Beschluss
1 LA 47/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0707.1LA47.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 18.09.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 2 1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 3 a) Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel wegen unzureichender Entscheidungsgründe, wie vom Kläger (wohl in diesem rechtlichen Kontext) gerügt. Ein Verstoß gegen die sich aus §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden Begründungspflichten kann zwar einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.02.2009 - 12 ZB 07.2158 -, juris [Rn. 17]). Ein Begründungsmangel liegt - außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - aber nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris [Rn. 21] m.w.N.). 4 Gemessen hieran liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist hinreichend ersichtlich, welche Gründe für die Entscheidung maßgebend waren. So führt das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass der Kläger eine Baugenehmigung für die streitbefangenen baulichen Nebenanlagen Nrn. 7 (Treckergarage mit Holzunterstand), 8 (Holzlager) und 10 (Holzunterstand) nicht beanspruchen könne, weil diese als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zu qualifizieren seien, deren Ausführung öffentliche Belange beeinträchtige und weil deren Erschließung nicht gesichert sei. Zur näheren Begründung nimmt die Entscheidung insoweit sodann zunächst Bezug auf die ausführliche und als zutreffend dargestellte Begründung im angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014, deren Inhalte das Gericht zuvor im Tatbestand des Urteils wiedergegeben hat. Jene Darstellung wird des Weiteren ergänzt um Aspekte, denen im Rahmen des Klageverfahrens vom Kläger argumentativ besondere Bedeutung beigemessen worden ist. Diese Verfahrensweise ist ersichtlich durch § 117 Abs. 5 VwGO gedeckt und nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich des Begründungsteils der Entscheidung, die sich zur Rechtmäßigkeit des Beseitigungsverlangens verhält. Das Verwaltungsgericht nennt insoweit die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO), deren Voraussetzungen in Bezug auf die drei streitbefangenen baulichen Anlagen (Nrn. 7, 8 und 10) erfüllt seien und verweist zur weiteren Begründung ebenfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Tatbestand des Urteils dargestellten Gründe der angefochtenen Bescheide vom 10.07.2013 und vom 04.02.2014. Ergänzend stellt die Entscheidung fest, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich seien und der Beklagte im Besonderen ausreichende Zeiträume vorgegeben habe, binnen derer dem Beseitigungsverlangen nachzukommen sei. Der vom Kläger vermissten Feststellungen zur Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks bedurfte es hinsichtlich der aus §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflichten mithin ebenso wenig wie weiterer Ausführungen zu Fragen der rechtmäßigen Ermessensbetätigung des Beklagten. Abgesehen davon, dass die Belegenheit der Vorhabenfläche im Außenbereich zu keiner Zeit fraglich oder streitig war und der Kläger auch im Zulassungsverfahren keinerlei Gesichtspunkte anführt, die die Außenbereichslage auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten, zielt die diesbezügliche Kritik des Klägers ersichtlich auf den Inhalt der Entscheidungsgründe. Desgleichen verhält es sich in Bezug auf die Rüge einer unzureichenden Ermessenüberprüfung seitens des Verwaltungsgerichts. 5 b) Auch die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mangels Beiziehung vollständiger Verwaltungsvorgänge sowohl betreffend das Vorhabengrundstück als auch die beiden Nachbargrundstücke verfahrensfehlerhaft entschieden, rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die insoweit erforderlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Dass dieser die die beiden Streitgegenstände des Verfahrens betreffenden Original -Verwaltungsvorgänge - Baugenehmigungserteilung einerseits und bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen andererseits einschließlich Widerspruchsvorgang - für das gerichtliche Verfahren in einem Aktenordner - bezeichnet als Anlagen zu jenem Verfahren - zusammengeführt und zur weiteren Darstellung der Örtlichkeiten Katasterunterlagen und Lagepläne beigefügt hat, denen die Belegenheit sämtlicher baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers sowie auf den beiden Nachbargrundstücken zu entnehmen ist, ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich weder um eine unvollständige Aktenvorlage noch um vorgelegte bloße „Häppchen“. Lediglich soweit verfahrensbedingt gemäß § 67 Abs. 2 LBO ein ursprünglich - unvollständig - eingereichter Bauantrag des Klägers als zurückgenommen qualifiziert wurde und der Beklagte dem Kläger die entsprechenden Unterlagen (bis auf eine Ausfertigung) zurückgereicht hat, ist der Vorgang (nunmehr) „unvollständig“. Dies ist unvermeidlich und im Übrigen an entsprechender Stelle in der Verwaltungsakte ausdrücklich kenntlich gemacht. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zum erläuternden Verständnis des komplexen Sachverhalts ergänzend die für das Grundstück des Klägers vorhandenen - wenigen - ursprünglichen Genehmigungsunterlagen aus 1975 (lediglich) in Kopie beigefügt und von einer ergänzenden Vorlage sämtlicher Vorgänge die beiden Nachbargrundstücke betreffend im Übrigen Abstand genommen hat. Der Kläger stellt die Genehmigungslage der auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen selbst nicht substantiiert in Frage und die Bebauungssituation auf den beiden Nachbargrundstücken ist, soweit sie - vorliegend relevant - nach 1975 errichtete und erst nachträglich legalisierte Nebenanlagen betrifft, aus dem vorgelegten Aktenmaterial hinreichend ablesbar. Insofern hatte es weder der Beiziehung weiterer Bauakten noch zwingend einer Inaugenscheinnahme auch der beiden Nachbargrundstücke durch das Verwaltungsgericht anlässlich der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung bedurft. 6 c) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in Gestalt der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Der Kläger macht geltend, jenes Recht sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht über eine von ihm noch vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 06.09.2015 begehrte Einsichtnahme in konkret bezeichnete Unterlagen („Anlage 5, Seite 85 bis 88 gelb markiert“) bzw. über das Begehren, jene Unterlagen zu übermitteln, hinweggegangen sei. Mit diesem - verkürzten - Vortrag verschweigt der Kläger, dass er sich wegen der begehrten „Zurverfügungstellung“ der Unterlagen noch kurzfristig beim Gericht hatte melden wollen. Der Gerichtsakte ist indessen nicht zu entnehmen, dass dies geschehen wäre und dass dem Kläger gleichwohl eine Akteneinsichtnahme oder eine Übermittlung jener bezeichneten Dokumente als Kopie oder - wie „evtl.“ angeregt - per mail verweigert worden wäre. Auch der Niederschrift über die nachfolgende öffentliche Sitzung vom 17.09.2015 ist nicht zu entnehmen, dass das mit dem Zulassungsantrag behauptete grundlose Übergehen seines Übersendungswunsches gerügt oder eine Akteneinsicht erneut beantragt, aber nicht gewährt worden wäre. 7 d) Der Umstand, dass der Beklagte zur Information vorgelegte Lagepläne, auf denen die auf den Nachbargrundstücken befindlichen baulichen Anlagen dargestellt sind, mit dem Zusatz „nur für das Gericht“ versehen hat, begründet schließlich ebenfalls keinen die Berufungszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Jener Zusatz ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht irrelevant. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (vgl. VGH BW, Beschluss vom 04.07.1997 - 13 S 973/97 -, juris [Rn. 2] m.w.N.). Das ist für die Möglichkeit der Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch § 100 VwGO geschehen. Dabei erstrecken sich die Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) und das Recht auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften (§ 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf die gesamten, dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten oder vom Gericht selbst geführten Unterlagen. Das Recht ist umfassend, so dass es sich auch auf diejenigen Unterlagen bezieht, bezüglich derer die vorlegende Behörde - ohne eine förmliche Weigerung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszusprechen - die Einsichtsgewährung durch Verfahrensbeteiligte untersagt hat (vgl. nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 100, Rn. 3; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 4). Die vorliegend unter Hinweis auf „gegenseitige nachbarliche Verbote der Informationsbereitstellung durch evtl. Akteneinsichtsgewährung“ eingeschränkte Aktenvorlage des Beklagten ging insoweit mithin ins Leere. Sie beschränkte weder die Verwertung der sich aus jenen „nur für das Gericht“ vorgelegten Unterlagen folgenden Erkenntnisse, noch hinderte sie im Besonderen das Verwaltungsgericht die nach Zustellung des Urteils erbetene Überlassung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in Kopie an den Kläger unter dem 20.10.2015 - uneingeschränkt - zu veranlassen, oder den erkennenden Senat, die Gerichtsakten und vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ebenso vollständig dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 8 2. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 9 Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 10 a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Baugenehmigungsstreites keine Feststellungen zur planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage der streitbefangenen Bauvorhaben getroffen, sondern offensichtlich (nur) vorausgesetzt, dass es sich bei der Vorhabenfläche um eine Außenbereichslage handele, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Die Belegenheit der Vorhabenfläche im Außenbereich war - wie bereits unter 1. a) ausgeführt - zu keiner Zeit fraglich oder streitig. Der Kläger führt auch im Zulassungsverfahren keinerlei Gesichtspunkte an, die auch nur ansatzweise gegen eine Außenbereichslage streiten könnten; das Zulassungsvorbringen verhält sich dazu inhaltlich überhaupt nicht, so dass es bereits an schlüssigen Argumenten fehlt, die geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht herangezogene planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage des § 35 BauGB derart in Frage zu stellen, dass das zuzulassende Rechtsmittel zum Erfolg führt. 11 Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Zulassungsantrag auch nicht insofern dar, als gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die durch die drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben als beeinträchtigt erachteten öffentlichen Belange (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB) nicht benannt und habe im Besonderen übersehen, dass nicht nur die untere Naturschutzbehörde einer Genehmigung - genauer gesagt einer Ausnahme oder Befreiung vom Verbot, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes baugenehmigungspflichtige Außenbereichsvorhaben zu errichten - aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt bzw. einer solchen positiv gegenübergestanden habe, sondern dass auch der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr unter bestimmten Auflagen eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt habe. Bereits der Ausgangspunkt der Kritik einer vermeintlich fehlenden Bezeichnung der als beeinträchtigt erachteten öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB trifft nicht zu. Mit dem gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Verweis auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Bescheide, d.h. des Ablehnungsbescheides vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 hat sich das Verwaltungsgericht die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen des bestehenden Widerspruchs der zur Genehmigung gestellten Anlagen gegen die Darstellung der Vorhabenfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde … als „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie wegen einer zu befürchtenden unerwünschten Verfestigung und Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung in östliche Richtung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) angenommen. Ungeachtet dieser beiden im Widerspruchsbescheid als allein tragend herausgestellten öffentlichen Belange, deren Beeinträchtigung zu befürchten sei und daher zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Vorhaben führe, nennt der in Bezug genommene Widerspruchsbescheid - ergänzend - zwar weitere „zurzeit“ beeinträchtigte öffentliche Belange. Namentlich erwähnt er insoweit einen solchen des Naturschutzrechts, weil eine erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 22.10.2013 versagt worden war und weist überdies auf die Belegenheit des Holzunterstandes (Nr. 10) innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße Nr. 12 hin; eine erforderliche Ausnahmegenehmigung sei durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 18.10.2013 abgelehnt worden. Beiden Aspekten misst der Widerspruchsbescheid indessen ausdrücklich keine entscheidungserhebliche Relevanz bei. Auf sie kam es daher auch nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht an. Die im Laufe des Verwaltungsverfahrens im Mai 2012 (vgl. Anlage 4, Seite 42) von der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich erwogene und letztlich allerdings nur in Bezug auf zwei Garagen/Abstellräume, ein Gewächshaus und eine Terrassenüberdachung (Anlage 6, Seite 22 ff.), nicht hingegen für die vorliegend streitbefangenen weiteren Nebenanlagen (ablehnender Bescheid vom 22.10.2013 und Widerspruchsbescheid vom 18.02.2014) nachträglich erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung spielt daher entgegen der klägerischen Rüge ebenso wenig eine entscheidungstragende Rolle wie die negative Entscheidung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vom 18.10.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014. Zu den die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ersichtlich tragenden Erwägungen - Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB - verhält sich der Zulassungsantrag hingegen nicht (Widerspruch gegen F-Plan-Darstellung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), was bereits für sich genommen einer Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel entgegensteht, bzw. stellt sie nicht substantiiert in Frage (unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die bloße Rüge fehlender Feststellungen zur Existenz einer - unter den Beteiligten stets unstreitigen - Splittersiedlung sowie zur Frage einer „möglicherweise erwünschten Abrundung der Bebauung“ durch die streitgegenständlichen Vorhaben erfüllt die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der in Bezug genommenen Argumentation des Widerspruchsbescheides auseinander, die streitigen Vorhaben ragten weiter als die sonst in der näheren Umgebung, insbesondere auch auf den „mittleren Grundstücken“ vorhandenen Anlagen in den unmittelbaren Außenbereich hinein, erweiterten diesen nach Osten hin und verfestigten ihn den Bestimmungen des Baugesetzbuches zuwider (Seiten 3 und 5 des Widerspruchsbescheides). Insbesondere legt der Zulassungsvortrag nicht dar, aus welchen Gründen eine siedlungsstrukturell unbedenkliche oder gar „erwünschte“ Abrundung und damit gerade keine zu befürchtende Verfestigung einer Splittersiedlung vorliegen sollte. 12 Auch mit der weiteren Rüge, es fehle an einer Nennung der Genehmigungsgrundlagen der auf den Nachbargrundstücken genehmigten baulichen Anlagen und einer entsprechenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts damit, stellt der Kläger das Ergebnis der seinen geltend gemachten Genehmigungsanspruch abweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Ein Genehmigungsanspruch besteht allein dann, wenn dem jeweils zu beurteilenden Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies erfordert eine standortbezogene Prüfung des Vorhabens, ohne dass der Kläger aus der Genehmigungssituation auf Nachbargrundstücken einen konkreten Genehmigungsanspruch ableiten könnte. Selbst wenn - unterstellt - auf den Nachbargrundstücken bauliche Anlagen rechtswidrig genehmigt worden sein sollten, begründete dies keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung nachträglicher Baugenehmigungen für die drei streitbefangenen Nebenanlagen. Gegenteiliges vermag der Kläger nicht darzulegen. 13 Soweit der Kläger einen Genehmigungsanspruch für Holzlager als zulässige Nebenanlagen einer (wohl) genehmigten Wohnnutzung auf seinem Grundstück aus deren „Notwendigkeit“ für die Heizungsanlage des Wohnhauses ableitet und eine diesbezügliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts als fehlend rügt, zeigt er ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht auf. Der Zulassungsantrag beschränkt sich darauf, eine Verknüpfung zwischen (wohl genehmigter) Hauptnutzung - Wohnhaus - und einer Lagerung der für den Betrieb der Heizungsanlage notwendigen Brennstoffe (Holz) darzustellen. Inwieweit diese Verknüpfung als solche allerdings einen nachträglichen Genehmigungsanspruch der Lagerbehältnisse an den konkret gewählten Standorten, die östlich an die übrigen baulichen Anlagen anschließen, rechtfertigen soll, legt der klägerische Zulassungsvortrag nicht dar. Der schlichte Verweis darauf, dass die auf seinem Grundstück befindlichen übrigen Nebenanlagen ihrerseits anderen Nutzungszwecken dienen, genügt als Darlegung insoweit nicht. 14 b) Der Zulassungsantrag legt auch hinsichtlich der weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 10.07.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 bestätigt, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Dass ein dem Beseitigungsverlangen entgegenstehender Genehmigungsanspruch für die drei streitbefangenen Nebenanlagen besteht, ist dem Zulassungsvorbringen - wie unter 2. a) ausgeführt - nicht zu entnehmen. Aber auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, wird mit dem Zulassungsantrag keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Jene als „lapidar“ gerügte Aussage erklärt sich ersichtlich aus den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Gründen der ausführlich abgefassten Bescheide des Beklagten, die ihrerseits die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung sowie die jene Ermessensentscheidung tragenden Gründe darstellen. Die Annahme eines Ermessensausfalls ist bei dieser Sachlage bereits fernliegend. Für die Annahme eines vom Kläger gerügten Ermessensfehlgebrauches in Gestalt einer nicht systemgerechten, bewusst zu seinen Lasten angeordneten Beseitigung illegal errichteter baulicher Anlagen bei gleichzeitig nachträglicher Genehmigung baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken genügt das Vorbringen zur Begründung eines Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Insoweit verhält sich der Kläger nicht zu den durchaus unterschiedlich gelagerten Sachverhalten. Abgesehen davon, dass auch auf dem klägerischen Grundstück zunächst (formell) illegal errichtete Vorhaben - zwei Garagen/Abstellräume, ein Gewächshaus und eine Terrassenüberdachung - von dem Beklagten nachträglich bauaufsichtlich genehmigt worden sind (Bescheid vom 19.06.2013), setzt sich das Vorbringen - auch ohne genaue Kenntnis der einzelnen Genehmigungsentscheidungen - nicht mit den im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 - dieser verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid betreffend das Baugenehmigungsverfahren - angeführten Umständen auseinander, dass die auf den Nachbargrundstücken genehmigten Nebenanlagen keine flächenmäßige Erweiterung der Splittersiedlung bewirken bzw. auch als privilegierte Vorhaben zugelassen worden sind, während die auf dem klägerischen Grundstück nicht nachträglich genehmigten und daher zu beseitigenden (nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten) baulichen Anlagen die vorhandene Splittersiedlung nach Osten hin erweitern. 15 Schließlich führt auch die Einlassung des Klägers nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das Verwaltungsgericht folge hinsichtlich des Beseitigungsverlangens einerseits den Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, halte aber andererseits die nachträglich erteilten Genehmigungen für die Nachbargrundstücke für rechtswidrig. Der damit vermeintlich angedeutete Widerspruch im Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat allein hinsichtlich des geltend gemachten Genehmigungsanspruches ausgeführt, der Kläger könne - sollten besagte Baugenehmigungen [für bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück] im Außenbereich und im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets rechtswidrig erteilt worden sein - keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen. Nur insoweit hat das Verwaltungsgericht den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ erwähnt. Keineswegs hat es mit der im Konjunktiv II (Irrealis) gewählten Formulierung eine Qualifizierung jener Genehmigungen als rechtswidrig vorgenommen, noch hat das Verwaltungsgericht das Beseitigungsverlangen in Bezug auf die streitigen Anlagen des Klägers in der Annahme der Rechtswidrigkeit einer nachträglichen Legalisierung nachbarlicher Vorhaben als rechtmäßig bestätigt. 16 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt schließlich ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine bisher nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Auswirkung auf den Einzelfall aufgeworfen wird, welche für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung oder für die Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 17 a) Der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer beschränkten Aktenvorlage durch die Behörde aus geltend gemachten (vermeintlichen) datenschutzrechtlichen Gründen kommt die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung nicht zu. Diese Frage beantwortet sich vielmehr - wie unter 1. d) dargelegt - unmittelbar aus der Anwendung der §§ 99, 100 VwGO. 18 b) Ebenso wenig grundsätzlich bedeutsam ist die Frage nach der Berechtigung einer Verwaltungsbehörde, angeforderte Verwaltungsvorgänge neu zu ordnen und nur auszugsweise vorzulegen. Diese Frage stellt sich nach den obigen Ausführungen zu 1. b) im vorliegenden Streitverfahren nicht und ist damit für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich. 19 c) Auch die weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht gehalten sei, bei konkreten Darlegungen zu nicht systemgerechtem Vorgehen der Behörde Verwaltungsvorgänge konkret bezeichneter Grundstücke der Nachbarschaft beizuziehen und diese zum Gegenstand eines streitigen Verfahrens zu machen, stellte sich im Berufungsverfahren in dieser Pauschalität nicht. Die Fragestellung zielt auf eine Klärung von Inhalt und Umfang der Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Letzterer wird im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts durch den Klagantrag, den Streitgegenstand und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt. Die Untersuchungspflicht und damit Anlass für gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen greift nur insoweit Platz, als eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, d.h., wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt. Ob dies der Fall ist und ob das Gericht des Weiteren die notwendigen Ermittlungen angestellt, insbesondere Aufschluss gebende Verwaltungsvorgänge beigezogen oder erforderliche Beweise erhoben hat, ist nicht „grundsätzlich“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern in jedem Einzelfall zu beurteilen und bei etwaigem Verstoß ggf. als Verfahrensfehler relevant. 20 d) Schließlich kommt auch der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von „Holzlagern“, in denen das für den Betrieb eines im Außenbereich zulässigerweise errichteten Vorhabens erforderliche Holz aufbewahrt wird, nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu. Jene Frage nach zulässigen Nebenanlagen oder Annex-Nutzungen lässt sich weder abstrakt noch für alle Fälle einheitlich beantworten; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. 21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).