits und den nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbaren Grundstücken beziehungsweise Flächen andererseits unterscheiden wollen. Flächen, für die private Grünflächen festgesetzt wurden, seien zur ersten Gruppe zu zählen, und zwar unabhängig von etwaigen Pflanzverboten oder topografischen Besonderheiten wie eine Hanglage. Entscheidend sei, dass sie prinzipiell wohnakzessorisch genutzt werden könnten, beispielsweise als Hausgarten. Anders liege es bei gärtnerisch genutzten Flächen, die im Bebauungsplan zur Nutzung von gartenbaulichen Betrieben ausgewiesen seien. Die Flächen des Lärmschutzwalles und des Landschaftsschutzgebietes könnten wohnakzessorisch genutzt werden, zum Beispiel als Rasen- oder Gartenfläche. Dies gelte auch in Ansehung der Verbote in § 4 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung, welche die Nutzbarkeit nicht über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus einschränkten. Der Lärmschutzwall sei keine öffentliche Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB. Auch er müsse deshalb berücksichtigt werden. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Widmung. Er sei keine Lärmschutzanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Hierunter würden nur solche Lärmschutzanlagen fallen, die im Rahmen der Straßenbaulast zum Schutz der Umgebung vor unzumutbaren Lärmauswirkungen seitens der Straße errichtet würden. Vorliegend sei der Lärmschutzwall aber nicht vom Straßenbaulastträger, sondern von den Klägern zum Schutz der Baugrundstücke im B-Plan-Gebiet errichtet worden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 26 Die Berufung ist zulässig und im tenorierten Umfange auch begründet. 27 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hätte dem Klagantrag stattgeben müssen, soweit ein diesen Betrag übersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt wurde. 28 Die Beklagte hat für das 26.102 qm große Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten im November 2007 waren, einen Ausbaubeitrag von 83.568,87 Euro festgesetzt, den sie - nach Vorlage einer Vergleichsberechnung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - unter Abzug einer Fläche von 400 qm für öffentliche Grünflächen um 399,72 Euro reduziert hat. Richtigerweise hätte die Beklagte jedoch zur Ermittlung der beitragsfähigen Fläche nicht nur - wie erfolgt - 400 qm für öffentliche Grünfläche und 1.595 qm für im Bebauungsplan vorgesehene Verkehrsflächen in Abzug bringen müssen, sondern außerdem eine Fläche von 10.521 qm nicht mit einem Vervielfältiger von 1,0 sondern mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigen müssen, weil es sich insoweit nicht um Bauland handelt. Die Flächen, für die der Bebauungsplan 23 b auf dem klägerischen Grundstück private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt hat, sind kein Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauGB. Bauland umfasst solche Flächen, die nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Nicht als Bauland sind solche Flächen einzuordnen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Das sind grundsätzlich private und öffentliche Grünflächen (Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO), aber auch Festsetzungen über die von Bebauung freizuhaltende Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauNVO (hier: der Lärmschutzwall). Bei solchen Flächen handelt es sich nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB-Komm. §9 BauNVO Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - 4 MB 24.90 - DÖV 1991, 743; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris -, jeweils bezogen auf private Grünflächen). Dies hat zur Folge, dass sich die angesprochenen Festsetzungen nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf die Bebaubarkeit des Grundstückes auswirken. Denn nach § 19 Abs. 2 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO richtet sich die zulässige Grundfläche und die zulässige Geschossfläche nach der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. 29 Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Erschließungsbeitragsrecht, dass jedenfalls insoweit, als sich die Wirkung der angesprochenen Festsetzung als private Grünfläche auf den Standort der auf dem betreffenden Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Anlagen beschränkt, in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - DÖV 1995, 568). In seiner Entscheidung vom 12.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29.11.1994 ausgeführt, dass infolge der grundsätzlich gegebenen „wohnakzessorischen Nutzungsmöglichkeit“ (etwa als Hausgarten) in einem überplanten Gebiet auch als private Grünflächen festgesetzte Teilflächen eines Grundstückes an der erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit teilnehmen, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO sind (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris). 30 Dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls für das Straßenausbaubeitragsrecht nicht zu folgen. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist zur Bemessung des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vermittelten Vorteils grundsätzlich auf die zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Beschl. v. 02.09.1998 - 2 M 19/98 - NordÖR 1999, 166 -, zum Anschlussbeitragsrecht). Deshalb bestehen im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken, Baulandflächen als gleichermaßen bevorteilt anzusehen wie Flächen, die für die Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung nicht maßgeblich sind. Eine Ausbaubeitragssatzung muss deshalb zwingend die fehlende Baulandqualität von Teilflächen berücksichtigen, auch wenn sich - wie hier im überplanten Gebiet der Fall - das vorgesehene zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück verwirklichen lässt. 31 Der Satzungsgeber einer Ausbaubeitragssatzung darf deshalb Nichtbauland nicht in vollem Umfange als beitragsfähige Fläche bei der Aufwandsverteilung und Beitragsbemessung einbeziehen, sondern muss diese Fläche mit einem - im Verhältnis zum Bauland geringeren - Vervielfältiger gewichten. 32 Dieser Verpflichtung wird die Ausbaubeitragssatzung in ihrer maßgeblichen Fassung gerecht. Nach der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 18. Oktober 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2006 sind die als private Grünfläche festgesetzten Teilflächen nicht in vollem Umfange, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Folgendes: 33 „Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan beziehungsweise der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS). 34 Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ABS).“ 35 Der Satzungsgeber geht mithin von der Möglichkeit aus, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Teile eines Grundstückes in vollem Umfange, Teile dagegen nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen sind. Dass nach dieser Regelung eine nicht im Bauland gelegene Fläche in vollem Umfange Beitragsfläche ist, weil sie „wohnakzessorisch nutzbar“ bleibt, ist mit dem Wortlaut der Satzung nicht zu vereinbaren. Richtig ist zwar, dass die Ausbaubeitragssatzung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS nicht nur von baulicher Nutzungsfestsetzung spricht, sondern auch von gewerblicher, industrieller oder vergleichbarer Nutzungsfestsetzung. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass wohnakzessorisch nutzbare private Grünflächen in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. In Rede steht vorliegend eine bauliche Nutzungsfestsetzung. Auch nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht die Baulandfläche nach § 19 Abs. 3 BauNVO der Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung bezieht. Folglich bezieht sich - im Falle baulicher Nutzungsfestsetzung - die Festsetzung nicht auf Flächen, welche keine Baulandqualität haben. Der Umstand, dass im Falle anderer (z.B. industrieller) Nutzungsfestsetzungen diese sich auch auf Nichtbauland beziehen können, ändert hieran nichts. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Satzung zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, da Nichtbauland mit Bauland gleichbehandelt würde, obgleich der Straßenausbau nicht mit auch nur annähernd gleichen Vorteilen für die genannten Flächen verbunden ist. 36 Die Festsetzung als private Grünfläche umfasst auch die Fläche für den Lärmschutzwall und die Flächen, die im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider“ vom 14. März 2006 liegen. Letztere unterfallen der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe e) ABS. Diese Spezialregelung sieht für Flächen für den Naturschutz und die Landespflege gleichfalls einen Vervielfältiger von 0,05 vor. Es kommt deshalb wegen des identischen Vervielfältigers im vorliegenden Fall nicht darauf an, wie groß diese Teilfläche ist. 37 Die Fläche, für die hiernach ein Vervielfältiger von 0,05 gilt, beträgt 10.521 qm. Die in der Flächenzusammenstellung (Bl. 64 der Beiakte) angegeben Größe von 10.425 qm bedarf insoweit einer Korrektur, als eine weitere private Grünfläche von 290 qm hinzuzurechnen und eine Teilfläche von 194 qm abzuziehen ist. Letzteres beruht darauf, dass es sich insoweit unstreitig um eine öffentliche Grünfläche handelt, was bereits im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung Berücksichtigung gefunden hat. Insgesamt ergibt sich also eine Fläche von 10.521 qm und unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 eine gewichtete Fläche von 526.5 qm. Teilt man die beitragsfähigen Kosten in Höhe von 254.117,58 Euro (vgl. Bl. 76 der Beiakte) durch die sich nach Abzug von 10.521 qm sowie der Addition von 526,05 qm (für die gewichtete Fläche) ergebende beitragsfähige Gesamtfläche in Höhe von 63.692,33 Euro, so errechnet sich ein Beitragssatz von 3,99 Euro/qm. Multipliziert man diesen Beitragssatz mit der für das klägerische Grundstück anzusetzenden Fläche von 14.112.5 qm (26.102 qm Gesamtfläche, abzüglich 1.595 qm für Verkehrsflächen, abzüglich 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünfläche, abzüglich der zu Unrecht mit einem Vervielfältiger von 1,0 berücksichtigten Fläche für private Grünflächen beziehungsweise den Lärmschutzwall in Höhe von 10.521 qm, zuzüglich einer unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 sich errechnenden Quadratmeterzahl von 526,05 qm), so ergibt sich ein Beitrag von 56.307,08 Euro. Soweit er diesen Beitrag übersteigt, ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben, im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Höhe des auf der Rechtsgrundlage des § 8 KAG i.V.m. der hier maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten festgesetzten Ausbaubeitrages für den Senat nicht ersichtlich. 38 Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bestimmung der Einrichtung durch das Verwaltungsgericht in ihrer räumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als beitragsfähig anerkannten Kosten. Die hierzu von den Klägern im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten rechtlichen Bedenken sind von ihnen weder im Berufungszulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren aufgegriffen worden, sodass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf. 39 Eine völlige Nichtberücksichtigung der Fläche des Lärmschutzwalles ist nicht gerechtfertigt. Im Ausbaubeitragsrecht bleiben allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt. Das beruht darauf, dass Erschließungsanlagen sich nicht gegenseitig erschließen beziehungsweise voneinander keinen (Sonder)Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben können, weil sie Teil des Gesamterschließungssystems sind. Ihr Erschließungszweck schließt die Annahme aus, den ihnen zuzurechnenden Flächen wachse durch den Ausbau einer anderen Erschließungsanlage ein beitragsrelevanter Sondervorteil zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.1986 - 9 A 132/83 -, Die Gemeinde 1986, 209 m.w.N.). Hieraus folgt zunächst, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nicht bei der Verteilung des Ausbauaufwandes zu berücksichtigen sind. 40 Der Lärmschutzwall ist keine öffentliche Erschließungsanlage i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze zu den Erschließungsanlagen gehören. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG liegen nicht vor. Die Widmung der Straße, vor dessen Lärm er schützen soll (...) erstreckt sich nicht auf ihn. Der Lärmschutzwall ist vorliegend nicht Zubehör zur öffentlichen Straße i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Im vorliegenden Fall ist der Lärmschutzwall nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten maßgeblichen Festsetzungen des B-Planes 23 b als auf privatem Grundstück zu errichtende Lärmschutzanlage vorgesehen worden. Er sollte nicht etwa vom Träger der Straßenbaulast als öffentliche Anlage errichtet werden. Dies verbietet - zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Einordnung als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. 41 Es handelt es auch nicht um eine Anlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, das heißt um eine selbstständige Lärmschutzeinrichtung nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, weil diese Vorschrift nur selbstständige öffentliche Erschließungsanalgen betrifft, nicht auch private (Schlichter/Stich, Berliner Kommentar 2. Aufl., § 127 Rn. 87, Ziegler, Planungs-, Erschließungs- und Beitragsrecht bei Immissionsschutzanlagen, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen in: KStZ 1981, 147 ff.; 165 ff.). Mindestvoraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes, dass eine Erschließungsanlage aus dem Kreise bevorteilter Grundstücke auszuscheiden ist, ist jedoch, dass es sich um eine öffentliche Erschließungsanlage handelt. Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - zu verneinen. Der Bebauungsplan sieht auf privatem Grund auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Fläche für einen Lärmschutzwall vor. Zugleich ist die Fläche im B-Plan Nr. 23 b in der hier maßgeblichen Fassung als private Grünfläche gekennzeichnet. Dies schließt es aus, den Lärmschutzwall als öffentliche Erschließungsanlage zu begreifen. Die Kläger können sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Fläche für den Lärmschutzwall als Erschließungsanlage gänzlich hätte unberücksichtigt bleiben müssen. 42 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass auch (selbstständige) Privatstraßen nicht durch den Ausbau öffentlicher Straßen, in die sie einmünden, bevorteilt werden, fehlt es insoweit an der Vergleichbarkeit. Eine selbstständige Privatstraße trennt das ausschließlich an dieser Straße gelegene Grundstück vom öffentlichen Straßennetz. Da ein Grundstückseigentümer nur dann zu einem (einmaligen) Beitrag herangezogen werden kann, wenn sein Grundstück zu der öffentlichen Einrichtung in einer engen räumlichen Beziehung steht, ist der Grundstückseigentümer eines an einer selbstständigen Privatstraße gelegenen Grundstückes vom Ausbau einer öffentlichen Straße, in die die Privatstraße einmündet, nicht bevorteilt. Eine Lärmschutzanlage an einer anderen als der ausgebauten Straße hat dagegen auf das „Erschlossensein im weiteren Sinne" eines Grundstückes, welches (auch) an die ausgebaute Straße angrenzt, keinen Einfluss. Da private Grünflächen nicht jeglicher Nutzung durch den Grundstückseigentümer entzogen sind, sind auch Flächen einer privaten Lärmschutzanlage bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.