Beschluss
1 MR 6/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0117.1MR6.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die am 10.11.2016 beschlossene und am 16.11.2016 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“ wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 23/16 - außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“, die sie mit ihrem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 23.12.2016 (1 KN 23/16) angreift. 2 Am 17.03.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … . Der Standort der Anlage befindet sich in einem Gebiet, das bis zur Entscheidung des Senats vom 20.01.2015 (u.a. 1 K 6/13 und 7/13), bei der die Teilfortschreibungen der Regionalpläne 2012 für die Planungsräume I und III mit den Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurden, in einem Windenergie-Eignungsgebiet lag. Nach dem derzeitigen Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III sowie der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Sachthema Windenergie ist dieses Gebiet, in dem bereits fünf Windenergieanlagen errichtet sind, nunmehr als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen. Nach den bis Mitte Oktober 2016 eingegangenen Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag bestanden dagegen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin beschloss in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 10.11.2016 die Aufstellung der 3. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 4, um damit eine „planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen bezüglich der Anzahl unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen“, eine „Steuerung des gebietsbezogenen Maßes des Hinnehmbaren in Bezug auf die Immissionen am Standort“ und den „Schutz des Landschaftsbildes durch Standortsteuerung der Windkraftanlagen“ zu erreichen. Ebenfalls am 10.11.2016 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse sowie die Satzung über die Veränderungssperre gab diese am 16.11.2016 im Amtsblatt des Amtes …-Ostsee bekannt. Hinsichtlich der Umgrenzung des Planbereiches wird in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse auf einen jeweils angehängten - identischen - Lageplan verwiesen, in dem in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte 1:10000) eine grau unterlegte Fläche dargestellt wird. Der räumliche Geltungsbereich der am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch Verweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Karte bestimmt, die in ihrer Darstellung den vorbezeichneten Lageplänen entspricht. 3 Am 17.11.2016 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der zuvor bekannt gemachten Veränderungssperre. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 05.12.2016 eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. 4 Zur Begründung ihres am 23.12.2016 eingegangenen Normenkontrollantrages sowie des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO trägt die Antragstellerin vor, sie sei im Hinblick auf den gestellten Genehmigungsantrag antragsbefugt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, denn sie diene einer reinen Negativplanung. Die nur vorgeschobenen Planungsziele seien offensichtlich rechtswidrig und missachteten Vorgaben der Landesplanung. Sie ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Normenkontrollantrag sei deshalb offensichtlich begründet. Zudem drohe ein schwerer Nachteil, da Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt würden und in 2017 oder 2018 in Betrieb gingen, nach § 102 Nr. 3 EEG noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten könnten. Die Genehmigung würde 2016 noch erteilt werden, wenn ihr nicht die Veränderungssperre und die darauf bezogene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entgegenstünde. Jegliche weitere Verzögerung führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Diese gelte auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn sie nicht wenigstens am ersten Ausschreibungstermin für Windenergieanlagen an Land in 2017 teilnehmen könne, wo mit einem wesentlich höheren Zuschlag als bei den Folgeterminen zu rechnen sei. 5 Die Antragsgegnerin hält die Veränderungssperre für rechtmäßig. Auch bei einer Ausweisung einer Windvorrangfläche auf Regionalplanebene blieben für die Gemeinde Planungsmöglichkeiten einer „Feinsteuerung“. Planerische Festsetzungen seien hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Anlagen sowie ihrer Standorte und ihrer Höhe möglich. Ob am Ende der Bauleitplanung der Windkraftnutzung substantieller Raum gegeben werde, sei derzeit noch nicht zu entscheiden. Aufgrund der angegebenen positiven Planungsziele habe die Veränderungssperre Bestand. 6 Den am 28.12.2016 ergänzend gestellten Antrag der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung des Eilrechtsschutzantrages bzw. bis zum 31.12.2016 hilfsweise im Wege eines Hängebeschlusses außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt, da die Antragstellerin selbst bei einem Erfolg des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO eine positive Genehmigungsentscheidung innerhalb von verbleibenden 2,5 Werktagen nicht werde erreichen können. II. 7 Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 8 1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 9 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 10 Gemessen hieran, unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinem Zweifel. Diese folgt bereits daraus, dass ihrem Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage durch die Antragsgegnerin im Rahmen deren Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gerade die Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre entgegengehalten werden. Die auf einen solchen Versagungsgrund bezogene und nicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch die jenem Rechtsinstitut angepasste Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 10a D 131/97.NE -, juris [Rn. 16 ff.] m.w.N.). 11 2. Der Antrag ist auch begründet. 12 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Die einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b). 13 a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg haben wird. Dabei kann dahin stehen, ob ihre Einwände durchgreifen, die Veränderungssperre diene einer reinen Negativplanung, die Planungsziele seien vorgeschoben, missachteten Vorgaben der Landesplanung und ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, denn die angegriffene Veränderungssperre, die die Antragsgegnerin mit ihrer Einvernehmensversagung dem Vorhaben der Antragstellerin entgegensetzt, ist deshalb offensichtlich unwirksam, weil ihr Geltungsbereich nicht wirksam festgelegt ist. 14 Zwar kann der Geltungsbereich einer Veränderungssperre auch in der Weise geregelt werden, dass im Satzungstext auf eine zum Bestandteil der Satzung erklärte Karte Bezug genommen wird. Dem Bestimmtheitsgebot entspricht eine solche Regelung aber nur dann, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereichs der Karte eindeutig entnehmen lassen (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 29 ff.] unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 - juris [Rn. 16 f.]). Diesen Anforderungen genügt die der Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 beigefügte Karte nicht. Es ist bereits fraglich, ob der angeführte Maßstab der Liegenschaftskarte (1:10000) dem Maßstab der der Satzung beigefügten Karte entspricht. Jedenfalls aber liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz insofern vor, als anhand der Karte nicht festgestellt zu werden vermag, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst werden. Eindeutig zu bestimmen ist deren Geltungsbereich nur insoweit, als die Grenze im östlichen Teil des Gebiets der Gemeindegrenze folgt und im Norden durch die Straße „N...“ begrenzt wird. Der übrige Bereich der in der Karte grau unterlegten Fläche ist ohne Rücksicht auf etwaige Grundstücksgrenzen oder andere nachvollziehbare Begrenzungen dargestellt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dies ggf. genügt haben mag, um in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan Nr. 4, bei denen die selbe Karte Verwendung gefunden hat, den Umgriff des Plangebietes so zu umreißen, dass der interessierte Bürger erkennen konnte, welcher Teil des Gemeindegebiets von der eingeleiteten Bebauungsplanung erfasst sein soll. Um den Geltungsbereich einer Veränderungssperre mit der gebotenen Parzellenschärfe zu bestimmen, ist die gewählte Art der Darstellung indes ungeeignet. Selbst ein Rückgriff auf die den Satzungsregelungen vorangestellte Beschreibung des Gebietes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 vermittelt vorliegend keine zumindest eindeutige Bestimmbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 KN 22/08 -, juris [Rn. 32 f.]). Der Hinweis zur Belegenheit jenes Gebiets östlich des Gutes ...hof und südlich N..., „umgrenzt von der Kreisstraße 58 im Süden, der Liebesallee im Westen und N... im Norden“, ist seinerseits eine bloß pauschale Skizzierung der Örtlichkeit, ohne konkrete, parzellenscharfe Begrenzungsmarken jenes Gebietsumgriffes zu nennen. 15 b) Die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 ist auch im Interesse der Antragstellerin geboten. 16 Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 23/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug der angegriffenen Satzung bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Satzung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung einer Satzung im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen. 17 Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse der Antragstellerin außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug einer offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der Satzung erfolgreich entgegengehalten werden könnte; ihre Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der mit ihr getroffenen Regelungen zu beseitigen. Der Antragstellerin drohen zudem im Falle des weiteren Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Ihrem Antrag auf Genehmigung der Windenergieanlage steht nach überschaubarem Sachstand derzeit allein das ausschließlich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Veränderungssperre versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin entgegen. Nach den Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachbehörden bestehen gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens demgegenüber nach Aktenlage keine Bedenken. Auch die Landesplanungsbehörde hat danach - abgesehen vom erforderlichen Einvernehmen der Antragsgegnerin - keine grundsätzlichen Hindernisse für eine Ausnahmezulassung nach dem § 18a Abs. 2 LaplaG geltend gemacht. Ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 muss die Antragstellerin daher befürchten, dass eine Ersetzung des bislang versagten gemeindlichen Einvernehmens und damit eine letztlich positive Bescheidung ihres Genehmigungsantrages nicht erfolgen und sie letzten Endes auf ein ggf. (weiteres) verwaltungsgerichtliches Verfahren verwiesen wird, das mit weiterem Zeitverlust und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Sie wäre absehbar auf längere Zeit gehindert, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihr beabsichtigten Vorhaben zu ziehen. Dies ist ihr auf der Grundlage einer offensichtlich unwirksamen gemeindlichen Veränderungssperre nicht zuzumuten. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um die Erlangung bzw. den Erhalt von „Baurechten“ geht, entsprechend den Wertannahmen in Baugenehmigungsverfahren. Insoweit sind für die Errichtung bzw. Genehmigung der Windenergieanlage 10 % ihrer geschätzten Herstellungskosten (3 Mio. €) in Ansatz gebracht worden. Eine Halbierung dieses Wertes, wie in Nr. 9.8.4 des Streitwertkataloges für Veränderungssperren empfohlen, sehen die Streitwertannahmen des Senats nicht vor. Eine Halbierung des Wertes ist indessen mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erfolgt. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).