Beschluss
1 O 7/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1012.1O7.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 03.08.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. 2 Dem Erfolg der Beschwerde steht nicht entgegen, dass diese nicht von einem Bevollmächtigten, sondern von dem Kläger selbst eingelegt worden ist. Der vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich bestehende Vertretungszwang gilt nämlich nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). 3 Die Beschwerde bleibt indessen deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht gegeben sind. 4 Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert. Die Beschränkung auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2003 - 16 E 89/03 -, juris [Rn. 2] und vom 23.06.2008 - 14 E 318/08 -, juris [Rn. 2]). 5 Wenngleich das Verwaltungsgericht aus Gründen, die - soweit ersichtlich - allein in seiner Sphäre liegen, erst am Tag der mündlichen Verhandlung über den bereits Ende Dezember 2014 gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden hat, sprechen vorliegend keine Billigkeitsgründe dafür, dem Kläger nach Abschluss der ersten Instanz ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme oder durch eine Erledigungserklärung, aufgegeben hat (OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2003 - 16 E 89/03 -, a.a.O., [Rn. 3] und vom 23.06.2008 - 14 E 318/08 -, a.a.O., [Rn. 3]; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10.02.2004 - 2 O 101/03 -, juris [Rn. 2]; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris [Rn. 2]). Dem gleichgestellt wird der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt oder sonst in zurechenbarer Weise den Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren bewirkt (OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2003 - 16 E 89/03 -, a.a.O., [Rn. 5 ff.] und vom 23.06.2008 - 14 E 318/08 -, a.a.O., [Rn. 6 ff.]). Ein solches Prozessverhalten, das unter wertenden Gesichtspunkten der Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung entspricht, liegt hier vor. Der Kläger es hat trotz entsprechenden Hinweises in der dem klagabweisenden Urteil vom 03.08.2016 beigefügten Rechtsmittelbelehrung verabsäumt, sich im Berufungszulassungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen und damit dem Berufungsgericht dauerhaft die Möglichkeit genommen, die geltend gemachten Klagansprüche sachlich zu überprüfen. Zu dem im parallel geführten Berufungszulassungsverfahren (1 LA 42/15), das mit Beschluss vom heutigen Tage wegen Missachtung der Vorgaben des § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO als unzulässig verworfen worden ist, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die u.a. eine gewisse Erfolgsaussicht voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch stehen. Insofern ist von dem Grundsatz, dass sich die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens an der Sach- und Rechtslage zur Zeit der sog. Bewilligungsreife zu orientieren hat, also der Zeit, in der - erstmals - alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, eine Ausnahme zu machen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, allein wegen einer möglicherweise vormals gegebenen Bewilligungsreife eine ergebnisoffene rechtliche Prüfung vorzunehmen, obwohl der Rechtssuchende - sei es willentlich, sei es infolge einer ihm zuzurechnenden Vernachlässigung prozessualer Obliegenheiten - die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt hat (OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2003 - 16 E 89/03 -, a.a.O., [Rn. 11]). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).