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Urteil

1 LB 4/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0831.1LB4.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des klagabweisenden Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03. März 2014, Az.: 2 A 225/12 hinsichtlich seines erstinstanzlichen Antrages zu 1., den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012, den Versagungsbescheid vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 aufzuheben. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem viergeschossigen Wohnhaus in geschlossener Bauweise mit einer Bebauungstiefe von ca. 12 m bebaut ist. Die Bebauung bis zur Einmündung Färberstraße und bis zur Augustastraße ist ein Teil eines 100 m breiten und 90 m langen Straßengevierts, bestehend aus den Straßen Färberstraße im Westen, Roonstraße im Norden, Augustastraße im Osten und der Moltkestraße im Süden. Bis auf die ebenfalls geschlossene, aber dreigeschossige Bebauung an der Augustastraße, weist das Straßengeviert eine überwiegend geschlossene viergeschossige Straßenrandbebauung mit einer Bebauungstiefe zwischen 10 und 15 m auf. 3 … (Karte) 4 Im Blockinneren des Straßengevierts sind auf den benachbarten Grundstücken Garagen und Lagergebäude errichtet worden; z. T. sind die Grundstücke begrünt. Aufenthaltsräume befinden sich dort nach den Feststellungen der Beklagten nicht. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Moltkestr. 22 wurde 1899 ein zweigeschossiges Gebäude für eine Werkstatt und eine Wohnung genehmigt; im Jahr 1933 wurde der Umbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken (auf 10 Jahre begrenzt) genehmigt. Das Gebäude wird seither zu Wohnzwecken genutzt. 5 Ein Bebauungsplan besteht für das Straßengeviert nicht. 6 Im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks wurde im Jahr 1899 zunächst ein Stall (5,86 x 3,85 m) errichtet. Am 17.08.1952 wurde ein eingeschossiges Werkstatt- und Lagergebäude für ein Baugeschäft mit einer Länge von 11,90 m und Breite von 3,65 m sowie einer 1,70 m breiten Überdachung genehmigt. Das Gebäude wurde später, ohne dass dafür eine Genehmigung erteilt worden wäre, zum Wohnen genutzt. 2009 wurde festgestellt, dass das Dach, der Schornstein und eine Innenwand entfernt, das Mauerwerk auf ganzer Länge abgetragen, eine Türöffnung hergestellt, der Fußboden um ca. 8 cm erhöht, zwei Außenwände neu aufgemauert, die Dachkonstruktion und ein Schornstein neu errichtet worden waren, so dass das Gebäude nun 12,19 m bzw. 14,27 m lang und 4,90 m breit ist und eine Grundfläche von 68,6 m² aufweist. Der Abstand der nordwestlichen Wand zur Moltkestraße beträgt ca. 28 m. 7 Am 31.12.2011 stellte der Kläger einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung des Wohngebäudes im rückwärtigen Teil seines Grundstücks. Der Antrag ist am 13.01.2012 bei der Beklagten eingegangen. 8 Mit Bescheid vom 08.05.2012 versagte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 9 Dagegen legte der Kläger am 04.06.2012 Widerspruch u. a. mit der Begründung ein, die beantragte Baugenehmigung gelte wegen Ablaufs der Frist des § 69 Abs. 6 LBO gem. § 69 Abs. 9 LBO als erteilt. 10 Mit Bescheid vom 13.07.2012 nahm die Beklagte die mit Ablauf des 12.04.2012 fiktiv erteilte Baugenehmigung mit Wirkung vom 13.04.2012 zurück. 11 Den dagegen vom Kläger am 14.08.2012 eingelegten Widerspruch und den Widerspruch vom 04.06.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 zurück, da das Vorhaben wegen Überschreitung der prägend vorhandenen Bebauungstiefe bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Folglich sei auch die fiktiv erteilte Baugenehmigung rechtswidrig. Soweit im Blockinneren des Straßengevierts ungenehmigte bauliche Anlagen vorhanden seien, seien diese erst jetzt bekannt geworden. Die Bauaufsicht werde dagegen bzw. gegen ungenehmigte Nutzungsänderungen einschreiten. 12 Am 25.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben und die Ansicht vertreten, sein Vorhaben füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werde, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich dort bereits eine prägende Bebauung in zumindest gleicher Bebauungstiefe befinde, wobei auch sein bereits errichtetes Vorhaben oder jedenfalls die vorher dort vorhandene bauliche Nutzung zu berücksichtigen sei. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 1. den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 13.07.2012 und den Versagungsbescheid der Beklagten vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.10.2012 aufzuheben; 15 2. festzustellen, dass sein Bauvorhaben auf dem Grundstück … entsprechend seinem Bauantrag vom 31.12.2011 als fiktiv genehmigt gilt; 16 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auf seinen unter 2. genannten Bauantrag die Genehmigung zu erteilen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03. März 2014 hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. als unbegründet, hinsichtlich des Antrags zu 2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei unzulässig, da es sich hinsichtlich der überbauten Grundfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese werde durch das Straßengeviert Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße begrenzt. Durch die rundum vorhandene Straßenrandbebauung dieses Gebiets mit drei- und viergeschossigen Wohnhäusern sei der innenliegende Bereich burgmauerartig von der Einsicht von außen abgeschirmt. Innerhalb des Straßengevierts sei nicht nur die rückwärtige Bebauung der … maßgeblich, zu berücksichtigen seien auch die anderen zu dem Straßengeviert gehörenden Grundstücke. Dabei sei eine Beschränkung auf das Wesentliche geboten. Die ungenehmigten Anlagen des Quartiers seien auszublenden, ebenso die streitbefangene Bebauung des Klägers. Die dafür erteilte Baugenehmigung sei mit Aufgabe der ursprünglich genehmigten Nutzung in den 1950er Jahren erloschen. Durch die Umbauten habe der Kläger einen etwaigen Bestandsschutz beseitigt. Mit der Wiederaufnahme der ursprünglich genehmigten Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Zwar dürften Nebenanlagen iSd § 14 BauNVO gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Für die Prüfung des Einfügens nach § 34 BauGB seien die Nebenanlagen aber nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte auch für bauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden könnten. Das gelte für die rückwärtige Bebauung des Grundstücks …, die trotz der zweigeschossigen Bauweise nach ihrer Gesamtgröße dem Hauptgebäude, welches in dreigeschossiger Bauweise errichtet ist, untergeordnet sei. Die Garagen der Gebäude Moltkestraße 28 und Roonstraße 19 seien keine Nebenanlagen iSd § 14 Abs. 1 BauNVO; die Erleichterungen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO seien insoweit nicht anwendbar, da die Höchstgrenzen des § 6 Abs. 7 LBO überschritten würden. Allerdings seien diese als Fremdkörper unbeachtlich. Denn die viergeschossige Straßenbebauung, welche das maßgeblich zu betrachtende Gebiet umschließe, sei zu übermächtig, als dass sich die Garagen und auch das dreigeschossige Wohngebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks … gegen diese durchsetzen und das Gebiet dominieren könnte. Aufgrund dessen seien sämtliche bauliche Anlagen, welche eine vergleichbare Bebauungstiefe wie das streitbefangene Vorhaben aufweisen, als Fremdkörper auszublenden. Das klägerische Bauvorhaben sei als rahmenüberschreitend anzusehen. Ihm komme eine negative Vorbildwirkung für das Blockinnere zu. Es verursache bodenrechtliche Spannungen und füge sich hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die - fristgerecht erfolgte - Rücknahme der fiktiv entstandenen Baugenehmigung sei rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände höher gewichtet habe als das gegenläufige Interesse des Klägers. 20 Der Kläger hat am 27.03.2014 die Zulassung der Berufung beantragt, diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20.05.2014 stattgegeben. 21 Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er ist der Ansicht, das Vorhaben füge sich ein. Als „nähere Umgebung“ hinsichtlich des Einfügens nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche seien nur die an der … gelegenen Grundstücke zu betrachten, nicht auch die Grundstücke, die an den anderen das Straßenviereck umschließenden Straßen lägen. Die Bebauungstiefe könne immer nur von der jeweiligen Erschließungsstraße her bestimmt werden. Selbst wenn man die Bebauung innerhalb des Straßengevierts Moltke-/Augusta-/Roon-/Färberstraße betrachten wolle, seien die vier Eckgrundstücke auszuscheiden, denn diese hätten keine rückwärtigen Flächen. Zudem wiesen nur die Grundstücke an zwei der vier Straßen eine größere Tiefe auf; insoweit seien nur die Grundstücke der Moltke- und Roonstraße in einer vergleichbaren Situation. Die Grundstücke an der Augusta- bzw. Färberstraße hätten eine geringere Grundstückstiefe. Die Uneinheitlichkeit der Grundstückszuschnitte an der Augusta- bzw. Färberstraße zeige, dass deren Situation mit derjenigen des Grundstücks des Klägers nicht vergleichbar sei. Damit könnten sie nicht „rahmenbildend“ und prägend für eine faktische rückwärtige Baugrenze sein. Bestandteil der näheren Umgebung sei auch das genehmigte dreigeschossige Gebäude …; das Grundstück befinde sich in derselben Situation wie das nahegelegene Grundstück des Klägers. Insoweit liege weder ein „Fremdkörper“ noch ein „Ausreißer“ vor. Wenn nur die vier Grundstücke an der Moltkestraße (ohne Eckgrundstücke) berücksichtigt würden, präge die Bebauung auf einem dieser vier Grundstücke die anderen Grundstücke mit. Im Hinblick auf die - nicht abstandsprivilegierte - Garagenzeile auf dem Grundstück … sei auf zwei von vier Grundstücken rückwärtige Bebauung vorhanden. Bei Betrachtung aller vier Straßenseiten ergäben sich neun vergleichbare Grundstücke: vier an der Moltke-, zwei an der Augusta- und drei Grundstücke an der Roonstraße. Eckgrundstücke seien wegen fehlender „rückwärtiger“ Flächen nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht die Grundstücke Augustastraße 13 sowie Färberstraße 34 und 36, da sie anders zugeschnitten seien und keinen vergleichbaren rückwärtigen Bereich hätten. Im Bereich der neun zu berücksichtigenden Grundstücke seien drei nicht abstandsprivilegierte Gebäude vorhanden, nämlich die Garagenzeilen auf dem Flurstück 53 (Roonstraße 19) und dem Grundstück Moltkestraße 28 [sowie das Gebäude …]. Die „Fremdkörper“-Rechtsprechung sei nicht anwendbar, da sich aus sechs Grundstücken keine so dominante Einheitlichkeit ergebe, dass die abweichende Bebauung auf drei Grundstücken als „Fremdkörper“ in den Hintergrund treten und auszublenden sein könnte. Indem das Verwaltungsgericht die „Dominanz“ der viergeschossigen Straßenrandbebauung des gesamten Vierecks betone, werde ein falscher Bezugspunkt gewählt. Das Einfügen oder Nicht-Einfügen rückwärtiger Bebauung könne sich nicht aus der vorhandenen vorderen Bebauung ergeben, sondern nur aus dem Nicht-Vorhandensein rückwärtiger Bebauung auf den vorhandenen Grundstücken. Die Dominanz der viergeschossigen Vorderbebauung habe mit der hier zu prüfenden Frage, welche Bebauungstiefe sich einfügt, nichts zu tun. Zudem seien im Bereich der Straßenrandbebauung Eckgrundstücke und Grundstücke ohne rückwärtige Flächen nicht zu berücksichtigen. Die nähere Umgebung werde noch von weiteren rückwärtigen Gebäuden mitgeprägt, so von dem im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Augustastr. 15 vorhandenen zweigeschossigen Gebäude auf dem Flurstück 74, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht den Eindruck einer untergeordneten Nebenanlage erwecke, und von dem auf dem eigenen Grundstück - des Klägers - seit Jahrzehnten vorhandenen Gebäude. Dessen nachprägende Wirkung sei nicht verloren gegangen. 22 Der Kläger beantragt, 23 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03.03.2014 abzuändern und den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012 und den Versagungsbescheid vom 08.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.10.2012 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Als maßgebliche „nähere Umgebung“ sei nur der Blockinnenbereich anzusehen. In den hinteren Grundstücksbereichen seien keine prägenden Nutzungen vorhanden. Das zweigeschossige, 30 m² große Abstellgebäude auf dem Grundstück Augustastr. 15 stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar; es sei funktional dem Hauptgebäude untergeordnet und trete optisch deutlich hinter der dominierenden Blockrandbebauung zurück. Von den Garagenanlagen auf den Grundstücken Moltkestr. 28 und Roonstr. 19 gehe keine maßstabsbildende Prägung aus. Diese seien nach § 6 Abs. 7 S. 1 LBO SH ohne eigene Abstandsflächen und ohne Höhen- und Längenbegrenzung zulässig. Eine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche könnten die Garagen nicht entfalten. Das Gebäude … sei ein „Fremdkörper“; es könne sich als bloßes Anhängsel im Verhältnis zur übermächtigen viergeschossigen Straßenrandbebauung nicht behaupten. Anders als der Kläger, der auf ein „Anzahlverhältnis“ von Grundstücken mit und ohne Fremdkörperbebauung abstelle, sei auf den Anteil der von relevanten baulichen Anlagen überdeckten hinteren Grundstücksflächen abzustellen. Wenn man von einer gedachten Linie im Abstand von 15 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze ausgehe, ergebe sich im Blockinneren eine Fläche von 3.900 m². Die vom Verwaltungsgericht als Fremdkörper bewerteten baulichen Anlagen hätten eine Grundfläche von 390 m², also 1/10 der theoretisch zur Verfügung stehenden Fläche (davon 116 m² für …, entspr. 3 % der Bezugsfläche). Die rückwärtigen Anlagen seien damit in ihrer Gesamtheit nicht prägend. Das rahmenüberschreitende Vorhaben des Klägers werde im Blockinneren eine negative Vorbildwirkung haben und löse ein Planungsbedürfnis aus. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Den erstinstanzlichen Klagantrag zu 2 („festzustellen, dass sein Bauvorhaben … als fiktiv genehmigt gilt“) hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt. 29 Der Ablehnungsbescheid vom 08.05.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.); das Gleiche gilt auch für den Rücknahmebescheid vom 13.07.2012 nebst Widerspruchsbescheid (2.) 30 1. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Der maßgebliche Bereich ist unbeplant. Somit kommt es darauf an, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 31 Vorliegend ist das Straßengeviert aus Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße als nähere Umgebung anzusehen (1.1). Das Vorhaben des Klägers fügt sich in diese Umgebung nicht ein (1.2). 32 1.1 Die Begrenzung der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf das Straßengeviert Roon-, Augusta-, Moltke- und Färberstraße ist schon aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt. Die Straßenrandbebauung und die umgebenden Straßen haben gegenüber benachbarten Bauflächen eine trennende Wirkung. 33 Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, nur auf die an der Moltkestraße gelegenen (Nachbar-)Grundstücke abzustellen. Zur „näheren Umgebung“ gehört der Bereich, auf den sich das Vorhaben des Klägers auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369). Das umfasst hier sämtliche Grundstücke in dem genannten Straßengeviert. Die dort vorhandene Bebauung ist der Einfügensprüfung zugrundezulegen. Es mag Fälle geben, in denen die Grenzen der „näheren Umgebung“ enger zu ziehen sind (vgl. Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris, Rn. 31 [dort offen gelassen]). Dies kommt insbesondere bei großflächigeren Straßengevierten mit unterschiedlichen baulichen Strukturen in Betracht. Im vorliegenden Fall eines - relativ - kleinen Gevierts, dessen Bebauung im Innenbereich überschaubar bleibt, ist dies nicht gerechtfertigt. Eine andere – davon zu unterscheidende – Frage ist, welche Relevanz die das Geviert begrenzenden Erschließungsstraßen für die einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB haben. 34 1.2 Die Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers einfügt, ist hinsichtlich der (Einfügens-)Merkmale von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, jeweils gesondert zu prüfen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis u. a., BauGB, § 34 Rn. 25). Die Prüfung ergibt, dass sich das Vorhaben des Klägers - jedenfalls - im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht einfügt. 35 1.2.1 Bedenken gegen das Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung werden von der Beklagten nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf das Einfügen nach dem Kriterium der Bauweise erhebt die Beklagte keine Bedenken, obwohl das Vorhaben des Klägers „grenzständig“ errichtet worden ist. 36 1.2.2 Das Wohngebäude des Klägers fügt sich nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Ausgehend davon, dass die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539), gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als - etwa - bei der Nutzungsart (VGH München, Beschl. v. 07.12.2015, 2 ZB 14.1965, Juris, Rn. 3 m. w. N.). 37 Insoweit ist die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 16.06. 2009, 4 B 50.08, juris Rn. 4 sowie Beschl. v. 17.09.1985, 4 B 167.85, juris Rn. 3; st. Rspr.). Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind - als solche - für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist von der jeweiligen Erschließungsstraße her zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985, 4 B 167.85, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 107 [bei Juris, Rn. 3-4]). 38 Die Hauptnutzungen im vorliegenden Straßengeviert befinden sich – abgesehen von dem (Hinter-)Gebäude … - ausnahmslos in den „Vorderhäusern“ am Straßenrand. Ausgehend von diesen Hauptnutzungen ist eine faktische hintere Baugrenze entlang der rückwärtigen Außenwände der „Vorderhäuser“ – vom Straßenrand aus betrachtet in etwa 15 m „Tiefe“ – festzustellen. Das Vorhaben des Klägers liegt dahinter, fügt sich folglich nicht ein. 39 Weder die anderen im Blockinnenbereich vorhandenen Gebäude noch das rückwärtige dreigeschossige Wohngebäude … führen zu einer anderen Beurteilung. 40 1.2.2.1 Die im Blockinnenbereich vorhandenen Garagen und Schuppen mögen eine größere Grundfläche und (ausgehend von den jeweiligen Erschließungsstraßen) auch eine größere Bebauungstiefe aufweisen, als es bei dem Vorhaben des Klägers der Fall ist, doch wird dadurch die überbaubare Fläche für ein Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers nicht determiniert. Der Umstand, dass das Gebäude des Klägers kleiner als (viele der) umgebende(n) Bauten ist, rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche abzusehen. 41 Die Baulichkeiten in der Umgebung des Vorhabens des Klägers werden als Garagen, Lager-, Fahrradschuppen u. ä. genutzt. Das gilt auch für das „Hintergebäude“ auf dem Grundstück Augustastr. 15; dort befinden sich, wie die Beklagte belegt hat (Anlage B 1), keine Aufenthaltsräume, was auch durch die dazu vorgelegten Fotos belegt wird. Die Baulichkeiten sind ihrer Funktion nach dem primären Nutzungszweck - Wohnen - der in dem Straßengeviert gelegenen Grundstücke zu- und untergeordnet. Damit sind sie als Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen (vgl. zum Begriff der Nebenanlage: Stock, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB (Stand: Mai 2016), § 14 BauNVO Rn. 27 m. w. N.). Derartige Nebenanlagen sind für die Zulassung eines Wohnbauvorhabens nicht als „maßstabsbildend“ anzuerkennen. Für die vom Kläger erstrebte bauliche (Wohn-)Nutzung des - ehemals als Werkstatt errichteten - Gebäudes im rückwärtigen Teil seines Grundstücks vermitteln die genannten Nebenanlagen keinen Bezugspunkt für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine rückwärtige Bebauung für die Hauptnutzung „Wohnen“ fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein (und ist deshalb unzulässig), wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke - wie hier - nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539, Juris, Rn. 5 f.). 42 1.2.2.2 Im Unterschied zu den genannten Nebenanlagen ist das rückwärtige Gebäude … zwar – von der Straße aus gesehen – als Fall „echter“ Hinterlandbebauung mit der Hauptnutzung „Wohnen“ einzuordnen. Gleichwohl kann der Kläger daraus für die Bestimmung der – (auch) für sein Vorhaben maßgeblichen – überbaubaren Grundstücksfläche nichts ableiten. 43 Die Beurteilung dessen, was für die „nähere Umgebung“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB prägend ist, muss auf das (dafür) Wesentliche zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009, 4 B 50.08, BauR 2009, 1564 [bei Juris Rn. 4]). Deshalb müssen nicht-prägende Gebäude außer Betracht bleiben, das Gleiche gilt für sog. „Fremdkörper“ oder „Ausreißer“. Der ersten Gruppe sind Gebäude zuzuordnen, die nach Lage, Ausdehnung, Höhe oder Anzahl ohne Einfluss auf die Eigenart der „näheren Umgebung“ bleiben; zur zweiten Gruppe gehören bauliche Anlagen, die völlig aus dem Rahmen der in der „näheren Umgebung“ anzutreffenden Bebauung herausfallen, weil sie nach ihrem Standort nicht der planungsrechtlichen Umgebung entsprechen und wegen ihrer Anders- und Einzigartigkeit den Charakter der „näheren Umgebung“ nicht beeinflussen können (vgl. dazu Urt. des Senats v. 23.02.1994, 1 L 172/92, Juris Rn. 28, Urt. v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris Rn. 30 sowie Urt. v. 08.10.1998, 1 L 91/97, Juris Rn. 28; s. a. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, 4 C 23.86, BRS 50 Nr. 75; zum Ganzen s. a. Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.). 44 Nach diesen Maßstäben prägt das rückwärtige Gebäude … die Umgebung des Bauvorhabens des Klägers nicht. 45 Das ursprünglich zweigeschossig errichtete, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ortsbesichtigung als dreigeschossig eingestufte (s. S. 2 des Protokolls vom 06.02.2014, Bl. 59 R d. A.) Gebäude liegt am Rand des ca. 2.400 m² großen Blockinnenbereichs in der durch die Moltke- bzw. Augustastraße gebildeten „Ecke“. Schon aufgrund dieser Situation ist eine prägende („ausstrahlende“) Wirkung des rückwärtigen Gebäudes … für den übrigen Blockinnenbereich nicht festzustellen. Das belegen nicht nur die Katasterpläne, sondern auch die bei den Akten befindlichen Luftbilder (s. B. 16-18 der Beiakte B, Bl. 40, 61 der Gerichtsakte); danach wird der gesamte (übrige) Blockinnenbereich nicht für Wohnzwecke genutzt. 46 Das rückwärtige Gebäude … ist – unabhängig davon – auch als „Fremdkörper“ anzusehen, denn es steht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung des Blockinnenbereichs. Es stellt den einzigen Fall „echter“ Hinterlandbebauung für eine Hauptnutzung (Wohnen) dar, der die – für eine Wohnnutzung – ansonsten vorhandene Bebauungstiefe (deutlich) überschreitet. Nirgends sonst im Bauquartier wird die weitgehend homogene Straßenrandbebauung hinsichtlich der Bebauungstiefe für die Hauptnutzung Wohnen in ähnlicher Weise durchbrochen. Der Hinweis des Klägers darauf, dass bei der Prüfung des Einfügens nach dem Standort des Vorhabens (der überbaubaren Fläche) auch der bestehende Baukörper des Klägers einzubeziehen sei, um dessen Umbau und Umnutzung gestritten wird, trifft im Grundsatz zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2016, § 34 Rn. 35), doch ist daraus keine andere Beurteilung abzuleiten. Der streitbefangene Baukörper ist bisher als Nicht-Wohngebäude genehmigt worden. Als solches kann er allenfalls in dem Maße zur „näheren Umgebung“ beitragen, in dem dies auch die anderen im Blockinnenbereich vorhandenen Baulichkeiten vermögen (s. dazu oben 1.2.2.1). 47 1.2.2.3 Die Ansicht des Klägers, bei der Beurteilung der „einfügsamen“ überbaubaren Grundstücksfläche seien auch im Interesse einer Vergleichbarkeit nur die Grundstücke an der jeweiligen Erschließungsstraße - hier: der … - zu berücksichtigen, soweit diese einen rückwärtigen Grundstücksbereich aufweisen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 48 Das Vorhandensein eines „rückwärtigen“ Grundstücksbereichs hängt von den Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückszuschnitts und damit von den Grundstücksgrenzen ab. Gerade die Grundstücksgrenzen sind für die planungsrechtliche Beurteilung der (einfügsamen) überbaubaren Fläche aber unerheblich, da es um das Einfügen des Standorts eines Vorhabens geht und nicht darum, ob ein (bestimmtes) Grundstück bebaubar ist (BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354). 49 Selbst wenn – dem Ansatz des Klägers folgend - allein die … betrachtet wird und die Eckgrundstücke Färberstraße 32 und Moltkestraße 20 mangels (großer) rückwärtiger Fläche außer Betracht gelassen werden, blieben die Beurteilung des rückwärtigen Wohnhauses … als Fremdkörper (s. o. 1.2.2.2) und der Nicht-Maßgeblichkeit von Nebenanlagen (auf den Grundstücken Moltkestr. 24, 26 und 28) für die Zulässigkeit einer neuen Hauptnutzung „Wohnen“ in zweiter Baureihe (s. o. 1.2.2.1) unverändert. Dem Einwand des Klägers, ein „Fremdkörper“ könne bei nur vier Grundstücken an der Moltkestraße nicht angenommen werden, weil ein solcher eine „größere Zahl von Baugrundstücken“ voraussetze (Schriftsatz vom 26.05.2014, S. 5), folgt der Senat nicht. Die Beurteilung, ob ein vorhandenes Gebäude die Eigenart der „näheren Umgebung“ prägt, ist im Einzelfall nach den jeweils angetroffenen Verhältnissen der „näheren Umgebung“ vorzunehmen. Ein „numerisches“ Verhältnis von baulichen Nutzungen zueinander kann insoweit relevant sein, muss dies aber nicht. Auch wenn die „nähere Umgebung“ nach den örtlichen Verhältnissen nur wenige Grundstücke umfasst, kann die Nutzung eines Grundstücks aus der baulichen Umgebung herausfallen, wie das vorliegend - aus den o. g. (zu 1.2.2.2) genannten Gründen - für das rückwärtige Wohngebäude … der Fall ist.. 50 1.2.3 Das Vorhaben des Klägers fügt sich somit nicht ein. Es könnte danach nur als ein sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen, erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen auslöst oder erhöht bzw. potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (Urt. des Senats v. 27.03.1996, a.a.O., Rn. 62). 51 Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen in seinem Urteil vom 03.03.2014 geprüft und verneint, da dem Vorhaben des Klägers eine negative Vorbildwirkung zukomme, was zum Verlust „etwaiger noch bestehender Ruhezonen“ und zu Erschließungsproblemen führe, deren „Bewältigung nur durch eine Bauleitplanung möglich wäre (S. 11-12 des Urt.-Abdr.). Dieser Beurteilung folgt der Senat; der Kläger hat dagegen keine Einwände geltend gemacht. 52 Anzumerken ist, dass die vom Verwaltungsgericht benannten Probleme planungsrechtlich - durch Bauleitplanung - ohne Weiteres gelöst werden könnten, zumal eine Öffnung von Blockinnenbereichen für eine maßvolle Bebauung den gesetzgeberischen Zielen der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3, § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB) förderlich und - zudem – planungsrechtlich beschleunigt umsetzbar ist (§ 13a BauGB). Im Rahmen der „Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB kann einer solchen Umsetzung, die zugleich mit der Aufgabe der Abwägung der betroffenen Belange verbunden ist (§ 1 Abs. 7 BauGB), nicht vorgegriffen werden. Im Gegenteil: Die Zulassung einzelner Vorhaben im Wege des § 34 Abs. 1 BauGB würde die planerischen Umsetzungsmöglichkeiten vermindern. 53 1.3 Der Bescheid über die Rücknahme der fiktiv entstandenen Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 54 Der Senat folgt insoweit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 12 des Urt.-Abdr.) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130a Satz 2 VwGO). 55 2. Die Berufung des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 57 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.