Beschluss
2 MB 3/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0427.2MB3.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.558,58 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, eine der für die Beförderungsrunde 2015 vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 7 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine - des Antragstellers - Beförderung bestandskräftig entschieden ist. 2 Der Antragsteller ist Beamter der Antragsgegnerin und wurde am 1. Januar 1998 in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 6_vz als Postbetriebsassistent, d.h. in das Endamt des einfachen Dienstes, eingewiesen. Seit dem Jahr 2003 nahm er Aufgaben wahr, die mit A 8 bewertet werden. 3 Mit Bescheid vom 19. April 2012 wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorübergehend eine Tätigkeit als Telefon Service Berater im Jobcenter Hamburg zu. In dem Schreiben heißt es u.a.: 4 „Sie werden mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A7 und nach möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 8 und nach weiterer möglicher Beförderung nach A 9 aufgenommen. aufgenommen.“ 5 Für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller unter Berücksichtigung der ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten mit dem Gesamturteil „gut“ in der Ausprägung „Basis" beurteilt. Als er im Sommer 2015 davon erfuhr, dass Beförderungen nach A 7 anstünden, erkundigte er sich diesbezüglich bei der Antragsgegnerin. Ihm wurde mitgeteilt, dass er das Ende seiner Laufbahngruppe erreicht habe, so dass eine Beförderung nach A 7 nicht möglich sei. 6 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2015 unter Berufung auf die im Bescheid vom 19. April 2012 enthaltene Zusicherung, in die Beförderungsliste nach A 7 aufgenommen zu werden, Widerspruch ein. Da die Antragsgegnerin darauf nicht reagiert hat, hat er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 7 Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, bei der Auswahlentscheidung für Beförderungen nach A 7 berücksichtigt zu werden. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Bescheid vom 19. April 2012; denn dieser enthalte keine Zusicherung. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Formulierung entfalte keinen Rechtsbindungswillen der Deutschen Telekom AG. Der im Bescheid erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen könne, sei lediglich auf die Zuweisung des Antragstellers und die sich daraus ergebenden Konsequenzen gerichtet. Diese seien ausführlich erläutert worden. Demgegenüber sei der Passus die Beförderungsliste betreffend lediglich ohne weitere Ausführungen angefügt worden. Es hätte jedoch gewisser Erläuterungen bedurft, wenn tatsächlich die Zusage eines Laufbahnwechsels gewollt gewesen wäre. Außerdem zeige die Dopplung am Satzende an, dass es sich um ein Schreiben der Massenverwaltung mit Textbausteinen handele. Bei objektiver Würdigung sei der Satz als „Beiwerk" und nicht als mit Rechtsbindungswillen getroffene eigenständige Regelung zu begreifen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht auch deshalb nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, weil er die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nicht besitze. 8 Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiter geltend, ihm sei zugesichert worden, in die Beförderungsliste für eine Beförderung nach A 7 aufgenommen zu werden. Damit sei ihm bescheinigt worden, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für eine Beförderung anzustehen. Daraus folge, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Aufgrund seiner bisher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit besitze er auch die Laufbahnbefähigung. II. 9 Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. 11 Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - mithin Eilbedürftigkeit - ist gegeben, weil es um die Vergabe von Beförderungsstellen geht. 12 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Einer Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen des laufenden Beförderungsverfahrens stehen bislang das Fehlen der Feststellung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst und das Fehlen der Übernahme in diese entgegen. 13 Allerdings hat der Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung der erforderlichen Laufbahnbefähigung nach §§ 7, 8 BLV und Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG) in Verbindung mit der Zusicherung vom 19. April 2012 (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 2 C 71.10-, Juris Rn. 19 ff.). 14 Entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss handelt es sich bei der streitbefangenen Erklärung im Bescheid vom 19. April 2012 um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eines Wechsels in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2006 - 9 B 17.06 -, Juris Rn. 4). Aus Sicht eines objektiven Dritten bedeutet die getroffene Aussage „Sie werden mit dem Zeitpunkt der Zuweisung in die Beförderungsliste nach A 7 und nach möglicher Beförderung nach A 8 und nach weiterer möglicher Beförderung in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen. aufgenommen.“ dass dem Antragsteller der Wechsel in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ermöglicht wird; denn die Kernaussage besteht darin, dass der Antragsteller „in die Beförderungsliste nach A 7 aufgenommen wird“. Da eine Beförderung nach A 7 aber voraussetzt, dass sich der Bewerber um eine entsprechende Beförderungsstelle im Eingangsamt des mittleren Dienstes A 6 befindet, der Antragsteller seinerzeit jedoch eine Stelle des Endamtes des einfachen Dienstes innehat, kann die Erklärung nur so verstanden werden, dass dem Antragsteller die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn „mit dem Zeitpunkt der Zuweisung“ - gemeint war die Zuweisung an das Jobcenter Hamburg - zugesagt worden ist. 15 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Erklärung ohne Rechtsbindungswillen, weil erkennbar sei, dass ein Textbaustein im Rahmen der Massenverwaltung verwendet worden sei, wie die „Doppelung am Satzende“ zeige, überzeugt nicht. Die „grammatikalische Unsauberkeit“ spricht vielmehr gegen einen vielfach verwendeten Textbaustein und für eine individuelle Regelung, bei deren Abfassung versehentlich ein Fehler passiert ist. Auch die Begleitumstände sprechen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers für einen Rechtsbindungswillen. Der Antragsteller wird seit Jahren mit höherwertigen Aufgaben erfolgreich betraut, so dass eine dem entsprechende Alimentierung, die nur nach einem Aufstieg in den mittleren Dienst möglich ist, objektiv angemessen erscheint. 16 Dass die Aufnahme in die Beförderungsliste für den mittleren Dienst im Bescheid nicht weiter ausgeführt wird und insoweit keine Rechtsgrundlagen angeführt sind, spricht nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthält der Bescheid nicht lediglich die Zuweisung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG an das Jobcenter, sondern daneben werden je Absatz weitere Aussagen getroffen. Auch wenn diese überwiegend unmittelbare Konsequenzen aus der Zuweisung betreffen, schließt sich an den streitigen Passus insbesondere noch die Mitteilung an, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einbezogen worden sei. Bei objektiver Würdigung bezieht sich dieser Satz auch auf die Aufnahme in die Beförderungsliste und stellt nicht nur eine Folge der Zuweisung dar. 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2013 - 2 MB 31/13 - zur vergleichbaren Rechtslage nach GKG a.F.). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).