OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 MB 53/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0111.4MB53.16.0A
5mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2016 ist unbegründet. 2 Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 3 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220) ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann nämlich kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes regelmäßig nicht identisch ist und gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage. 4 Die Beschwerde macht geltend, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers müsse offensichtlich Erfolg haben; der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die Beschwerde beschränkt sich in ihrer Argumentation auf den in Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung vom 15. September 2016 erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 12/97, auf der die drei Jagdgewehre des Antragstellers eingetragen sind sowie auf die auf diese Waffenbesitzkarte bezogenen Regelungen in Ziffer 2, 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides (Abgabe der Erlaubnisurkunde, Unbrauchbarmachung der Schusswaffen und der Munition oder Überlassung an einen Berechtigten nebst Nachweis sowie der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde). Die übrigen Regelungen des Bescheides vom15. September 2016 werden mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen; die auf der Waffenbesitzkarte 13004/15 eingetragenen Waffen seien unter Beachtung aller rechtlichen Vorschriften dem Sohn in der Schweiz überlassen worden. 5 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann jedoch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Widerrufes der Waffenbesitzkarte 12/97 nicht gesprochen werden. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Waffengesetz besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen. Ferner besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Im Sinne dieser Vorschrift hat der Antragsteller Waffen Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Er hat nämlich in dem Zeitraum seit Einbau des Wandsafes in der Küche, in dem der Schlüssel zum im Keller stehenden Waffenschrank verwahrt wurde und dessen Zahlenkombination die Ehefrau kannte, bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vom 7. Juli 2016 seiner Ehefrau die Möglichkeit eingeräumt, sich selbstständig Zugang zum Waffenschrank zu verschaffen. Ein Überlassen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG liegt schon dann vor, wenn der Überlassende – ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben – einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbstständig der Waffe bedienen zu können (BVerwG, Urt. v. 06.12.1978 - 1 C 7.77 -, DÖV 1979, 567). Im waffenrechtlichen Sinne wird tatsächliche Gewalt von mehreren Personen zur gleichen Zeit jedenfalls auch dann ausgeübt, wenn jede dieser Personen die Möglichkeit hat, selbstständig und ohne Mitwirkung des anderen über die Waffe zu verfügen. Ehegatten können deshalb untereinander ein Überlassen nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu der Waffe einräumen (BVerwG, Urt. v. 06.12.1978 - 1 C 7.77 -, a.a.O.; ebenso Steindorf, WaffR 10. Aufl., § 5 Rn. 12 m.w.N.). Dass die Ehefrau des Antragstellers zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nicht berechtigt war, da sie die erforderliche Waffenbesitzkarte nicht hatte, stellt auch die Beschwerde nicht (mehr) in Frage. Bei dieser Sachlage ist im maßgeblichen Zeitraum auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erfüllt; der Antragsteller hat während dieses Zeitraumes Waffen nicht sorgfältig verwahrt im Sinne dieser Vorschrift. Aus diesem Umstand folgt allerdings noch nicht zwingend die fehlende erforderliche Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: dem der Entscheidung des Senats über die Beschwerde). Das Gesetz erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Dabei ist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – NJW 2015, 1127). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt dabei nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2013 - 20 A 419/11 -, Juris). 6 Die Beschwerde macht geltend, der Antragsteller habe zwar unstreitig gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, jedoch sei die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt. Er habe irrtümlich seine Ehefrau nicht als unberechtigte Person eingestuft. Im Jahr 2013 sei in ihrem Haus eingebrochen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau keinen Zugriff auf den Waffenschrankschlüssel gehabt. Zum Glück hätten die Einbrecher den Schlüssel zum Waffenschrank nicht gefunden. Er habe aufgrund des Einbruches die Sicherheit erhöhen wollen, aus diesem Grunde den Keller mit Gitter und Alarmanlage gesichert und in der Küche einen Wandtresor mit Zahlenkombination einbauen lassen. Dabei habe er nicht bedacht, dass die Ehefrau die Zahlenkombination nicht hätte kennen dürfen. Hätte er alles beim Alten gelassen, wäre es nicht zu der Beanstandung gekommen. Im Zuge der Kontrolle habe er schlagartig seinen Fehler eingesehen und Abhilfe geschaffen. Er habe sofort die rechte Verwahrung hergestellt. Der Schmuck der Ehefrau, der bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Wandsafe gelagert habe, sei nun an einem anderen Ort verwahrt. Die Ehefrau kenne die neue Schlüsselkombination nicht mehr. Für seine Zuverlässigkeit spreche außerdem die Aufgabe des Besitzes der auf der Waffenbesitzkarte Nr. 13004/15 eingetragenen Waffen durch deren Überlassung an seinen Sohn sowie die integre Persönlichkeit des Antragstellers, seine geordneten Verhältnisse und das aufgrund des Verfahrens geschärfte Problembewusstsein. Diese Argumentation vermag jedoch deshalb nicht ohne weiteres durchzugreifen, weil es sich bei dem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts gehandelt hat, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - a.a.O.). Vielmehr ist über einen relativ langen Zeitraum (Einbau des Wandsafes aufgrund des 2013 erfolgten Einbruchs bis zur Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2016) einer nicht berechtigten Person die Möglichkeit des Zugangs zum Waffenschrank eingeräumt worden. Bei dieser Sachlage kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des erfolgten Widerrufes – der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen der Behörde liegt – nicht ausgegangen werden. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass auch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht angenommen werden kann. Immerhin lassen sich dem Fall Besonderheiten entnehmen, die es denkbar erscheinen lassen, trotz der in der Vergangenheit erfolgten regelwidrigen Verwahrung der Waffen eine für den Antragsteller positive Prognose zu rechtfertigen. Bei Einbeziehung aller maßgeblichen Einzelheiten des vorliegenden Falles und gegebenenfalls des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung mag auch die Annahme zu rechtfertigen sein, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem der gegenwärtig noch ausstehenden Widerspruchsbescheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, BayVBl. 1993, 89) - die gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besaß, weil nicht zuletzt aufgrund des verfahrensbedingt geschärften Problembewusstseins für eine Weitergabe der Zahlenkombination an seine Ehefrau nicht einmal mehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. 7 Die in diesem Falle vorzunehmende erweiterte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, überwiegt hier das öffentliche Interesse, zu verhindern, dass der Antragsteller, dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit – sofern nicht bereits eine Abhilfe im Rahmen der Widerspruchsbescheidung erfolgt - erst im Hauptsacheverfahren verbindlich geklärt werden kann, vorläufig weiter im Besitz der Waffenbesitzkarte und der darin eingetragenen Waffen verbliebt. Das private Interesse des Antragstellers, die Jagdausübung als wichtiges Element der Lebensgestaltung im Ruhestand ausüben zu können, muss demgegenüber zurücktreten. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller für die vorzunehmende Interessenabwägung auf mögliche Schadensersatzforderungen an ihn wegen Nichterfüllung seiner aus dem von ihm abgeschlossenen Jagdpachtvertrag resultierenden Verpflichtungen hinweist. Die erwähnten Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag sowie etwa drohende Schadensersatzansprüche an den Antragsteller sind nicht weiter substantiiert worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht – ohne dass dies im Rahmen der Interessenabwägung von ausschlaggebenden Gewicht wäre - im Beschluss vom 25. November 2016 festgestellt, dass der Widerspruch des Antragsstellers gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des (Drei)Jahresjagdscheins aufschiebende Wirkung hat und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Abgabe der jagdrechtlichen Erlaubnisurkunde in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides wiederhergestellt. Für die zeitliche Dauer der Gültigkeit des Jagdscheins bleibt es daher zunächst möglich, eine Jagdwaffe zum Zwecke der Jagd vorübergehend von einem Berechtigten auszuleihen (§ 13 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG; Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 13 Rn. 9). 8 Die für den Fall der offenen Rechtslage vorgenommene Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht, welche im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials, das im Umgang mit Waffen durch dafür unzuverlässige Personen liegt, unsichere Zustände - auch für einen nur vorübergehenden Zeitraum - nicht hingenommen werden könnten, ist nach alledem nicht zu beanstanden. 9 Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 5 des Bescheides vom 15. September 2016 (Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde, Unbrauchbarmachung der Munition oder Überlassung an einen Berechtigten, Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung) abgelehnt hat, hat sich die Beschwerde hiermit nicht gesondert auseinandergesetzt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 10 Die auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 12/97 und die hierauf bezogenen Anordnungen in Nr. 2, 3 und 5 des Bescheides vom 15. September 2016 beschränkte Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG für das Beschwerdeverfahren auf 3.075,-- Euro festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung: Juli 2013, Nr. 1.5, Nr. 50.2, Nr. 2.3 - für eine WBK und zwei weitere Waffen -). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).