Beschluss
3 MB 4/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0221.3MB4.17.0A
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 10. Februar 2017 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht untersagt, den Termin für den Bürgerentscheid „Erhalt und Instandsetzung des Haus des Gastes“ nach dem 13. April 2017 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen den Bescheid vom 12. Januar 2017, mit dem das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wurde, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 10. Februar 2017 (Az.: - 6 B 11/17 -) mit Wirkung ex tunc beseitigt worden ist, die Frist also am 13. Januar 2017 begonnen habe und nicht erst am Tag des Beschlusses. 2 Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht geht nach der im vorläufigen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zwar zutreffend davon aus, dass die gemäß § 16g Abs. 6 Satz 3 Gemeindeordnung – GO – vorgesehene Frist von drei Monaten für den Termin des Bürgerentscheids nach dessen Satz 4 nur im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens auf sechs Monate verlängert werden darf und ein solches Einvernehmen hier fehlt. Grundsätzlich beginnt der Lauf der Frist mit der Entscheidung über die Zulässigkeit und endet drei Monate später. Wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen den Bescheid vom 12. Januar 2017, dem aufschiebende Wirkung zukam, hat diese Frist jedoch nicht zu laufen begonnen. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2017 (Az.: - 6 B 11/17 -) ist die aufschiebende Wirkung auch nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt worden, d.h., dass die drei-Monatsfrist erst am 10. Mai 2017 abläuft. 3 Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung zitierte Kommentarstelle (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand: Sept. 2011, § 80 Rn. 121), befasst sich mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage bei Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes. Darum geht es hier jedoch nicht. Hier geht es um die rechtlichen Wirkungen der Vollziehbarkeitsanordnung und diese treten ex nunc ein. Schon der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deutet auf die Wirkung nur für die Zukunft hin, für eine Rückwirkung fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Schoch aaO, Rn. 269; Schmidt in: Eyermann Kommentar zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 47; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 791). Es besteht hier auch kein Grund für eine Ausnahmeregelung, weil es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt. Die Antragsgegnerin hat es auch nicht „in der Hand, die in § 16g Abs. 6 Satz 3 GO genannte Frist durch Einlegung eines Widerspruchs leerlaufen zu lassen“. Im konkreten Fall führt die Einlegung des Widerspruchs, der auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, zu einer Verzögerung von nicht einmal einem Monat. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht so schnell entschieden hätte, gäbe es keinen Grund für eine ex tunc Wirkung. Die drei-Monatsfrist schützt nämlich nicht nur das Bürgerbegehren vor großer Verzögerung, sondern auch die Gemeinde, die den Bürgerentscheid vorbereiten muss und bestimmte Fristen, etwa für die Briefwahl, einhalten muss. Wenn die Vollzugsanordnung erst kurz vor Ablauf der drei-Monatsfrist erfolgte, könnte die Gemeinde erforderliche Verfahrensabläufe nicht mehr einhalten. 4 Entscheidend für die Antragsteller ist auch nicht diese Verzögerung, sondern die Tatsache, dass der Termin für den Bürgerentscheid nun mit der Landtagswahl zusammenfallen darf, wofür gewichtige Argumente sprechen, die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind. 5 Mit dieser Entscheidung entfaltet der angefochtene Beschluss keine Rechtswirkungen mehr, so dass es keiner Entscheidung über den Antrag zu 2.) bedarf. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Zwar ist gemäß Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten um Bürgerbegehren ein Streitwert von 15.000,-- € vorgesehen, hier geht es jedoch nicht um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens an sich, sondern nur um den Termin für den Bürgerentscheid. Daher scheint der Auffangwert angemessen. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).