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Beschluss

1 LA 21/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0216.1LA21.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2015 am 30.04.2015 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts) liegt nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor. 2 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes auf dem Grundstück … in … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Der Standort des Bauvorhabens der Klägerin liege weder im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplanes noch sei er Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Die auf den Grundstücken an der Straße .. (Nr. 5 - 23) errichteten und überwiegend auch wohngenutzten Gebäude bildeten einen solchen Ortsteil nicht; bei dem Siedlungsbereich handele es sich um eine Splittersiedlung bzw. mehrere Siedlungssplitter. Die Bauten stünden in keinem ausreichend erkennbaren Zusammenhang zueinander und spiegelten keine prägende, organische Siedlungsstruktur wider. Während die Gebäude auf den Grundstücken Nr. 5 - 7a auf einer relativ kleinen Fläche angeordnet seien und daher eine vergleichsweise verdichtete Bebauung darstellten, befänden sich - nach einer signifikanten Trennung mit einer Entfernung von 55 - 65 m - die weiteren, teils bedingt durch Vegetation oder ihre Entfernungen untereinander nicht oder nur begrenzt sichtbaren Gebäude ab dem Grundstück Nr. 11 lediglich vereinzelt auf wesentlich größeren Flächen. Insgesamt stellten sich die Baulichkeiten als eine überwiegend wahllose Anordnung von Gebäuden unterschiedlicher Größe und Gestaltung auf unterschiedlich großen Grundstücken dar. Eine Fortentwicklung jener Bebauung durch das Vorhaben der Klägerin auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB wäre daher nicht angemessen und im Hinblick auf die Belegenheit sämtlicher Baulichkeiten im Geltungsbereich der Stadtverordnung der Beklagten über das Landschaftsschutzgebiet „Schlutup“ vom 24. Juni 1993 (LSG-VO Schlutup) im Übrigen auch grundsätzlich unerwünscht. Darüber hinaus fehle dem in Rede stehenden Siedlungsbereich - unabhängig davon, ob man die Gebäude auf den Grundstücken … allein oder zusammen mit den Gebäuden bis einschließlich des Grundstücks … betrachtete - das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht. Der aus circa zehn bis zwölf im Schwerpunkt wohl zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bestehende Siedlungsbereich mit seiner geographischen Belegenheit südlich einer Bahntrasse (Bahnlinie Stecknitz - Lübeck - Schlutup) und westlich des Mühlenteiches falle weder im Verhältnis zur Gesamtgröße der Beklagten als Hanse- und Universitätsstadt, noch - was vorzugswürdig erscheine - im Verhältnis zur Gesamtgröße des betreffenden Stadtteils Schlutup erkennbar ins Gewicht. Auch für den Fall, dass man dem Siedlungsbereich entlang der Straße Am T… die Ortsteilqualität nicht absprechen wollte, nähme der geplante Vorhabenstandort nicht an einem etwaigen Bebauungszusammenhang zwischen den Baulichkeiten auf den Grundstücken … und … teil. Die westlich und östlich vom Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung präge dieses nicht in einer solchen Weise, dass es als Teil einer aufeinanderfolgenden Bebauung anzusehen sei, die den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Bei der Vorhabenfläche handele es sich nicht mehr um eine Baulücke, die nach der Verkehrsanschauung als Bauland zu beurteilen sei. Vielmehr stelle sich die Bebauung auf dem Grundstück … - Bebauung im westlichen Teil des Flurstücks … - als deutlicher Abschluss des durch die Grundstücke … gebildeten Siedlungsbereiches in Richtung Westen dar. Eine darüber hinausgehende prägende Wirkung der Bebauung entlang der Straße …, die den zur Bebauung vorgesehenen Teil des klägerischen Grundstücks noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen ließe, sei nicht zu erkennen. Eine etwaige, die Annahme einer Baulücke rechtfertigende, Klammerwirkung der vorhandenen (Wohn-)Gebäude sei nicht ersichtlich. Demzufolge handele es sich bei dem Wohnbauvorhaben der Klägerin um ein sog. sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das im Außenbereich der Beklagten verwirklicht werden solle. Seiner Zulässigkeit stehe entgegen, dass es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigte. Es widerspräche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück der Klägerin als landwirtschaftliche Fläche ausweise. Zudem beeinträchtigte es Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege. Die Errichtung des Wohngebäudes verstieße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO Schlutup, die insoweit eine örtliche und sachliche Konkretisierung der Naturschutzbelange darstelle und mangels Funktionslosigkeit Geltung beanspruche. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG lägen nicht vor. Auch liege eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, da das Vorhaben eine Zersiedelung befürchten lasse. Die Errichtung des Gebäudes führe zu einer unerwünschten Verfestigung der bereits vorhandenen Siedlungssplitter entlang der Straße … . 4 Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin vermögen die Zuordnung ihres Grundstücks zum Außenbereich nicht in Frage zu stellen. Ihre Rüge, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf mutmaßlichen Feststellungen des Gerichts im Rahmen dessen Ortstermins, die durch bei der Akte befindliche Fotografien einen „gefärbten“ Eindruck von den Örtlichkeiten vermittelten, während sich bei zutreffender Würdigung der tatsächlichen Umstände eine andere planungsrechtliche Einordnung des Vorhabengrundstücks, namentlich eine solche als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB ergebe, ist unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, nach welchen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat (Urt.-Abdr. S. 8/9 und 11) und hat in Anwendung jener Grundsätze anhand im Einzelnen offengelegter Erkenntnisse aus der Zusammenschau von Lageplänen, im Internet zugänglichen Luftaufnahmen sowie dem Ergebnis der bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnenen und auf einer Vielzahl von Fotos festgehaltenen Eindrücke seine Schlussfolgerungen sorgfältig und überzeugend begründet. Der Senat teilt jene Einschätzung, der zufolge der geplante Vorhabenstandort nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Diese Einschätzung wird weder durch die mit der Antragsbegründung vorgelegten Luftaufnahmen (Anlage 1 zur Antragsbegründung), noch durch die ferner als „Sachverständigengutachten“ beigebrachte Fotodokumentation des Herrn … (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Lübeck für das Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerk sowie für das Holz- und Bautenschutzgewerbe) vom 18. Juni 2015 (Anlage 2 zur Antragsbegründung) ernstlich in Zweifel gezogen. Den Luftaufnahmen, auch denjenigen in der Fotodokumentation, lässt sich entgegen der Behauptung der Klägerin keineswegs eine Prägung der allein zu betrachtenden Südseite der Straße … durch eine durchgehende Straßenrandbebauung entnehmen. Jene Aufnahmen bestätigen vielmehr die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen einer auf relativ kleinen Flächen und damit vergleichsweise verdichtet - dort im Wesentlichen entlang der Straße - angeordneten Wohnbebauung auf den Grundstücken … und einer sich sodann westlich in einer Entfernung von etwa 55 - 65 m auf den Grundstücken … anschließenden weiteren, ebenfalls wohngenutzten Bebauung auf allerdings wesentlich größeren Flächen und mit teils deutlich nach Süden versetzten Standorten. Auch der auf der Vorhabenfläche … (dazwischen) befindliche, nicht wohngenutzte und damit ohnedies grundsätzlich nicht maßstabsbildende kleine Holzschuppen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, zit. nach juris [Rn. 5]) ist seinerseits etwa in der Mitte des Grundstücks angeordnet. Die westlich hiervon innerhalb einer mit Forstpflanzen bestockten Fläche auf den Grundstücken … befindlichen baulichen Anlagen weisen danach ebenfalls keine unmittelbar straßennahe Belegenheit auf (Luftbild 2 der Anlage 1, Fotos Nrn. 4, 5 und 7 der Anlage 2). Allein auf der hieran weiter westlich anschließenden und den Abschluss jenes Siedlungsbereiches bildenden Fläche sind zwei an der Straße errichtete (Wohn-)Gebäude erkennbar (Fotos Nrn. 4 und 5 der Anlage 2), die in der Fotodokumentation als Bebauung des Grundstücks …bezeichnet werden (Fotos Nrn. 31 bis 33 der Anlage 2). Wenngleich die beiden letztgenannten Häuser in der erstinstanzlichen Entscheidung keine Erwähnung gefunden haben, ist auch dem ergänzenden Bildmaterial der Klägerin im gesamten Siedlungsbereich einschließlich der letztgenannten Bebauung des Grundstücks … kein für die Annahme eines Ortsteils hinreichender Zusammenhang der Bauten zueinander zu entnehmen, der eine prägende, organische Siedlungsstruktur widerspiegelte. Die vorbeschriebene Bebauung stellt sich vielmehr augenfällig als überwiegend regellose Anordnung von Gebäuden unterschiedlicher Größe und Gestaltung auf unterschiedlich großen Grundstücken dar. Das Verwaltungsgericht hat diesen Befund zutreffend beschrieben und dahin gehend gewürdigt, dass eine organische Siedlungsstruktur und eine deshalb angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des betrachteten Bereiches deshalb fehle (Urt.-Abdr. S. 9 -11). Auf diese überzeugenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug; sie werden auch unter Einbeziehung der Bebauung des Grundstückes … nicht relativiert. Zwar lässt nicht jede gegebene Regellosigkeit zwingend auf das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur schließen. Topographische Besonderheiten, Unterschiede in der Tragfähigkeit des Bodens, Erfordernisse der Erschließung oder auch die Funktion der Baulichkeiten vermögen gegebenenfalls eine Erklärung und Rechtfertigung für eine optische Regellosigkeit zu liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV 53.74 -, zit. nach juris [Rn. 26]). Solcherlei Umstände legt die Klägerin indessen nicht dar; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Standorte der Baulichkeiten folgen im Besonderen im westlichen Bereich der Siedlung ersichtlich keiner erkennbaren Regel und vermitteln insoweit mithin den Eindruck einer insgesamt nur zufälligen und in dieser Anordnung funktionslosen Bebauung. 6 Auch unterliegt es entgegen der Rüge der Klägerin keinen ernstlichen Zweifeln, dass dem in Rede stehenden Siedlungsbereich südlich der Straße … das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht fehlt. In seinen diesbezüglich ohnedies nur ergänzend gemachten und die Entscheidung damit nicht (allein) tragenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht dem Bebauungskomplex mit seinen „circa zehn bis zwölf im Schwerpunkt zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1973 - 4 B 79.72 -, BRS 27 Nr. 41) nicht allein wegen seines quantitativen Missverhältnisses im Verhältnis zur Gesamtgröße der Beklagten als Hanse- und Universitätsstadt mit 215.800 Einwohnern bzw. im Verhältnis zur Gesamtgröße des betreffenden Stadtteils Schlutup mit 5.903 Einwohnern das erforderliche „gewisse Gewicht“ abgesprochen. Es hat die Anzahl der zu betrachtenden Bauten sowie ihre Belegenheit in einem im Übrigen durch landwirtschaftliche Flächen, ungenutzte Freiflächen und mit Waldbäumen bestockten Flächen geprägten Bereich überdies ausdrücklich mit der Struktur der jenem Siedlungskomplex nächstgelegenen, kleinteilig, verdichtet und zusammenhängend bebauten Siedlungsbereiche im Stadtteil Schlutup verglichen und den insoweit auffälligen Kontrast herausgestellt (Urt.-Abdr. S. 12). Rechtsfehler oder in der tatsächlichen Würdigung relevante Fehleinschätzungen sind insoweit nicht ersichtlich. 7 Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Existenz eines Ortsteils unterstellt und mit dieser Prämisse die Teilnahme des Vorhabenstandortes an einem etwaigen Bebauungszusammenhang zwischen den Baulichkeiten auf den Grundstücken … und … deshalb verneint hat, weil es sich bei der Vorhabenfläche nicht mehr um eine Baulücke handele, die nach der Verkehrsauffassung als Bauland zu beurteilen sei (Urt.-Abdr. S. 12/13), sind jene Ausführungen ebenfalls im Tatsächlichen zutreffend und auch in ihrer rechtlichen Einordnung nicht zu beanstanden. Die Darstellung einzelner „herangezoomter“ Gebäude oder Gebäudeansichten in der Fotodokumentation (vgl. Fotos Nrn. 13 - 21 und 28 - 30 der Anlage 2) bereits auch bei dem Ortstermin des Gerichts fotografisch festgehaltener bzw. erkennbarer Bauten auf den Grundstücken … und … (Bilder 9, 13 und 15) ändert daran nichts. Hierauf kommt es nach zutreffender Verneinung einer Qualifizierung des in Rede stehenden Siedlungskomplexes als Ortsteil aber ohnedies nicht an. 8 Das klagabweisende Urteil unterliegt mit seiner - somit - zu Recht vorgenommenen Zuordnung des Vorhabengrundstücks der Klägerin zum Außenbereich und der Beurteilung deren Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB auch insoweit keinen Richtigkeitszweifeln, als es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB feststellt. An einer Auseinandersetzung mit jenen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt es gänzlich. Allein der Hinweis, dass nach Kenntnis der Klägerin die Wohnhäuser auf den Grundstücken … genehmigt worden seien und die Beklagte gegen die übrigen Baulichkeiten und Nutzungen als Wohnhäuser nicht eingeschritten sei, begründet einen Zulassungsanspruch nicht. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).