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Beschluss

3 LA 81/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0308.3LA81.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme - hier Kostenübernahme für die Betreuung in der Einrichtung „T… H… R…" für die Zeit vom 14. Mai 2011 bis zum 9. April 2013 in Höhe von 71.361,21 € - abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. 2 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und des Vorliegens eines Verfahrensmangels. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, zitiert nach juris, Rn. 21). Derartige Zweifel sind nach den klägerischen Darlegungen nicht gegeben. 5 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe - hier Übernahme der Internatskosten - aus § 35a SGB VIII zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es für die Zeit vor Kenntnis der Beklagten von der selbstbeschafften Hilfe am 12. Dezember 2011 an den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII fehle. Für die Zeit danach habe die Klägerin insbesondere wegen ihrer ab Januar 2010 begonnenen „Kunstwalz mit homeschooling" nicht nachgewiesen, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der selbstbeschafften Maßnahme ab dem 14. Mai 2011 keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VIII). Indem sie bzw. die für sie handelnde Mutter als gesetzliche Vertreterin nach Einschaltung des Beklagten im Dezember 2011 nicht am Hilfeplanverfahren mitgewirkt habe, habe sie dem Beklagten die Steuerungsmöglichkeit entzogen und versucht, ihn von Anfang an in die Rolle eines reinen Kostenübernehmers zu drängen. Damit habe sie ihm aber nicht ergebnisoffen die Möglichkeit gegeben, den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Einschätzungsprägorative zu ermitteln (UA Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4). 6 Dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen muss, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist, hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - (BVerwGE 112, 98 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3) ausgeführt. Dementsprechend soll nach der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BTDrucks. 15/5616 vom 1. Juni 2005 S. 8 f.) in das Achte Buch Sozialgesetzbuch ein § 36a eingefügt werden, der bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgesehen von der niederschwelligen unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Davon abweichend ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs der Träger öffentlicher Jugendhilfe bei selbst beschaffter Hilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nummer 2), nur verpflichtet, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung -grundsätzlich rechtzeitig bzw., wenn das nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes (§ 36a Abs. 3 Satz 2 Entwurf) - über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt ist (Nummer 1) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nummer 3). In dem dieser Beschlussempfehlung zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe heißt es zum dortigen § 36a in der allgemeinen Begründung (BTDrucks. 15/3676 S. 26 unter 4. a): 7 "Stärkung des Entscheidungsprimats des Jugendamts und Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen 8 ... versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen 'Kostenträger' zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII ... Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98 ...). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog. Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren." 9 In der besonderen Begründung (BTDrucks. 15/3676 S. 36 zu Nummer 13) heißt es weiter: 10 "In vielen Stellungnahmen ... sowie dem Bericht... zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter sowohl von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) aber auch von Bürgerinnen und Bürgern als bloße 'Zahlstelle' für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden. Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98) . Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig …“ 11 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 5 C 18/04-, Rn. 19 bis 23, zitiert nach juris). 12 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass die Deckung des Bedarfs - hier Internatsunterbringung - bis zu einer Entscheidung des Beklagten über die Gewährung der Leistung nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 3a SGB VIII). Vielmehr hat ihre Mutter sie, nachdem sie mit ihr mehrere Monate im Ausland gereist ist, ab dem 14. Mai 2011 im Internat untergebracht und dem Beklagten erst im Dezember 2011 die selbstbeschaffte Maßnahme mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme angezeigt. Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Vorwurf der verzögerten Bearbeitung gemacht werden. Zwar wird durch die Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII klargestellt, dass der Grundsatz des Entscheidungsprimats des Jugendamtes in Abs. 1 nicht dazu führen darf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Hilfeentscheidung, die nach Maßgabe von § 36 SGB VIII auch die Durchführung der Hilfeplanung sowie die Erstellung des Hilfeplanes umfasst, hinauszögert (vgl. Schmid-Obkirchner in: Wiesner, SGB VIII, § 36, Rn. 50; BVerwG NVwZ 2000, 325). Eine solche rechtswidrige Verzögerung durch das Jugendamt kann die Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung und damit die Zulässigkeit zur Selbstbeschaffung zur Folge haben (vgl. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII a.a.O.). Der Fall liegt hier aber anders. Die Klägerin hat sich zum einen die Hilfe ohne Beteiligung des Beklagten geholt und diesen erst etwa acht Monate später darüber in Kenntnis gesetzt. Zum anderen hat sie in dem nach Kenntniserlangung von dem Beklagten eingeleiteten Hilfeplanverfahren nicht hinreichend mitgewirkt. Der Leistungsberechtigte darf nicht selbst in vorwerfbarer Weise die Unaufschiebbarkeit der Leistungserbringung vor der Hilfeentscheidung des Jugendamtes durch einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I - hier keine ausreichende Beteiligung bei der Hilfeplanung - bewirkt haben (vgl. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII a.a.O.). Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, der Beklagte habe „nicht einmal ansatzweise“ vorgetragen, welche Mitwirkungshandlung (mit welchen Folgen) gefehlt habe. Die Mutter der Klägerin hat von Anbeginn deutlich gemacht, dass es ihr ausschließlich um die Kostenübernahme gehe. Dies ergibt sich aus dem Bericht „1c Kollegiale Beratung Sachstand“. Danach hat die Mutter der Klägerin der Sachbearbeiterin des Beklagten Frau ... anlässlich eines Hausbesuchs am 10. Februar 2012 nach Erläuterung des Hilfeplanverfahrens mehrfach deutlich gemacht, dass sie nichts anderes als die Finanzierung der selbstbeschafften Maßnahme wolle. Demgemäß hat der Beklagte ihr bereits mit Anhörungsschreiben vom 20. März 2012, zugegangen am 14. Mai 2012, mitgeteilt, dass eine Zielerarbeitung gemäß dem Hilfeplanverfahren mit der Mutter der Klägerin nicht möglich sei, da sie allein das Interesse habe, dass ihre Tochter in der selbstgewählten Unterkunft verbleibe. Sie sei nicht bereit gewesen, Ziele dahingehend zu erarbeiten, für ihre Tochter eine ähnlich fördernde Struktur wie in der Einrichtung „Timeout“ im häuslichen Umfeld zu bieten, damit diese sich in ihrem familiären Umfeld und der hiesigen Schule entwickeln könne. Eine offene Zielerarbeitung bei einer so eingeschränkten Auswahl an Alternativen sei nicht möglich und entspreche auch nicht einer sozial-räumlichen Jugendhilfe. Weitere Gespräche hat die Klägerin trotz erfolgter Angebote des Beklagten nicht wahrgenommen. Wie sich aus dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2012 ergibt, ist sie offenbar der Auffassung gewesen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht durch das Gespräch anlässlich des Hausbesuches am 10. Februar 2012 und das Einreichen ärztlicher Untersuchungsberichte Genüge getan hat. Diese Art der Mitwirkung hat der Beklagte indes zu Recht nicht als ausreichend angesehen. Dem Bericht „1c Kollegiale Beratung Sachstand“ ist nämlich auch zu entnehmen, dass die Klägerin etwa einmal monatlich zu Hause sei, gern länger daheim wäre und ihre Freundinnen und Geschwister vermisse. Daran ändert auch das offenbar zur Klarstellung von ihrer Mutter im Anschluss geführte Telefonat, in welchem diese berichtet, dass ihre Tochter ihr gesagt habe, dass sie in B… bleiben wolle und dort glücklich sei, nichts. Da es bei der Zielerarbeitung nicht lediglich um die Bedürfnisse der Eltern, sondern in erster Linie um die des Kindes geht, musste der Beklagte auch ein Verbleiben der Klägerin in der Familie und geeignete Beschulungsmaßnahmen vor Ort in den Blick nehmen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der von der Mutter der Klägerin bereits im Dezember 2011 eingeholten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. M. S. die von der Klägerin benötigte differenzierte Beschulung auch in der selbstgewählten Einrichtung nicht möglich, sondern in Form einer Schulbegleitung, eines Einzelunterrichts bzw. durch Besuch einer anderen pädagogisch-therapeutischen Einrichtung zu ergänzen sei. Die Frage der fehlenden Mitwirkung hat der Senat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - (UA Seite 4) bereits im Beschwerdeverfahren nicht anders gesehen. Demgemäß ist die Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung und sind feste Termine zur Zielfindung im Vergleich protokolliert worden. Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Heimkosten für die Zukunft - hier mit Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2013 ab dem 10. April 2013 in voller Höhe - trifft keine Aussage über die Geeignetheit der Maßnahme in der Vergangenheit, denn nach einem Zeitraum von 2 Jahren und 2 Monaten nach Selbstbeschaffung im Mai 2011 wird es nur in Ausnahmefällen dem Wohl des Kindes entsprechen und medizinisch vertretbar sein, es aus der Einrichtung zu nehmen. Wegen der Selbstbeschaffung der Maßnahme bereits acht Monate vor Anzeige und der anschließenden fehlenden Mitwirkung muss die Frage der nur schwer zu beurteilenden Geeignetheit der selbstbeschafften Maßnahme für die Vergangenheit aber zu Lasten der Klägerin gehen. 13 Aus den vorgenannten Gründen liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, weil es den Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe wegen Fehlens einer Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII als nicht erfüllt angesehen hat. Denn es hat selbständig tragend ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe unabhängig davon zusätzlich am Fehlen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII scheitere (UA Seite 3), so dass sie sich, da eine Hilfeplanung bis Anfang 2013 nicht vorgelegen habe, nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 78b Abs. 3 SGB VIII berufen könne. 14 Schließlich kann die Klägerin nicht damit gehört werden, das Verwaltungsgericht habe wegen des in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 24 BRK in den Blick zu nehmenden umfassenden Inklusionsgebotes behinderter Menschen die Vorschriften der §§ 35a, 78b Abs. 1 SGB VIII zu restriktiv ausgelegt. Die Vorschriften vermitteln keinen direkten Anspruch auf Teilhabe an einer konkreten bzw. von Eltern gewählten, sondern einer nach Prüfung der Notwendigkeit geeigneten inklusiven Beschulung. In welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird, entscheidet der Beklagte im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit unter Mitwirkung des Hilfebedürftigen. Da die Klägerin an der Zielerarbeitung nicht mitgewirkt hat, konnte der Beklagte die Notwendigkeit und Eignung der von der Mutter der Klägerin ausschließlich gewünschten Beschulung nicht prüfen. Eine solche Verfahrensweise ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Ferner liegt darin auch kein Verstoß gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), worin unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkannt hat und sich verpflichtet hat, um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 1). Konkret stellen die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieses Rechts gemäß Art. 24 Abs. 2 u.a. sicher, dass (b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben und ferner (d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. 2. 15 Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die Klägerin keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht hat, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 16 Der Zulassungsantrag macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) verletzt. Die mit dem Antrag auf Zulassung erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundlegung der materiell rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 5 B 43/10 -, Rn. 8, zitiert nach juris mit Verweis auf die std. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 22.01.1969 - 6 C 52.65 -). 17 Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass das Verwaltungsgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII schriftlich geschlossen sein müsse und dass die im Beschwerdeverfahren als Anlagen AS14 eingereichte Bestätigung des Kommunalverbandes vom 16. Februar 2007 über das Erbringen von Leistungen nach § 35a SGB VIII nicht ausreichend sei. Denn wie oben bereits dargelegt, hätten die begehrten Hinweise - ungeachtet einer ohnehin nicht bestehenden Hinweispflicht - nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. 19 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).