OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 23/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:1027.1MB23.15.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Jahre 1968 als Kulturdenkmal besonderer Bedeutung im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmals "…" in D.. Sie begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 18. Dezember 2014 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Neuerrichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 132 m und einer Nennleistung von 3,4 MW, die in einer Entfernung von 1050 m - 2240 m nordöstlich bis südöstlich von der Kirche im Juliane - Marienkoog errichtet werden sollen. 2 Das Verwaltungsgericht hat einen Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin am 23. Juli 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Genehmigungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihrem Recht als Eigentümerin des eingetragenen Kulturdenkmals, da sie nicht im Widerspruch zu Rechten der Antragstellerin aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG in Verbindung mit den Bestimmungen des hier maßgeblichen Gesetzes zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 (DSchG 2015) stünden. Auch wenn die Kammer zu der Auffassung neige, dass das Denkmalrecht des Landes in Bezug auf den Schutz der Umgebung unbeweglicher Kulturdenkmale auch den Denkmaleigentümern einen öffentlich-rechtlichen Drittschutz vermittele, könne diese Frage hier offengelassen werden, weil die streitbefangene Veränderung der Umgebung des unbeweglichen Kulturdenkmals … gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 schon mangels Wesentlichkeit keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe und mithin mangels Genehmigungsbedürfnis auch keine Rechte der Antragstellerin aus dem Denkmalschutz verletzt sein könnten. Darüber hinaus werde die Antragstellerin auch nicht in ihrem Drittschutz vermittelnden Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentümerin der … durch die streitbefangenen Genehmigungen verletzt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen stehe der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den … in Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1957 der Geltendmachung dieses nachbarlichen Abwehrrechts zwar nicht entgegen, allerdings könne die Antragstellerin ihren Eilrechtsschutz nicht auf den grundgesetzlichen Umgebungsschutz ihres Kulturdenkmals stützen, weil die dafür vorausgesetzte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes der … durch die vorgesehenen Windkraftanlagen nicht gegeben sei. 3 Mit ihrer gegen diesen Beschluss am 03. August 2015 erhobenen und mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründeten Beschwerde legt die Antragstellerin zunächst ("Darlegung der Aufhebungsgründe") dar, dass der Beschluss, soweit er die Fragen nach der Antragsbefugnis und nach dem anwendbaren Recht im Sinne der Antragstellerin beantworte, nicht mit der Beschwerde angegriffen werde. Aufzuheben sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts hingegen deswegen, weil die zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsentscheidung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ohne erneute Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde ergangen sei, obwohl das zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 04. Februar 2015 als auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 20. August 2015 bereits geltende neue Denkmalschutzgesetz in § 12 ausdrücklich bestimme, dass die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfe und auch im Falle der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Entscheidung jedenfalls nach § 10 Abs. 5 BImschG von der Genehmigungs- bzw. Widerspruchsbehörde die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen sei. Im Übrigen lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 hier vor, weil die Windkraftanlagen das bisher ungestörte Bild um die Kirche bestimmten und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes von … und … führten und damit zu einer nachhaltigen Störung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales in seinem noch ablesbaren historischen Umfeld. 4 Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen. Sie vermögen weder nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2012 noch des Denkmalschutzgesetzes 2015 eine Genehmigungsbedürftigkeit zu erkennen, da die streitbefangenen Windkraftanlagen weder in der unmittelbaren Umgebung, noch innerhalb wesentlicher Sichtachsen oder in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines eingetragenen Kulturdenkmales errichtet würden (DSchG 2012) und auch zu keiner Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals führten, die geeignet wäre, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen (DSchG 2015). II. 5 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.07.2015 ist zulässig, aber unbegründet. 6 Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), machen zunächst deutlich, dass die im angefochtenen Beschluss zum Vorteil der Antragstellerin dargelegte Neigung des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Denkmalrecht des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf den Schutz der Umgebung unbeweglicher Kulturdenkmale auch den Denkmaleigentümern einen öffentlich-rechtlichen Drittschutz vermittele ebenso wenig mit der Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden soll wie die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. 7 Ausgehend davon beschränkt sich die Beschwerde auf die zur Überprüfung gestellten Fragen, ob die unterlassene Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde und die Genehmigungsbedürftigkeit der Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 zum Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens führen. Die Darlegungen der Antragstellerin stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 8 Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde zunächst eine nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein vom 30.12.2014 (DSchG 2015) unterbliebene (erneute) Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde durch die Genehmigungs- bzw. Widerspruchsbehörde rügt, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn § 12 Abs. 1 DSchG 2015 eine Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für genehmigungspflichtige Maßnahmen iSd § 12 DSchG 2015 normiert, bedürfen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen aufgrund der in § 13 BImSchG geregelten Konzentrationswirkung weder einer Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde, noch besteht eine Bindung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde an eine Stellungnahme der durch § 13 BImSchG "verdrängten" Behörde; nach § 10 Abs. 5 BImSchG sind die verdrängten Behörden lediglich auf eine Anhörung beschränkt (vgl. dazu Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Mai 2015, § 13 BImSchG Rz. 45). Eine "Pflicht" zur Verfahrensbeteiligung "verdrängter" Behörden vermag angesichts dieser verwaltungsinternen Verfahrensregelung bereits keine subjektiven Verfahrensrechte der Antragstellerin zu berühren. Zutreffend verweist im Übrigen die Beigeladene auch auf die im Ergebnis fehlende Entscheidungserheblichkeit einer unterbliebenen (erneuten) Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 115 Landesverwaltungsgesetz hin. Der Antragsgegner vertritt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung, dass das DSchG 2012 maßgebliche Rechtsgrundlage für die denkmalrechtliche Beurteilung des Falles ist. Da die untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 27.11.2014 ihre auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 erhobenen denkmalfachlichen Bedenken gegen die Windkraftanlagen zurückgezogen hatte, durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass dies - nämlich die Rücknahme von Bedenken iSD § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 - auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weiterhin Geltung hatte. Die unterbliebene (erneute) Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde hat die Entscheidung in der Sache daher offensichtlich im Sinne des § 115 LVwG nicht beeinflusst. 9 Im Übrigen kann die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weder auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2012 (DSchG 2012) noch auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 stützen. 10 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. dann nicht erteilt werden, wenn ihr andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - dazu zählen auch Bestimmungen des Denkmalrechts - entgegenstehen. Das ist zur Überzeugung des Senats bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung weder nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 noch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn diesen Vorschriften Drittschutz zu Gunsten der Antragstellerin beigemessen wird. 11 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 bedarf die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines eingetragenen Kulturdenkmals, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, der Genehmigung. Es kommt hier daher darauf an, ob die hier streitbefangenen Windkraftanlagen „innerhalb wesentlicher Sichtachsen“ liegen. Insoweit kann dahinstehen, ob die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 (6 A 141/12 - "… Kirche") zu dem Begriff "Sichtachsen" iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 formulierte Definition zu restriktiv ist. Maßgeblich ist jedenfalls - dies zeigt schon der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "innerhalb wesentlicher Sichtachsen" - nicht jede theoretisch mögliche lineare Sichtmöglichkeit, sondern nur eine solche, die „wesentlich“ ist. Das ist der Fall, wenn und soweit der mit der Unterschutzstellung bezweckte Dokumentationswert des Gebäudes - hier der Kirche - für einen dem Denkmalschutz aufgeschlossen gegenüberstehenden Betrachter wahrnehmbar ist. Dabei ist auf die üblichen Wahrnehmungsrichtungen abzustellen, die den Blick auf das geschützte Objekt eröffnen, also in der Regel den Verlauf öffentlicher Straßen. Der Umgebungsschutz gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012 setzt ein, wenn das Denkmal - als solches - erkennbar ist; das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Ortssilhouette - oder wie hier das die Kirche umgebende Gebäudeensemble - sichtbar wird, sondern erst dann, wenn das geschützte Objekt - hier die … - sich von den übrigen Gebäuden oder dem Baumbestand, der zum Ort gehört, erkennbar abhebt. 12 Ausgehend von diesem Maßstab scheiden die als sog. Bäderstraße bezeichnete L … und die durch den … führenden Straßen bzw. Wege als relevante Sichtachsen von vornherein aus, da die streitbefangenen Windenergieanlagen aus dieser Richtung den Blick auf die … nicht „verstellen“. Wegen der Lage der geplanten Windkraftanlagen im …-… kann dies allein in Betracht kommen für die östlich und südöstlich der geplanten Windkraftanlagen gelegenen Straßen und Wege, von denen aus - nach Westen - der Blick in Richtung der … Kirche gerichtet werden kann. Allerdings befinde sich diese Straßen in einer so großen Entfernung von der … (ca. 2000 m und mehr), dass diese - als solche - noch nicht als einzelnes Gebäude und auch nicht im Rahmen der Silhouette erkennbar ist. Im Gegensatz zu dem für das Landesamt für Denkmalpflege erstellten Gutachten des Rechtsanwalts … vom 18.10.2012 (Beiakte D, Bl. 127 - 158) belegt dies das Gutachten einschließlich der beigefügten Fotos des von der Beigeladenen beigebrachten Gutachters … vom 08.11.2012 (Beiakte D, Bl. 167 - 198), sowie seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 11.12.2012 (Beiakte D, Bl. 313 - 328) und 29.09.2015 (GA Bl. 245 - 250) in überzeugender Weise. Das nachvollziehbare, präzise Bildmaterial des Gutachters veranschaulicht eindrucksvoll unter exakter Bezeichnung der eingesetzten Kamerabrennweiten und der dadurch bedingten Sichtbarkeitsrelationen die Erkennbarkeit der … . Ein dem Denkmalschutz aufgeschlossen gegenüberstehender Betrachter müsste danach erst die geplanten Windkraftanlagen in Richtung Westen passieren, bevor nicht nur von einer aus östlichen Richtungen bestehenden - diffusen - Sichtbarkeit des Gebäudeensembles auf der …, sondern von einer "wesentlichen" Sichtbarkeit der … selbst die Rede sein könnte, weil erst dann - auch wegen der die … umgebenden Vegetation - überhaupt der mit der Unterschutzstellung bezweckte Dokumentationswert des Gebäudes wahrnehmbar wäre. 13 Im Ergebnis liegen die hier streitbefangenen Windkraftanlagen zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht „innerhalb wesentlicher Sichtachsen“ iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2012, so dass insoweit keine Genehmigungsbedürftigkeit besteht. 14 Aber auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 führt die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen nicht zu einer Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, die geeignet ist, seinen Eindruck - hier der … in … - wesentlich zu beeinträchtigen. Auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 stehen der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen. 15 Da § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 - wie bereits schon § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG 1996 (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.06.2014 - Drs. 18/031 - S. 39 f) - die wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eingetragener unbeweglicher Kulturdenkmale durch Veränderungen in ihrer Umgebung verbietet, kommen als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können bzw. entgegenstehen, alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen. Diese Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele eingetragene unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (vgl. zum Ganzen bereits OVG Schleswig, Urteil vom 29. September 2003 - 1 LB 64/03 - S. 9 des Umdrucks m.w.N.). 16 Hiervon ausgehend stellen die geplanten Windkraftanlagen zwar eine Veränderung der Umgebung dar, die allerdings nach der Wahrnehmung eines für den Denkmalschutz aufgeschlossenen Betrachters, auf die abzustellen ist (OVG Schleswig a.a.O.), den Eindruck der … in D. nicht wesentlich beeinträchtigt. 17 Das Verwaltungsgericht hat dies bereits mit zutreffenden Gründen (S. 6 - 7 des Beschlussumdrucks), auf die Bezug genommen wird, dargelegt. Ergänzend ist hierzu auszuführen: 18 Die auf einer Ortsbesichtigung beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch die überzeugenden und anhand des präzisen Bildmaterials nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters … eindrucksvoll bestätigt. Dagegen vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme des von der Antragstellerin bemühten … (GA 212 - 225) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dessen Ausführungen (S. 1 - 2 der Stellungnahme) gehen von einer Örtlichkeit und Landschaft aus, "in denen immer die … mit Turm und umgebender Gebäude als Orientierungs- und Mittelpunkt aufscheint, egal ob man sich auf dem …, dem …, dem … oder auch dem südlichen … bewegt." Schon diese der nachfolgenden Stellungnahme vorausgeschickte "visuelle Prämisse" zur … überzeichnet erkennbar - auch im Hinblick auf die die … umgebende Vegetation - in erheblicher Weise die reale Sichtbarkeit des Kulturdenkmals und vermag den Senat angesichts des präzisen Bildmaterials und der damit besonders nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters … nicht zu überzeugen. 19 Eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks der … iSd § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015 wird danach durch die geplanten Windkraftanlagen nicht begründet. 20 Das Gutachten … belegt eindrucksvoll, dass eine mit den geplanten Anlagen einhergehende Veränderung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu führt, dass die jeweils besondere Wirkung des eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals …, die es als Zeugnis der Geschichte und als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Die Windkraftanlagen stehen vielmehr in einer solchen Entfernung zur …, dass von dort überhaupt nicht wahrnehmbar ist, dass sich in der - diffusen - Silhouette der … ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 01. Oktober 2008 - 1 LB 10/07 - vorgetragenen Blend-, Reflex- oder Ablenkungseffekt der Windkraftanlagen. Der Senat hat zwar in der zitierten Entscheidung (Umdruck S. 4 - 5) ausgeführt, dass es Fälle geben mag, "in denen eine solche Beeinträchtigung zu bejahen ist, doch müsste dann ein Blend-, Reflex- oder Ablenkungseffekt in einer deutlichen Sichtbarkeitsbeziehung zum Denkmal stehen". Das ist hier schon wegen der Entfernung der Windkraftanlagen zum Kulturdenkmal erkennbar nicht der Fall. 21 Im Ergebnis besteht daher zur Überzeugung des Senats bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG 2015. 22 Soweit die Beschwerde schließlich unter Hinweis auf § 23 DSchG 2015 und dem Gesetz über den Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den … Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1957 die Genehmigungen der Windkraftanlagen als eine Verletzung in ihrem Drittschutz vermittelnden Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG als Eigentümerin der … rügt, ist dies bereits vom Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen (Umdruck S. 8 - 9), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgelehnt worden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 24 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).