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Urteil

2 LB 22/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0209.2LB22.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 23. Mai 2016 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Ausbaubeitragsbescheids, weil für ihr Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt wurde. 2 Die Klägerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Alleineigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen, … m² großen Buchgrundstücks A-Straße … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …; Grundbuch von … Blatt …, laufende Nr. …). Das Grundstück liegt außerhalb eines Bebauungsplans sowohl an der A-Straße als auch an der ausgebauten B-Straße unmittelbar an. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Im zweiten Obergeschoss des Gebäudes betrieb der „…“ ein Gewerbe. Gemäß dem zwischen der Klägerin und den Eheleuten … am 17. April 1972 geschlossenen Mietvertrag wurde die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet; eine Einwilligung zu einer von der Wohnnutzung abweichenden Nutzung lag nicht vor. 3 Die B-Straße war im Jahr 1962 hergestellt worden und wurde ab dem 14. September 2009 im Abschnitt von der Kreuzung K1 bis zur C-Straße erneuert und ausgebaut. Die Schlussabnahme fand am 17. September 2010 statt. 4 Mit Bescheid vom 20. September 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 20.927,34 Euro heran. Dabei berücksichtigte die Beklagte das Grundstück mit drei Vollgeschossen (Vervielfältiger 200 %) und gewährte keine Eckgrundstücksermäßigung. 5 Hiergegen legte die Klägerin am 17. Oktober 2012 Widerspruch ein. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. September 2012 insoweit auf, als darin ein Beitrag von mehr als 20.770,18 Euro gefordert wurde. Der veränderte Beitrag resultiere aus einer geringfügigen Veränderung des beitragsfähigen Aufwandes sowie der gewichteten Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass zum beitragsrelevanten Zeitpunkt unter der Adresse des klägerischen Grundstücks mit dem … ein Gewerbe angemeldet gewesen sei. Eine Eckgrundstücksvergünstigung werde nur für Grundstücke gewährt, die ausschließlich Wohnzwecken dienten. 7 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2014 Klage erhoben, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 13.846,79 Euro erhoben wurde. Zur Begründung hat sie ihre Auffassung, dass eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren sei, wiederholt und vertieft. Ihr Grundstück sei mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Eine gewerbliche Nutzung sei im Verhältnis zu ihr - der Klägerin - vertragswidrig. Sie, bzw. ihre Rechtsvorgängerin, habe zu keiner Zeit einer solchen Nutzung zugestimmt. Das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs in ihren Räumlichkeiten sei ihr nicht bekannt gewesen, sie habe erst durch den Widerspruchsbescheid davon erfahren. Ein an der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss zeitweilig angebrachtes Namensschild „…“ begründe schon mangels Kenntnis davon keine Duldung. 8 Nach dem Wortlaut der Satzungsregelung werde mit „dienen“ nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf den Bestimmungszweck abgestellt. Da sich die Beitragspflicht an den Eigentümer wende, komme es somit bereits nach dem Wortlaut darauf an, welchen Nutzungszweck dieser dem Grundstück gegeben habe. Im Gegensatz zu gewerblich genutzten Grundstücken sei der Standortvorteil einer doppelten Grundstückserschließung bei ihr - der Klägerin - als Vermieterin eines Wohngebäudes nicht gegeben. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2014 insoweit aufzuheben, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 13.846,79 Euro gefordert wird. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es habe in ihrem Ermessen gestanden, zulasten des allgemeinen Gemeindehaushalts eine Eckgrundstücksvergünstigung in ihre Satzung aufzunehmen. Im Rahmen des Ermessens habe sie zudem bestimmen dürfen, dass die Vergünstigung nur für Grundstücke gelte, die ausschließlich Wohnzwecken dienten. Auch bei Vorliegen nur eines Gewerbes sei eine ausschließliche Wohnnutzung zu verneinen. Soweit die Klägerin auf die Vertragsverhältnisse zu den Mietern … Bezug nehme, handele es sich um zwischen ihr und ihren Mietern geltende privatrechtliche Regelungen. Diese hätten keine Auswirkungen auf die zu erhebenden Straßenausbaubeiträge. Insbesondere komme es auch nicht auf die Kenntnis der Klägerin von der gewerblichen Nutzung an. 14 Auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 9. Kammer - mit Urteil vom 23. Mai 2016 den Bescheid vom 20. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2014 aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 14.558,32 Euro festsetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 15 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrags seien erfüllt. Bezüglich der Höhe des umlagefähigen Aufwandes sowie der Entstehung der persönlichen und sachlichen Beitragspflicht bestünden keine Bedenken. 16 Diesen Aufwand habe die Beklagte auf das Abrechnungsgebiet umgelegt, welches in seiner räumlichen Ausdehnung ebenfalls zutreffend bestimmt sei. Allerdings habe die Beklagte in einem Parallelverfahren zu Unrecht einen Artzuschlag berücksichtigt, weshalb sich die gewichtete Fläche des Abrechnungsgebiets und somit auch der Beitragssatz veränderten. Die Berechnung der Beklagten leide zudem an der fehlerhaften Einordnung eines näher bezeichneten Grundstücks. Unter Berücksichtigung des nunmehr errechneten Straßenbaubeitrags in Höhe von 4,5934981 Euro/m² ergebe sich bezüglich des Grundstücks der Klägerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 21.837,48 Euro. 17 Dieser sei jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten um ein Drittel auf 14.558,43 Euro zu reduzieren. Denn zugunsten des Grundstücks der Klägerin, welches sowohl an der ausgebauten Einrichtung B-Straße (2. Bauabschnitt) als auch an der A-Straße anliege, finde die Eckgrundstücksermäßigung Anwendung. 18 Die Billigkeitsregelung „ausschließlich Wohnzwecken dienend“ sei nach verständiger Würdigung so zu verstehen, dass der Schwerpunkt auf dem „Dienen“ liege und nicht auf der rein objektiven Betrachtung einer „ausschließlichen Wohnnutzung“, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass das Grundstück der Klägerin mit dem darauf befindlichen Mehrfamilienhaus ausschließlich Wohnzwecken diene. 19 Der Begriff „dienen“ habe unter anderem die Bedeutung „für etwas bestimmt sein“, „einen bestimmten Zweck haben“. Eine solche Zweckbestimmung erhalte ein Grundstück insbesondere durch den Verfügungsberechtigten, mithin in der Regel durch den Eigentümer des Grundstücks. Die Zweckbestimmung konkretisiere er zum Beispiel durch die Ausgestaltung der baurechtlichen Genehmigungslage (Nutzungsart) und entsprechende zulässige Nutzung durch Vertragsgestaltung im Falle der Fremdnutzung. Zu „dienen bestimmt" orientiere sich danach an der bestimmungsgemäßen üblichen und zulässigen Nutzung. 20 Sei ein Grundstück nach der Genehmigungslage und der Zweckbestimmung des Eigentümers ein typisches Mehrfamilienwohnhaus und kein gewerblich nutzbares Grundstück, so könnten eine einzelne Wohnung bzw. einzelne Räume einer Wohnung, in denen ein Gewerbe vertragswidrig und im Verhältnis zum Eigentümer illegal angemeldet werde, die dienende Bestimmung nicht aufheben. Dies gelte zumindest, solange der Eigentümer - wie im vorliegenden Fall - von dieser regelwidrigen Nutzung keine Kenntnis habe und diese nicht dulde. 21 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss 5. Oktober 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. 22 Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren sei. 23 Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, eine Ausnahme vom Grundsatz der Straßenbaubeitragspflicht zu schaffen. Das Urteil führe an, dass der Zweck einer Eckgrundstücksvergünstigung die Entlastung von Wohnnutzungen sei. Der Begriff „dienen“ sei nicht wertend, sondern im Sinne eines „benutzt werden“, „gebraucht werden“ bzw. „eine Verwendung finden“ zu verstehen. Es komme auf die tatsächliche und nicht die bestimmungsgemäß übliche Nutzung an. Dieses Verständnis entspreche dem Grundsatz des öffentlichen Beitragsrechts, welches auf eine objektive Betrachtung und somit auf die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes abstelle. Auch aus Praktikabilitätsgründen müsse auf die objektive Betrachtung abgestellt werden. 24 Selbst wenn man der rechtlichen Auffassung des Urteils folgen wollte, habe die Klägerin entweder selbst Kenntnis von der gewerblichen Nutzung durch den seit Jahrzehnten über die Grenzen der Stadt hinaus bekannten Kostümverleih gehabt; oder ihr sei jedenfalls die Kenntnis des Hausmeisters zuzurechnen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 23. Mai 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren Vortrag, keine Kenntnis von der gewerblichen Nutzung gehabt zu haben. Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Berufung ist begründet. 31 Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht teilweise aufgehoben. Der Ausbaubeitrag ist nicht zu hoch festgesetzt worden; der Bescheid vom 20. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2014 verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. 32 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubei-trag ist § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. den Regelungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 26. März 2009 (SBS). Gemäß § 1 dieser Satzung erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für diese Maßnahmen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 33 Die durchgeführten Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Erneuerung und des Ausbaus in Form der Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung, da unter anderem die abgängige Fahrbahn erneuert, ein Parkstreifen angelegt und der Gehweg verbreitert und befestigt wurden. 34 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die sachliche Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SBS mit dem Abschluss der auf den 2. Abschnitt der B-Straße bezogenen Teilmaßnahme am 17. September 2010 entstanden und die Klägerin als Eigentümerin nach § 10 Satz 1 SBS persönlich beitragspflichtig ist (zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Abnahme vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Stand November 2015, § 8 Rn. 239 ff. mit Darstellung der Senatsrechtsprechung; Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand 11/2014, § 8 Rn. 293). 35 Der für das Grundstück A-Straße … auf 20.770,18 Euro festgesetzte Ausbaubeitrag ist nicht zu reduzieren; denn es ist keine Eckgrundstücksermäßigung gemäß § 8 SBS zu gewähren. 36 § 8 SBS hat folgenden Wortlaut: § 8 37 Grundstücke an mehreren Anlagen 38 Grundstücke, die durch mehrere Anlagen erschlossen werden (Eckgrundstücke, durchlaufende Grundstücke), sind zu jeder der Anlagen beitragspflichtig. Der Beitrag wird jedoch nur zu 2/3 erhoben. Das übrige Drittel trägt die Stadt. Die vorstehende Regelung gilt nur für Grundstücke, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. 39 Die Regelung der Eckgrundstücksermäßigung ist wirksam. Sie findet aber keine Anwendung. Da das Grundstück der Klägerin gewerblich genutzt wurde, diente es nicht ausschließlich Wohnzwecken. 40 Die Einräumung einer Eckgrundstücksvergünstigung liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Diesem steht es frei, die Vergünstigung nur auf die Wohnbebauung zu beschränken, was sowohl im Ausbaubeitragsrecht als auch im Erschließungsbeitragsrecht gilt (vgl. Senatsurt. v. 16.09.1997 - 2 L 198/96 -, Juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.08.1982 - 9 A 142/80 -, Die Gemeinde 1983, 49 (50); zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - IV C 56.74 -, NJW 1977, 1741 = BauR 77, 123 = MDR 77, 428). Es ist zulässig, den Ausschluss der Ermäßigung nicht von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung abhängig zu machen, sondern lediglich darauf abzustellen, ob das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. Das Fehlen einer weiteren Differenzierung des Nutzungsmaßes aus Gründen der Praktikabilität ist wie bei der Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für gewerbliche Nutzung vom Satzungsermessen gedeckt (zum Artzuschlag Senatsurt. v. 11.02.1998 - 2 L 79/96 -, Juris Rn. 24; Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rn. 678b). Nach § 8 Satz 3 SBS trägt das übrige Drittel im Falle einer Ermäßigung die Beklagte, so dass hier keine unzulässige Eckgrundstücksermäßigungsregelung zulasten anderer Beitragspflichtiger vorliegt (hierzu Senatsurt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 -, Juris Rn. 32; Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 273). 41 Die Voraussetzungen für eine Eckgrundstücksermäßigung sind jedoch nicht erfüllt, weil mit dem „…“ im zweiten Obergeschoss des klägerischen Grundstücks dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Abnahme der Baumaßnahme am 17. September 2010 zumindest auch zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Für die Gewährung der Ermäßigung nach § 8 SBS ist maßgeblich, ob das Grundstück objektiv ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird und nicht eine etwaige subjektive Zweckbestimmung durch den Grundstückseigentümer. Dies ergibt die der Auslegung der Norm. 42 Der Wortlaut des § 8 Satz 4 SBS, wonach die Ermäßigung nur für Grundstücke gilt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, ist insoweit nicht eindeutig. Eine Legaldefinition enthält die Satzung, anders als etwa hinsichtlich der Bestimmung der überwiegenden gewerblichen Nutzung gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SBS, nicht. Dem Wort „dienen“ kommen verschiedene Bedeutungen zu. So kann – neben weiteren gängigen Bedeutungen – „dienen“ sowohl „für etwas bestimmt sein“ oder „einen bestimmten Zweck haben“ bedeuten, als auch „gebraucht, benutzt, verwendet werden“ (vgl. Duden). Während die zuerst genannten synonymen Wendungen eine Zweckbestimmung beschreiben, nehmen die zuletzt genannten auf die tatsächliche Verwendung Bezug, die im Einzelfall von der eigentlichen Zweckbestimmung durch den Bestimmungsberechtigten abweichen kann. 43 Bei systematischer Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist jedoch auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Dafür, dass der Satzungsgeber die Anwendbarkeit von § 8 SBS von der subjektiven Zweckbestimmung des Grundstückseigentümers abhängig machen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. 44 Der Begriff des „Dienens“ wird in verschiedenen Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung, die nicht im Zusammenhang mit der Eckgrundstücksermäßigung stehen, ebenfalls verwendet. Zum Teil wird der Begriff dabei um Formulierungen ergänzt, die ausdrücklich erkennen lassen, dass eine Zweckbestimmung maßgeblich ist. Beispiele hierfür sind etwa die Formulierungen „der zu dienen sie bestimmt sind“ (§ 13 Abs. 2 SBS) sowie „die dem Ziel der Verkehrsberuhigung in einer Anliegerstraße dienen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SBS). Insofern ist beachtlich, dass in den Regelungen, die ebenfalls den Begriff des Dienens verwenden, jeweils an eine Zweckbestimmung durch die Beklagte angeknüpft wird und nicht an eine solche durch private Grundstückseigentümer. 45 In anderen Regelungen der Satzung hat der Satzungsgeber explizit die tatsächliche gewerbliche Nutzung (im Gegensatz zu Wohnzwecken) als Kriterium benannt. Dies trifft auf § 6 Abs. 4 Nr. 3 SBS zu, der die Aufwandsverteilung für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke regelt. Gleiches gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 2 SBS, der die Aufwandsverteilung für weder baulich noch gewerblich nutzbare Grundstücke betrifft. Schließlich finden sich entsprechende Formulierungen in § 7a Abs. 1 SBS, der einen Artzuschlag für gewerbliche, industrielle oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung regelt. 46 In allen drei Vorschriften (§ 6 Abs. 4 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 7a Abs. 1 Satz 2 SBS) wird ausdrücklich unter anderem darauf abgestellt, ob Grundstücke tatsächlich gewerblich oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise genutzt werden. Obwohl der Satzungsgeber in § 8 SBS hinsichtlich der Ermäßigung für Grundstücke an mehreren Anlagen keine vergleichbare Formulierung gewählt hat, wollte er auch hier das Kriterium der tatsächlichen Nutzung als maßgeblich festlegen. Denn bei systematischer Auslegung ergibt sich, dass der Satzungsgeber einer Zweckbestimmung durch den Grundstückseigentümer keine Relevanz hinsichtlich der Abgrenzung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung beimisst. Dies lässt sich zum Beispiel der Regelung zum Artzuschlag gemäß § 7a Abs. 1 SBS entnehmen, der zum einen auf die bauplanungsrechtliche Nutzbarkeit und zum anderen auf die tatsächliche Nutzung abstellt, und damit in beiden Fallvarianten auf objektiv erkennbare Kriterien. 47 § 7a Abs. 1 SBS lautet: 48 § 7a 49 Artzuschlag für gewerbliche, industrielle oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung 50 (1) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten sowie bei überwiegend gewerblich, industriell oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken in anderen Baugebieten werden die nach den §§ 6 und 7 ermittelten Nutzflächen um 50 v.H. erhöht. Dasselbe gilt, ohne Rücksicht auf die nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zulässige Nutzung, für solche Grundstücke, die tatsächlich überwiegend gewerblich, industriell oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise genutzt werden. Eine überwiegende gewerbliche, industrielle oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung liegt vor, wenn in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende derartige Nutzung stattfindet. 51 Das Abstellen auf objektiv erkennbare Kriterien ist von Relevanz, da dem Artzuschlag und der Eckgrundstücksermäßigung dieselbe typisierte Betrachtung mit Blick auf Nutzungsvorteile zugrunde liegt, wie sich nach Sinn und Zweck der Regelung ergibt. Dabei steht § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG im Mittelpunkt, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme ist gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch die Maßnahme besondere Vorteile erwachsen. Dies sind regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Im Regelfall trifft dies auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke zu (OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -). Der durch die beitragsfähige Maßnahme bewirkte Vorteil muss grundstücksbezogen sein, da § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG als Beitragspflichtige nur Eigentümer, dinglich Berechtigte von Grundstücken und Gewerbetreibende vorsieht. Dies erfordert eine Auswirkung des Vorteils im Rahmen der Grundstücksnutzung, etwa in der Steigerung des Gebrauchswertes durch verbesserte Nutzungsmöglichkeiten (Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rn. 79 ff. m.w.N.). 52 Speziell der Differenzierung zwischen ausschließlicher und nicht ausschließlicher Wohnnutzung liegt der Gedanke zugrunde, dass die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks typischerweise einen verstärkten Ziel- und Quellverkehr verursacht, wodurch ihr durch die Maßnahme ein größerer Vorteil als einer reinen Wohnnutzung zukommt. Die gewerbliche Nutzung stellt insofern auch ein sachliches Kriterium für den Ausschluss von der Vergünstigung im Fall der Mehrfacherschließung dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2008 - 6 CS 07.3172 -, Juris Rn. 9). 53 Das Vorliegen eines grundstücksbezogenen Vorteils in Form der verkehrsgerechten Erneuerung einer Straße und der Anlegung eines Gehwegs ist bei typisierender Betrachtung auch dann anzunehmen, wenn die (teilweise) gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch einen Mieter im Verhältnis zum Grundstückseigentümer als Vermieter abredewidrig geschieht. Einem tatsächlich gewerblich genutzten Grundstück kommt im Vergleich zu ausschließlicher Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung infolge dessen ein grundstücksbezogener Vorteil in Form von verbesserten Nutzungsmöglichkeiten zu, ohne dass es auf die jeweilige mietvertragliche Ausgestaltung ankommt. 54 So wird auch hinsichtlich eines Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung lediglich auf die Nutzbarkeit des Grundstücks als solchem beziehungsweise auf die tatsächliche Nutzung, unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, abgestellt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschl. v. 04.02.2000 - 11 B 39.99 -, Juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einem grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der Grund, warum auf einem Grundstück eine gewerbliche Nutzung stattfindet, unerheblich. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Nutzung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich stattfindet (Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rn. 674b). Dabei bleibt ebenfalls außer Betracht, ob der jeweilige Grundstückseigentümer im Falle einer Vermietung aufgrund mietrechtlicher Abreden tatsächlich wirtschaftlich davon profitiert. Entsprechend ist auch hinsichtlich der Gewährung der Eckgrundstücksermäßigung nicht entscheidend, ob dem Grundstückseigentümer als Vermieter im Verhältnis zum Mieter im Einzelfall nach Maßgabe eines schuldrechtlichen Vertrags ein Vorteil erwächst. 55 Das Abstellen auf die subjektive Zweckbestimmung widerspräche überdies dem abgabenrechtlichen Prinzip der Typisierung. Danach ist auf den durch die Maßnahme erfahrungsgemäß mutmaßlich entstehenden Vorteil und nicht auf den nachweisbar in jedem Einzelfall tatsächlich gegebenen Vorteil abzustellen (Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rn. 54 m.w.N. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.01.1981 - 9 B 33/80 -, KStZ 1981, 71). 56 Für eine entsprechende Auslegung spricht schließlich auch der Aspekt der Verwaltungspraktikabilität. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Gewährung der Ermäßigung von dem Umstand der Zweckbestimmung durch den Eigentümer abhängig machen wollte. Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall selbst eine eindeutige Zweckbestimmung in einem schriftlichen Mietvertrag keine verlässliche Auskunft über die aktuelle Zweckbestimmung zu geben vermag. Denn bei positiver Kenntnis und gleichzeitiger Duldung der gewerblichen Nutzung durch den Eigentümer wäre von einer jedenfalls konkludenten Änderung der Zweckbestimmung auszugehen, die die Annahme verhinderte, dass ein Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. Entsprechend müsste sich die Beklagte im Zweifelsfall über diese Umstände vergewissern, was sich im Einzelfall, insbesondere hinsichtlich einer zurechenbaren Kenntnisnahme – wie vorliegend ersichtlich –, schwierig gestalten kann und Rechtsunsicherheiten birgt. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn auf objektive Kriterien wie das tatsächliche Betreiben eines Gewerbes auf dem Grundstück beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung abgestellt wird. 57 In der Gesamtschau ist der Begriff des Dienens im Rahmen des § 8 Satz 4 SBS so auszulegen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob das Grundstück tatsächlich ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil mit dem „…“ im zweiten Obergeschoss des klägerischen Grundstücks eine gewerbliche Nutzung vorlag. 58 In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Beitragserhebung von einer positiven Kenntnis der Klägerin von der gewerblichen Nutzung im Wege der Wissenszurechnung und einer Duldung dieser Nutzung durch die Klägerin auszugehen ist. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 61 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.