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Beschluss

2 MB 9/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0531.2MB9.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Gleichstellungsbeauftragten der Hauptverwaltung am Standort ... und begehrt die Beteiligung an Disziplinarverfahren, die gegen Bedienstete außerhalb des Standortes ... geführt werden. 2 Nachdem die Antragsgegnerin Disziplinarverfahren gegen insgesamt vier Beamtinnen und Beamte eingeleitet und es abgelehnt hat, die Antragstellerin als diesbezüglich zu beteiligen, hat diese beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - Einsicht in die Personalakten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu gewähren und in jedem Verfahrensschritt des eingeleiteten Ermittlungs- (Disziplinar-)verfahrens beteiligt zu werden. Hilfsweise hat sie Feststellung begehrt, dass sie andernfalls in ihren Beteiligungsrechten gemäß §§ 19, 20 Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst für Schleswig-Holstein (GstG SH) verletzt werde. 3 Mit Beschluss vom 30. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es fehle bezüglich der Hauptanträge an einem Anordnungsanspruch. Unter anderem hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Disziplinarmaßnahmen um eine Angelegenheit ihrer Dienststelle handele, so dass die Voraussetzungen des § 19 GstG SH nicht vorlägen. Beschäftigte der selbstständigen Dienststelle am Standort ... - des Zuständigkeitsbereichs der Antragstellerin - seien von den Disziplinarverfahren nicht betroffen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er keinen Schutz gegen Rechtsverletzungen herbeizuführen vermöge. Jedenfalls könne kein über die Hauptanträge hinausgehender rechtlicher Vorteil mit dem Hilfsantrag erreicht werden. 4 Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Insbesondere trägt sie vor, die Antragsgegnerin sei mit ihren drei Standorten nur eine Dienststelle im verwaltungsrechtlichen Sinne, weil es sich beim Standort .. nicht um eine selbstständige Organisationseinheit handele. Auch wenn mitbestimmungsrechtlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG eine Dienststelle ausdrücklich angeordnet werde, verbleibe es gleichstellungsrechtlich bei den allgemein gültigen Grundsätzen, wonach der Standort ... lediglich als Nebenstelle zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass für die anderen Standorte jeweils bestellt seien, begrenze sie - die Antragstellerin - nicht in ihrer Allzuständigkeit; schließlich gebe es auch keine Gesamtgleichstellungsbeauftragte. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, folgte ihre Zuständigkeit daraus, dass dem Standort ... der Personalbereich aller Standorte zugewiesen sei. Davon gehe wohl auch die Antragsgegnerin selbst aus, weil sie sie - die Antragstellerin - in Bezug auf die Vorlage zur Bestellung eines Ermittlungsführers beteiligt habe. II. 5 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 6 Ein Anordnungsanspruch ist - weder bezüglich der Hauptanträge, noch bezüglich des Hilfsantrags, ungeachtet dessen Zulässigkeit - schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin nicht zuständig ist für Angelegenheiten von Beschäftigten außerhalb des Standortes ... . Auf die außerdem mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Unterlagen eines Ermittlungsverfahrens zu den Personalakten gehörten und ob es sich bei einer Disziplinarmaßnahme überhaupt um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 20 GstG SH handele, kommt es danach nicht an. 7 Gemäß § 19 Abs. 1 GstG SH ist die im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. Der Begriff der Dienststelle wird im GstG nicht definiert. Er ist jedoch identisch mit dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts. Dementsprechend ist eine Dienststelle eine organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiet, die innerhalb der Organisation verselbstständigt ist (vgl. Nikolaisen/Wichmann, GstG SH-Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 18 Nr. 2.1). Allerdings steht es dem Gesetzgeber frei, die Bildung von Personalräten in Einrichtungen unabhängig davon vorzusehen, ob diese die genannten Anforderungen erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2010 - 6 PB 6.10 -, Juris Rn. 20). Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat von diesem Gestaltungsspielraum für den speziellen Fall im Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des SGB VI (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005 (GVOBl S. 342) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2010, a.a.O., Juris Rn. 21). § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestimmt, dass neben der Einrichtung in ... ihre Einrichtungen in ... und ... Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sind. Die Geschäftsführung ist die gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGB IV und § 17 der Satzung ) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2010, a.a.O., Rn. 21). Werden dadurch Personalräte an den drei Standorten der Antragsgegnerin legitimiert, ist es unter der Prämisse, dass der Dienststellenbegriff des Gleichstellungsgesetzes dem des Mitbestimmungsgesetzes folgt, konsequent, für jede „Dienststelle“ eine zu bestellen. Da dies für die vorhandenen Standorte ..., ... und ... geschehen ist, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei jedenfalls deshalb für alle drei Standorte zuständig, weil die gesamte Personalverwaltung für alle Bediensteten der Antragsgegnerin am Standort ... angesiedelt sei. Wenn dem so wäre, hätte es nicht der Berufung von Gleichstellungsbeauftragten für die anderen Standorte bedurft. 8 Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Gleichstellungsbeauftragten aller drei Standorte bei der Bestellung eines Ermittlungsführers nach § 22 Landesdisziplinargesetz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, kann die Antragstellerin keine Zuständigkeit für ihr Begehren auf Beteiligung an einem konkreten Verfahren ableiten, das außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs geführt wird. Die Beteiligung aller Gleichstellungsbeauftragten sowie des Gesamtpersonalrats im Vorwege erfolgte nach Angaben der Antragsgegnerin lediglich deshalb, weil die Person, die zum Ermittlungsführer bestellt werden sollte, als Abteilungsleiter mit standortübergreifendem Aufgabenkreis tätig war. Ein unmittelbarer standortübergreifender Bezug der gegen die vier Beamtinnen und Beamten anderer Standorte geführten Disziplinarverfahren ist hingegen nicht erkennbar. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; da zwei Anträge mit selbstständiger Bedeutung und selbstständigem materiellem Gehalt gestellt worden sind, sind die Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).