Beschluss
1 LA 39/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0202.1LA39.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger ist Mieter des Außenbereichsgrundstücks … in … . Das 14.720,8 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut; ferner befinden sich dort Wasserflächen (Teiche) sowie Baum- und Strauchbewuchs. 2 Im Rahmen der Biotoperfassung wurde das Grundstück 1988 als Sumpf und Übergangsmoor bzw. 1999 als Weidenbruch erfasst. 3 Nach Vornahme von Veränderungen (Anlage eines Teiches, eines Erdwalls, u.a.) erließ der Beklagte am 26. Juni 2009 einen Bescheid, wonach die Herstellung des Teiches und dessen Befüllung mit Grundwasser sowie die Verteilung des Aushubs auf dem Grundstück und das Aufsetzen eines Erdwalls östlich des Gemeindeweges geduldet werde; durch „Auflagen“ wurde bestimmt, dass (im übrigen) das „gesetzlich geschützte Biotop Sumpf / Übergangsmoor“ nicht beeinträchtigt werden dürfe und Entwässerungsmaßnahmen und Bodenablagerungen zu unterlassen seien. Weiter wurde der Hinweis erteilt, dass „Pflegearbeiten … nur nach vorheriger Zustimmung“ des Beklagten (UNB) zulässig sind. 4 Ende 2013 stellt der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück neben dem vorhandenen, 2.600 qm großen Teich ein weiteres, ca. 4.800 qm großes Gewässer entstanden sowie ein Steg und ein Pavillon errichtet worden sei. Der Beklagte erließ daraufhin am 07. April 2014 eine Ordnungsverfügung, in der der Kläger aufgefordert wurde, sämtliche Maßnahmen zur Herstellung einer zweiten Teichanlage zu unterlassen, insbesondere keine Fischzucht zu beginnen, die Wasserzuführung zum zweiten Teich zu unterbinden, die Teichbelüftung zu entfernen, das zugeführte Wasser abzupumpen und den Abgrabungsbereich der natürlichen Entwicklung (Sukzession) zu überlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung wurden Zwangsgelder angedroht. 5 Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat der Kläger i. W. damit begründet, die betroffenen Flächen seien kein Biotop. Infolge der im Zusammenhang mit der Duldung erfolgten Vernässung eines Grundstücksteils sei ein Biotop entstanden; dieses könne wiederhergestellt werden, was in Bezug auf ein Moor nicht der Fall sei. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Fläche, auf der der zweite Teich angelegt worden sei, sei ein gesetzlich geschütztes Biotop (Moor, Hoch-, Sumpfwald) gewesen. Dieses habe der Kläger durch flächendeckende Entfernung des Baumbewuchses, Abgrabung der Bodenschicht und Entfernung des moortypischen Bodenbewuchses und Überflutung der Fläche zerstört. Das Ermessen, in welcher Weise eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfolgen solle, sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der Teichrückbau und die Untersagung einer Fischzucht seien notwendig und verhältnismäßig. Unabhängig davon liege für die vom Kläger vorgenommene Abgrabung keine Eingriffsgenehmigung vor. 7 Gegen das am 15. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. September 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 04. Oktober 2016 begründet. Er trägt vor, die betroffene Fläche sei kein Biotop. Tatsächlich handele es sich um eine Schutthalde. Er habe die Schuttreste beseitigt, dabei sei eine „Lunke“ entstanden, die sich mit Wasser gefüllt habe. Er habe insoweit die Abflüsse verstopft, um der Auflage des Beklagten zur Vernässung des Bereiches nachzukommen. Ob tatsächlich ein gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden gewesen sei, hätte ermittelt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beseitigung des Schuttes und die zwangsläufig damit verbundene Abgrabung seien genehmigungsfähig. Die Untersagungsverfügung entspreche deshalb nicht der Verhältnismäßigkeit. II. 8 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 9 1. Der Zulassungsantrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO). Danach ist erforderlich, dass zumindest ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausgearbeitet wird, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die – fristgebundene – Begründung des Zulassungsantrages daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es einem oder möglicherweise auch mehreren der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden kann (Beschl. d. Senats v. 02.10.2009, 1 LA 38/09, juris; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2010, 1 BvR 2309/09, juris Rn. 12). 10 Die Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit einem Antrag, der erst nach Zulassung – als Berufungsantrag – möglich ist. Die nachfolgende Begründung kritisiert die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer (kurzen) Berufungsbegründung, ohne erkennbar auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO Bezug zu nehmen. Im Kern wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Damit fehlt – zugleich – die für die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderliche – Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die – erst – Ansatzpunkte für die Darlegung eines (bestimmten) Zulassungsgrundes vermitteln kann. Die Ausführungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte noch ermitteln müssen ob „tatsächlich ein gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden war“, wie auch die Rüge, erstinstanzlich sei eine „abschließende Prüfung der theoretischen Genehmigungsfähigkeit“ unterblieben, lassen sich nicht ohne weiteres einem bestimmten Zulassungsgrund zuordnen. 11 2. Dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entspricht es, den Zugang zur Berufungsinstanz nicht unzumutbar zu erschweren. Die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, NJW 2010, 1062). Das Zulassungsvorbringen ist dementsprechend angemessen zu würdigen, um zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2010, 1 BvR 2309/09, juris, Rn. 13). 12 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Begründung des Zulassungsantrages den Zulassungstatbeständen in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO zugeordnet werden. Eine Berufungszulassung kann danach allerdings nicht beansprucht werden. 13 a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wären dargelegt, wenn der Kläger einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte und sich daraus Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben, die einen Erfolg der Berufung zumindest ähnlich wahrscheinlich sein lassen wie deren Misserfolg (vgl. Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, 2016, § 124 Rn. 26a - 26e). Diese Anforderungen werden verfehlt: 14 In seiner Antragsbegründung behauptet der Kläger lediglich, dass „an der fraglichen Stelle keineswegs ein schützenswertes Biotop vorhanden gewesen sei“. Eine solche – bloße – Behauptung genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht; der Kläger hätte vielmehr substantiieren müssen, worauf er seine Behauptung stützt, um die summarische Prüfung zu ermöglichen, ob der Berufung insoweit zumindest offene Erfolgsaussichten zuzubilligen sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016, 3 A 521/16, juris, Rn. 10). Zu einer solchen Substantiierung hätte im Hinblick auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe (S. 8/9) und die dort zitierten Gründe des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 (1 MB 21/14) - konkret - Anlass bestanden. Der Kläger geht weder darauf noch auf die Frage ein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die in § 1 Nr. 2 a, Nr. 2 b oder Nr. 4 a der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 48) definierten Merkmale für geschützte Moore, Sümpfe oder Bruchwälder nicht erfüllt (gewesen) sein sollen. Anlass zu näherer, substantiierter Darlegung hätte auch im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Tatbestand (S. 2) wiedergegebene Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts bestanden; der Begründung des Zulassungsantrages ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls zu welchen Einzelheiten der Kläger die Tatsachengrundlagen anzweifelt. Die bloße Behauptung, am fraglichen Ort seien keine Seggen, Torfmoose oder Wollgras vorhanden gewesen, sondern es habe sich um eine „Schutthalde“ gehandelt, genügt insoweit nicht, zumal diese Behauptungen durch die bei den Akten befindlichen Fotos, die (auch) im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt worden sind, nicht bestätigt werden. 15 Die Rechtsansicht des Klägers, der von ihm vorgenommene Eingriff (Schuttbeseitigung und „damit zwangsläufig verbundene“ Abgrabung) sei genehmigungsfähig, ist - ebenfalls - nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Der Kläger übersieht hier bereits, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten auch dann einer vorherigen Prüfung durch den Beklagten (UNB) bedurft hätten, wenn sie „nur“ der Entfernung eingelagerter Abfälle dienten; der Kläger ist darauf in dem Duldungsbescheid vom 26. Juni 2009 (S. 5) ausdrücklich hingewiesen worden. Sofern er die betreffenden Arbeiten ohne Einbeziehung des Beklagten (UNB) durchgeführt hat, hat er dadurch entstandene (Beweis-) Nachteile selbst zu vertreten. 16 Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine abschließende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahmen unterlassen, ist unbegründet, wie sich aus den Urteilsgründen (S. 9) klar ergibt. Seine Ansicht, die von ihm durchgeführten Maßnahmen seien „genehmigungsfähig“, ist vor diesem Hintergrund als bloße, nicht weiter begründete Rechtsbehauptung nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. 17 b. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht den gebotenen Aufklärungsaufwand betrieben, um festzustellen, ob tatsächlich ein geschütztes Biotop vorhanden (gewesen) sei, könnte – im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – allenfalls dann zur Berufungszulassung führen, wenn die Entscheidung auf dem Aufklärungsmangel beruhen kann und sich weitere Ermittlungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen (vgl. Rudisile, a.a.O., § 124 VwGO, Rn. 56). Dazu fehlen Darlegungen: Im Hinblick auf die umfangreich dokumentierten Ermittlungsergebnisse des Beklagen sowie auf die bei den Akten befindlichen Fotos hätte der Kläger zumindest angeben müssen, welche neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch hätten ergeben können; weiter wäre die Angabe erforderlich gewesen, welche Aufklärungsmittel (zu lange vergangenen Zuständen) überhaupt noch hätten herangezogen werden können. 18 Unabhängig davon hat es der anwaltlich vertretene Kläger in der erstinstanzlichen Verhandlung versäumt, auf die Vornahme eventueller weiterer Sachverhaltsaufklärungen hinzuwirken. 19 Der Umstand, dass das Amtsgericht den Kläger vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen hat, weil es sich keine sichere Überzeugung über das Vorhandensein eines Biotops bilden konnte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat sich gemäß § 108 Abs. 2 VwGO eine eigene (anderslautende) Überzeugung gebildet; damit hätte sich der Kläger im Zulassungsantragsverfahren im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. 20 Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 21 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).