Beschluss
2 O 20/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0115.2O20.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. 2 Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: 3 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 keine Rechtsverfolgung mehr „beabsichtigt“ ist und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 u.a. -, zitiert nach Juris). Vorliegend hat der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag zwar in der mündlichen Verhandlung vor Abschluss der 1. Instanz gestellt. Der Antrag war aber nicht vollständig und damit nicht entscheidungsreif; denn er hat nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) genügt. Der Kläger hat laut Verhandlungsniederschrift als Einkommensnachweis lediglich einen Leistungsbewilligungsbescheid des Jobcenters vorgelegt, nicht aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Formular abgegeben. 4 Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 27. November 2015 angekündigte Beschwerdebegründung, die bislang nicht eingegangen ist, kommt es nach Vorstehendem nicht an. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).