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Urteil

1 KN 27/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:1202.1KN27.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 13 - für das Gebiet „Nördlich der B 203, östlich des ehemaligen Heider Klärwerks, südlich des Hochfelder Weges und westlich des Blauen Lappens“ wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag verworfen. Die Antragstellerin trägt 1/4, die Antragsgegnerin trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 13 - in der Fassung der 1. Änderung - der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks „…“, das mit einem Wohnhaus und weiteren Gebäuden bebaut ist, die zur Pferdehaltung genutzt werden. Sie hatte dieses Grundstück 1991 als „Resthof“ erworben und ab 1997 die Pferdehaltung aufgenommen. Zu dem ca. 2 ha großen Grundstück hat sie 2007 ca. 3 ha Weideland hinzuerworben und 5 ha weiteres Weideland langjährig gepachtet. 2 Das Grundstück der Antragstellerin liegt am Nordrand der Gemeinde …, nordseits der Bundesstraße B 203. Nördlich angrenzend befindet sich das Stadtgebiet der Stadt Heide. Vor der - vorliegend angegriffenen - Überplanung des Grundstücks war der Bereich im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin ist der Bereich als „Gewerbefläche“ ausgewiesen. 3 Die Antragsgegnerin beschloss für das Gebiet nördlich der Bundesstraße B 203 und westlich des Wohngebiets „…“ im Bereich der Straße „…“ die Aufstellung eines Bebauungsplanes und legte Ende 2008 einen ersten Planentwurf aus. Der Planentwurf sah ein Gewerbegebiet vor, das auch das Grundstück der Antragstellerin umfassen sollte. 4 Die Antragstellerin erhob gegen den Planentwurf am 7. Oktober 2008 Einwendungen; nach einer 2. und 3. Entwurfsauslegung erhob sie mit Schreiben vom 15. Januar 2012 und 8. Februar 2013 - wiederum - Einwendungen. 5 Die Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan Nr. 13 am 21. Februar 2013 als Satzung. Zugleich wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes - betreffend die Anbindung des Plangebietes über einen Kreisverkehr an der B 203 - als Satzung beschlossen. Die Flächen im Plangebiet wurden als Gewerbegebiet (GE) mit einer baulichen Ausnutzbarkeit von 0,5 GRZ ausgewiesen. Das Plangebiet wurde in 8 Teilflächen gegliedert, für die - jeweils - Emissionskontingente festgesetzt wurden. Die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wurden (nachrichtlich) als „künftig wegfallend“ markiert. 6 Die Antragsgegnerin fasste am 19. Dezember 2013 einen erneuten Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 13 und dessen 1. Änderung, nachdem das Verfahren zur Auslegung - unter Angabe der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der Auslegungsbekanntmachung - wiederholt worden war. Der Bebauungsplan wurde danach rückwirkend zum 13. März 2013 in Kraft gesetzt. 7 Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 16. August 2013 bei Gericht eingegangen. 8 Am 18. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 für das - zuvor - vom Bebauungsplan Nr. 13 erfasste Plangebiet. Die Ziele des - neuen - Bebauungsplanes Nr. 16 sind i.W. mit denen des Vorgängerbebauungsplanes identisch. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, aufgrund eines neuen schalltechnischen Gutachtens „angepasste Emissionskontingente“ festzusetzen. Nach der Auslegung des Planentwurfs erhob die Antragstellerin dagegen erneut - mit Schreiben vom 16. Januar 2015 und 27. Februar 2015 - Einwendungen. 9 Die Antragsgegnerin beschloss am 25. März 2015 den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 1. April 2015. Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2015 bei Gericht eingegangen (1 KN 6/15). 10 Zur Begründung ihres vorliegenden Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: 11 Der Bebauungsplan verstoße gegen Vorgaben der Raumordnung die die überregional bedeutsamen Gewerbeansiedlungen dem Gewerbepark Westküste vorbehalte. Im Plangebiet würden produzierendes Gewerbe sowie Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Es diene also nicht nur der Bestandspflege. Die Planung missachte Belange des Umweltschutzes. Infolge des Bebauungsplanes sei die Beseitigung von 720 m Knicks und die Rodung von 13 Bäumen, ferner der Verlust eines Biotops und die Verfüllung eines Grabens vorgesehen. Weiter würden Flächen versiegelt. Die Planung verstoße gegen das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die vorgesehenen Eingriffe in die Natur würden unzureichend über Ausgleichsmaßnahmen erfasst. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft würden unzureichend berücksichtigt. Der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb der Antragstellerin solle künftig entfallen, was auch dem Stadt-Umland-Konzept Heide (SUK) widerspreche. In der Abwägung seien ihre Interessen unzureichend berücksichtigt worden. Bei der Festsetzung als Gewerbegebiet sei die Fortsetzung ihrer Pferdezucht künftig faktisch nicht mehr möglich. Die Zulassung gewerblicher Bauten sei rücksichtslos. Weder sei der Bestandsschutz ihrer Nutzung noch die Möglichkeit von Erweiterungen der Pferdezucht berücksichtigt worden. Auch bei der Schallkontingentierung seien ihre Belange unzureichend berücksichtigt worden, insbesondere die Geräuschempfindlichkeit der Pferde. Die Schallbegutachtung setze die Lärmbelastung zu niedrig an; bei richtiger Berechnung seien passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Der „Pferdehof“ werde auch wertgemindert. Im Hinblick auf die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße (Teil des „Blauen Lappens“), die Teil einer gemeindeübergreifenden Umgehungsstraße sei, sei ein Planfeststellungsverfahren notwendig. Das zur 1. Änderung des Bebauungsplanes - bezüglich des Kreisverkehrs an der B 203 - durchgeführte vereinfachte Verfahren sei unzulässig. Auch insoweit sei ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, da der Kreisel Teil der künftigen Ortsumgehung sei. Der vergrößerte Kreisel rücke näher an ihr Grundstück heran. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 den Bebauungsplan Nr. 13 und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 die Anträge abzulehnen. 16 Sie erwidert: Die Einwände der Antragstellerin gegen das Verfahren seien unbegründet. Es bedürfe keines Planfeststellungsverfahrens. Die Nord-Süd-Straße im Plangebiet bleibe eine Gemeindestraße, für die mangels UVP-Pflicht kein Planfeststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 StrWG durchzuführen sei. Selbst bei bestehender UVG-Pflicht würde gemäß § 40 Abs. 7 Satz 1 StrWG ein Planfeststellungsverfahren entfallen. 17 Das raumplanerische Anpassungsgebot sei beachtet worden. Die Ausweisung des Gewerbegebietes entspreche dem Stadt-Umland-Konzept Heide-Umland 2012. Soweit die ursprüngliche Regionalplanung unter Ziffer 6.3.2 das Plangebiet als Zielfläche für die Entwicklung von Wohnen ausweise, sei mit Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zum Stadt-Umland-Konzept eine Zielabweichung für das Plangebiet interkommunal gebilligt worden. Dies werde nach dem Landesentwicklungsplan 2010 (Teil A.I, S. 12, Teil B.I, Ziffer 2.9, S. 60, Ziffer 2.6 Abs. 3, S. 48) zugelassen. Die Landesplanungsbehörde habe dementsprechend in ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass Ziele der Raumordnung der Planung nach Unterzeichnung der Stadt-Umland-Vereinbarung nicht entgegenstünden. Nach der Regionalplanung sei nicht nur „Bestandspflege“, sondern auch die Neuansiedlung von Betrieben möglich. 18 Ein Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung liege nach Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zum Stadt-Umland-Konzept Heide-Umland nicht vor. 19 Der Plan sei ohne Abwägungsfehler beschlossen worden. Die sogenannte „Umwidmungssperrklausel“ gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB sei beachtet worden; Alternativflächen seien nicht vorhanden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Entfernung von Knicks, die Rodung von Bäumen und die Bodenversiegelung würden innerhalb des Plangebiets durch extensiv zu pflegende Saumstreifen und außerhalb des Saumstreifens des Plangebietes durch 2 Ausgleichsflächen („Bundesstraße“: 24.880 qm sowie „Fiel“: 21.702 qm) ausgeglichen, die als Extensiv-Grünland bewirtschaftet würden; ferner erfolge ein Ausgleich durch die Schaffung von Knicks, Feldgehölzen und einer Eichenbaumreihe. Der dazu erstattete landschaftsökologische Fachbeitrag werde im Wege von Auflagen zu Baugenehmigungen sowie durch vertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden. Die in diesem Fachbeitrag enthaltenen Bewertungen seien fachlich korrekt erfolgt. 20 Die Regelung der Vorflut sei durch den Abschluss eines Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Deich- und Hauptsielverband und dem Sielverband Süderwöhrden ausreichend gesichert. 21 Die privaten Belange der Antragstellerin seien ausreichend berücksichtigt worden. Der Bestandsschutz ihres Betriebes sei beachtet worden. Die Antragstellerin könne die bislang zulässige Nutzung weiter ausüben. Es sei nicht nur eine Auslagerung des Betriebes, sondern auch ein Verbleib des Betriebes der Antragstellerin im Plangebiet ernsthaft erwogen worden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Emissionskontingentierung. Es stelle keinen Abwägungsfehler dar, wenn durch die Planung und Festsetzung als Gewerbegebiet eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes im Plangebiet ausgeschlossen werde. Vom Bestandsschutz sei nicht eine Erweiterung des Betriebs durch Neuerwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umkreis ihres Anwesens umfasst. Die Belange der Landwirtschaft seien in der Abwägung insoweit berücksichtigt worden, als die Antragstellerin künftig die Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben hinnehmen müsse, wenn eine Verlagerung ihres Betriebes nicht gelinge. Die Wohnnutzung der Antragstellerin werde berücksichtigt; im schalltechnischen Gutachten sei ihr Wohnhaus ausdrücklich als schutzbedürftiger Emissionsort eingestuft worden und zudem als Emissionsort bei der Emissionskontingentierung berücksichtigt worden. Der Betrieb der Antragstellerin sei hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung im Gewerbegebiet durch betriebsgebundene Wohnungen gleichgestellt worden. Das berücksichtige gleichzeitig die Pferdezucht. Die Lärmempfindlichkeit der Pferde sei ebenfalls sachgerecht berücksichtigt worden. Das gleiche gelte für den Schutz der Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin zur Erholung im Freien. 22 Durch die Planung werde auch bei Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin im Plangebiet keine Entwertung ihrer Investitionen bewirkt. 23 Der Antrag der Antragstellerin sei hinsichtlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes unzulässig. Im Hinblick auf den einzig in Betracht zu ziehenden Belang des Verkehrslärmschutzes sei eine Betroffenheit der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen, da die 1. Änderung nur die Größenänderung der Verkehrsfläche betreffe, die nicht zu einer Zunahme des Verkehrslärms führen werde. 24 Unabhängig davon sei das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ersetze eine Planfeststellung. Die Änderung sei auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zulässig gewesen; sie betreffe eine Vergrößerung des Außenradius des Kreisels um 2,5 m (von 22,5 auf 25 m); damit werde in die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplanes Nr. 13 nicht eingegriffen. Eine UVG-Pflicht werde nicht begründet. Die Vergrößerung des Kreisels führe auch nicht zu vermehrten Emissionen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe 26 A. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 gerichtet ist; im Übrigen ist er zulässig. 27 1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 - betreffend den „Kreisel“ an der B 203 - wendet, hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.6.2014 - 1 MR 3/14 - (Rn. 6) bereits ausgeführt, dass diese allein die Festsetzung der Kreisverkehrsfläche an der B 203 betrifft, die - als solche - für die Antragstellerin weder zu einer Grundstücksbetroffenheit noch zu einer zusätzlichen Lärmbetroffenheit führt. Daran ist festzuhalten. 28 2. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 13 (Ursprungsfassung) ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks in dessen Geltungsbereich unproblematisch antragsbefugt. Der Bebauungsplan ändert die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gestellt und - im Planaufstellungsverfahren - gegen die ausgelegten Entwürfe Einwendungen erhoben, so dass auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit nicht entgegensteht. 29 3. Der Antragstellerin steht in Bezug auf den „alten“ Bebauungsplan Nr. 13 auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar ist dieser Bebauungsplan inzwischen durch den „neuen“ Bebauungsplan Nr. 16 ersetzt worden. Allerdings hat die Antragsgegnerin mit dem Beschluss über den „neuen“ Bebauungsplan den zuvor geltenden - und hier angegriffenen - Bebauungsplan Nr. 13 nicht (ausdrücklich) aufgehoben. Weder dem Text des Satzungsbeschlusses zum „neuen“ Bebauungsplan noch andere Beschlüsse der Gemeindevertretung lässt sich eine Aufhebung des „alten“ Bebauungsplans entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich kein - eindeutiger - Ansatzpunkt in diesem Sinne ergeben. Dem entsprechend ist die rechtliche Möglichkeit nicht auszuschließen, dass nach einem Erfolg des Normenkontrollantrags gegen den „neuen“ Bebauungsplan der „alte“ Plan wieder „auflebt“. Es wäre Sache der Gemeinde gewesen, diese Möglichkeit durch eine entsprechend klare Fassung ihrer Beschlüsse auszuschließen. Nachdem dies unterblieben ist, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden. 30 B. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 13 ist begründet. Der Senat hält an der zu diesem Bebauungsplan bereits erfolgten rechtlichen Beurteilung in seinem Beschluss vom 27.6.2014 - 1 MR 3/14 - (Rn. 23 ff.) fest. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 13 sind auch dann, wenn für das Grundstück der Antragstellerin keine „landwirtschaftliche“ Nutzung angenommen wird, nicht auf eine - nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene - gerechte Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat die in dieser Hinsicht eintretenden Auswirkungen ihrer Planung auf das Grundstück der Antragstellerin unzureichend erfasst. 31 Der Senat hat dazu in seinem Beschluss (a.aO., Rn. 23 - 27) ausgeführt: 32 » Als „sonstiges Vorhaben“ durfte das Grundstück der Antragstellerin grundsätzlich in das Gewerbegebiet einbezogen werden. Allerdings ist - insoweit - zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin dadurch in eine andere Lärmsituation gerät. Während es zuvor - als „sonstiges“ Außenbereichsvorhaben - nur mit Immissionen durch (andere) privilegierte Außenbereichsnutzungen zu rechnen hatte und deshalb Belastungen bis zur Grenze des in Misch- oder Dorfgebieten Zulässigen hinzunehmen hatte (vgl. VGH München, Urt. v. 08.09.1998, 27 B 96.1407, BRS 60 Nr. 93 [Ls. 2]), gelten infolge der Einbeziehung in ein Gewerbegebiet andere - um 5 dB(A) höhere - Orientierungs- bzw. Richtwerte für die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen (vgl. Nr. 1.1 Satz 2 lit. f DIN 18005; Nr. 6.1 lit. b TA Lärm). 33 Die Lärmproblematik ist im Rahmen ihrer Bauleitplanung - zwar - (ansatzweise) erkannt worden, wie das schalltechnische Gutachten und die Ausführungen in der Planbegründung (S. 8) zeigen. Die Antragsgegnerin hat bestätigt (Schriftsatz vom 16.06.2014, S. 5), dass der prognostizierte Summenpegel an den das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Immissionsorten bei 64,9 dB(A) tags und 48,9 dB(A) nachts liegen soll, wie es der Anlage 6 des im Planaufstellungsverfahren erstellen schalltechnischen Gutachtens vom 04.08.2008 zu entnehmen ist. Diese Werte liegen erheblich - um 4,9 bzw. 3,9 dB(A) über den Orientierungs-/Richtwerten der DIN 18005 bzw. der TA Lärm, was bei den logarithmisch berechneten Immissionswerten mehr als einer Verdopplung des Schalldrucks entspricht. 34 Die genannten Orientierungs- bzw. Richtwerte setzen der gemeindlichen Bauleitplanung zwar keine „starre“ Grenze, sondern vermitteln der planerischen Abwägung lediglich eine Leitlinie. Je weiter aber die die Orientierungswerte der DIN18005überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180 sowie Beschl. v. 13.06.2007, 4 BN 6.07, BRS 71 Nr. 49 [bei Juris Ls. 14, 21] - zur DIN 18005). 35 In ihrer planerischen Abwägung hat die Antragsgegnerin die Problematik - abgesehen von ihrer (knappen) Benennung - nicht bewältigt. In der Planbegründung hat sie es dabei bewenden lassen, auf die Möglichkeit einer „Verlagerung des Betriebes“ und einer „einer zeitnahen einvernehmlichen Lösung“ zu verweisen. Im sog. Abwägungskatalog (S. 56, zu II 5) hat sie für den Fall, dass eine „Umsiedlung“ nicht zustande kommt, darauf verwiesen, eine Nutzung des vorhandenen Wohngebäudes des Antragstellerin „als Betriebsleiterwohnhaus“ werde weiter möglich sein. Diese Erwägungen genügen für eine sachangemessene Bewältigung des - augenfälligen - Immissionskonflikts nicht. Ein „Betriebsleiterwohnhaus“ (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ist gegenüber dem bisherigen Wohngebäude der Antragstellerin ein „aliud“; es fehlen Erwägungen zu evtl. Planungsalternativen oder Schutzmöglichkeiten. Gründe, die die erfolgte „Zurücksetzung der Belange der Antragstellerin ... nicht als unangemessen“ (Schriftsatz der Agg. vom 16.06.2014, S. 7) erscheinen lassen, lassen sich den Abwägungsmaterialien nicht entnehmen. 36 Soweit die Antragsgegnerin in ihren Schriftsatz vom 16.06.2014 (S. 7) ausführt, die Interessen der Antragstellerin hätten im Hinblick auf die „Entwicklung eines ... überörtlichen Gewerbestandorts“ mit Flächen in „verkehrsgünstiger Lage“ zurückstehen müssen, ist dies der konkreten planerischen Abwägung so nicht zu entnehmen. Es mag sein, dass - zu benennende - öffentliche Interessen es rechtfertigen, private Belange Einzelner zurückzustellen. Allerdings gilt dies nicht „pauschal“ und entbindet nicht von der Aufgabe, im Einzelfall für beide betroffenen Seiten - das öffentliche und das private Interesse - angemessene Lösungen zu finden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies im vorliegenden Fall ausreichend geschehen ist. 37 Hinsichtlich der Lärmbelastung spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass die planerische Abwägung unzureichend ist, weil die - erhebliche - Erhöhung der zumutbaren Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden ist. Soweit im Rahmen der Abwägung - möglicherweise - öffentliche Interessen an der Entwicklung des „überörtlichen Gewerbestandorts“ zu „Lasten“ der Antragstellerin berücksichtigt werden können, ist derzeit nicht absehbar, dass nach deren Abwägung das Abwägungsergebnis unverändert bleiben wird (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). ...« 38 Daran ist festzuhalten. Die aufgezeigten Mängel der Abwägung sind erheblich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Sie begründen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 13. 39 Die Antragsgegnerin hat nicht - wie im Beschluss des Senats vom 27.06.2014 (Rn. 30) - den Weg eines ergänzenden Verfahrens i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB gewählt, um den o. g. rechtlichen Bedenken zu begegnen, sie hat vielmehr den Weg gewählt, mit dem Bebauungsplan Nr. 16 eine neue Satzung zu beschließen. Darüber ist im Verfahren 1 KN 6/15 zu entscheiden. 40 C. Der Bebauungsplan Nr. 13 war damit für unwirksam zu erklären. Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es damit im vorliegenden Verfahren nicht an. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 42 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.