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Beschluss

2 MB 25/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1125.2MB25.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Umsetzung - die der Antragstellerin - aus der Stabsstelle Prüfdienste rückgängig zu machen, 4 ist bereits unzulässig. 5 Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der sie eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Postens als Prüferin des Rechnungsprüfungsamtes begehren könnte. Wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren ist auch im Verfahren nach § 123 VwGO eine Antragsbefugnis erforderlich (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, § 123 Rn. 69); dies gilt auch bei einem im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage zu verfolgenden Verwaltungshandeln, bei dem die Übertragung eines Dienstpostens in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, Juris Rn. 15 m.w.N. unter Hinweis auf die stRspr). Es fehlt an der Antragsbefugnis, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder zustehen kann (vgl. BVerwG, a.a.O.). 6 So liegt es hier. Eine subjektive Rechtsposition auf (vorläufige) Rückübertragung des Dienstpostens einer Prüferin des Rechnungsprüfungsamts steht der Antragstellerin nicht zu. 7 Der von der Antragstellerin begehrte Dienstposten in der Stabsstelle Prüfdienste ist - wie der seit 1. Mai 2016 von ihr bekleidete Posten als Leiterin der Volkshochschule im Fachdienst Weiterbildung/Volkshochschule - nach Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Dass die neue Aufgabe nicht amtsangemessen sei, wird von der Antragstellerin zwar behauptet, widerspricht aber den Angaben der Antragsgegnerin. Die Übertragung eines ämtergleichen Postens innerhalb einer Behörde stellt dienstrechtlich eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde (stRspr BVerwG seit Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146>). Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, Juris Rn. 18 m.w.N.). Bei einer Klage bzw. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung g e g e n eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessenausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen der Entzug von Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, a.a.O., Juris Rn. 18). Entsprechendes gilt, wenn mit einer Klage bzw. - wie hier mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - eine Umsetzung a u f einen bestimmten Dienstposten begehrt wird („Hin-Umsetzung“) (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, a.a.O., Juris Rn. 25). 8 Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch. Weder hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Verbleib im Rechnungsprüfungsamt für immer zugesagt, noch liegt ein Entzug von Leitungsaufgaben durch die Umsetzung auf den Dienstposten der Leiterin der Volkshochschule vor, der das Ermessen einengen könnte. Denn für eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei der Umsetzung reicht eine Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, Juris Rn. 29). Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei in ihrer Aufgabe als Rechnungsprüferin weisungsunabhängig gewesen und habe gegenüber dem restlichen Verwaltungsaufbau des Dienstherrn eine Sonderstellung innegehabt, in der sie nicht dem Bürgermeister, sondern der Gemeindevertretung unterstellt sei, und habe deshalb eine Einbuße durch die Abberufung von der besonderen Funktion erlitten, ist diese Abberufung jedoch ohne statusrechtliche Bedeutung. Denn die besondere Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgt allein aus § 115 GO. Die Regelungen der Gemeindeordnung haben aber keine Auswirkung auf den beamtenrechtlichen Status der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes, deren Dienstherrin trotz der „Sonderstellung“ im gemeinderechtlichen Sinne die Antragsgegnerin verbleibt. Dementsprechend vermag auch eine Abberufung vom Posten der Rechnungsprüferin - hier nach Gemeinderatsbeschluss mit nachträglicher Zustimmung der Kommunalaufsicht - das Ermessen der Antragsgegnerin nicht einzuschränken. 9 Aus der Fürsorgepflicht kann sich - im Falle der Ermessensreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine „Weg-Umsetzung“ ergeben, weil die Fürsorgepflicht auf die Beseitigung eines bestehenden Missstandes oder Mangels bezogen ist. Hier jedoch wird ein Anspruch auf „Hin-Umsetzung“ geltend gemacht, den zum Einen die Fürsorgepflicht nicht vermitteln kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - Juris Rn. 26). Dass der Antragstellerin eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Zum Anderen ist es der Antragsgegnerin nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung und dem Vorliegen der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde rechtlich nicht mehr möglich, die Antragstellerin in die Stabstelle Prüfdienste umzusetzen, vgl. § 115 GO. 10 Danach kommt es auch weder auf die Motive, weshalb die Antragstellerin zunächst einen Abberufungswunsch geäußert hatte, diesen jedoch nachdem ihr der Wechsel auf den Dienstposten der Leiterin der Volkshochschule wieder zurückgezogen hatte, noch auf die Frage, ob das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, an. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).