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Beschluss

1 LA 32/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0405.1LA32.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 27. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, Flurstücke … und …, Flur … in der Gemeinde … . Das Grundstück ist eines von ca. zwanzig an der Straße … gelegenen Grundstücken. Es ist mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebaut. 2 Im Flächennutzungsplan wird das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 3 Südöstlich an das klägerische Grundstück schließt sich das Grundstück … (Flurstück …) an, das mit einer ehemaligen Mühle bebaut ist. Das sich daran anschließende südlichste bebaute Grundstück … (Flurstück …) ist mit einem Wohnhaus bebaut. 4 Nordwestlich an das Grundstück der Klägerin schließen sich die Grundstücke … (Flurstück …) und … (Flurstück …) an. Beide Grundstücke sind mit einem Wohnhaus bebaut. Der Abstand der Bebauung des klägerischen Grundstücks zu dem Wohnhaus auf dem Flurstück … beträgt ca. 83 m. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Flurstück … beträgt die Entfernung ca. 90 m. 5 In einem am 27. Februar 2013 durchgeführten Ortstermin stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von 7,90 m x 4,90 m und einer Höhe von 5,00 m errichtet worden war. Dieses Nebengebäude dient im Wesentlichen der Unterbringung einer Heizungsanlage. 6 Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 erging an die Klägerin eine Beseitigungsverfügung betreffend des Nebengebäudes. 7 Den dagegen eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LBO SH. Das Nebengebäude sei formell illegal, da die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden sei. Es sei auch materiell illegal, denn das Nebengebäude liege im Außenbereich und verstoße gegen öffentliche Belange iSd § 35 Abs. 2 BauGB. Der Neubau führe zu einer Erweiterung der zumindest auf den Grundstücken … bereits bestehenden Splittersiedlung. Für die von der Klägerin vorgebrachte Innenbereichslage fehle es aufgrund der großen Entfernungen zu den Nachbargrundstücken … an einem Bebauungszusammenhang. Die zwischen den Grundstücken liegende Fläche werde landwirtschaftlich genutzt und bildete eine eindeutige Zäsur. 8 Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Juni 2016 ab. Zur Begründung verwies es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2014. 9 Gegen das am 04. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. Juli 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 29. August 2016 begründet. Sie trägt vor, es läge ein Verfahrensmangel iSd § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, denn es fehle an einer eigenen Urteilsbegründung. Das Urteil verweise lediglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, ohne sich mit der klägerischen Argumentation auseinanderzusetzen. 10 Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben im Außenbereich liege. Tatsächlich sei das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Dafür spreche bereits die Nutzungsvielfalt (Schule, Gaststätte, Vermieterwohnung, Ferienwohnungen, Einfamilienhäuser) sowie - quantitativ - die Anzahl der baulichen Anlagen an der Straße … . Es befänden sich dort 20 Gebäude. Bereits ab 15 Gebäuden sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einem Ortsteil auszugehen. 11 Selbst wenn das Bauvorhaben im Außenbereich läge, wäre es nach § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB zulässig. Bezugnehmend auf die Ausführungen im Parallelverfahren 1 LA 31/16 trägt die Klägerin vor, das Bestandsgebäude sei, wie die Baugenehmigung vom 07. Oktober 1963 zeige, einmal landwirtschaftlich genutzt worden. 12 Schließlich weise die Rechtssache tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten auf. Abgrenzungsschwierigkeiten gebe es grundsätzlich immer, wenn es einen Bebauungszusammenhang mit mehreren Gebäuden gebe, der zudem Baulücken und Freiflächen aufwiese. Hier trete die Schwierigkeit hinzu, dass es den Ortsteil „…“ gebe, der über eine eigene Schule, eine Gaststätte und Ferienwohnung verfüge. II. 13 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt. 14 1. Die Rüge der Klägerin, dem Urteil fehle es an einer eigenen Urteilsbegründung, führt nicht zur Berufungszulassung. Dies ergibt sich bereits aus § 117 Abs. 5 VwGO. Danach kann das Gericht von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder – wie vorliegend – des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Einer Bezugnahme steht auch nicht die im Hinblick auf § 117 Abs. 5 VwGO bestehende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts entgegen, auf substantiierte Einwendungen gegen die Entscheidung des Beklagten und auf neues tatsächliches Vorbringen ergänzend einzugehen, da die Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen hat. 15 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wären dargelegt, wenn die Klägerin einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte und sich daraus Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben, die einen Erfolg der Berufung zumindest ähnlich wahrscheinlich sein lassen wie deren Misserfolg (vgl. Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, 2016, § 124 Rn. 26a – 26e). Diese Anforderungen werden verfehlt: 16 a. In ihrer Antragsbegründung rügt die Klägerin, ihr Bauvorhaben sei nicht, wie vom Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen. Dass ihr Grundstück im Innenbereich liege, zeige bereits die Nutzungsvielfalt. Eine vielfältige Nutzung kann zwar als gewichtiges Indiz für die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur iSd § 34 BauGB zu werten sein. Eine solche vielfältige Nutzung besteht jedoch in dem maßgeblichen Gebiet nicht. Das Gebäude auf dem Grundstück … wird nicht mehr als Schule genutzt. Die nächste Schule, die Theodor-Mommsen-Schule, Marienstraße 14 in Garding, befindet sich fünf Kilometer von dem streitbefangenen Grundstück entfernt und ist somit für die Beurteilung nicht maßgeblich. Die Klägerin legt weiter nicht dar, auf welchen Grundstücken sich eine Gaststätte befinden soll; das ist auch nicht ersichtlich. Somit verbleiben an der Straße … nur die Wohnbebauung und die Ferienwohnungen. Das genügt nicht, um eine Nutzungsvielfalt zu begründen. 17 b. Das Argument der Klägerin, in der Rechtsprechung werde grundsätzlich davon ausgegangen, ab 15 Gebäuden läge ein Ortsteil vor, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Maßgeblich ist nicht allein die Anzahl der Gebäude, sondern auch ein Bebauungszusammenhang zwischen diesen Gebäuden. Daran fehlt es hier. Denn ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz Baulücken den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Wo die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe bestimmen, sondern Bedarf einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn. 11, 13 und 16). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die landwirtschaftlich genutzte Freifläche zwischen dem streitgegenständlichen Grundstück und dem Grundstück … sowie die Fläche zwischen dem Grundstück … und … eine deutliche Zäsur markieren und nicht mehr als Baulücke zu werten sind. Diese Freiflächen stehen dem Eindruck eines geschlossenen und zusammengehörigen Ortsteils entgegen. 18 c. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 1 LA 31/16 genügt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 S. 3 VwGO im Übrigen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 10 N 78.12 -, juris Rn. 5). Der Zulassungsantrag muss aus sich heraus verständlich sein. 19 d. Schließlich ist die Rechtsansicht der Klägerin, das Bauvorhaben sei, sollte eine Außenbereichslage des Grundstücks angenommen werden, nach § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB zu beurteilen, ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel iSd § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Nach § 34 Abs. 4 S. 2 BauGB gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1b – g BauGB gilt hierfür entsprechend. 20 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass es sich bei dem Nebengebäude um ein Vorhaben iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Die von ihr in Bezug genommene Baugenehmigung vom 07. Oktober 1963 betrifft den Ausbau des Dachgeschosses und einer Wanderneuerung des Hauptgebäudes und nicht das Nebengebäude. Zwar zeigt die Baugenehmigung einen Stallbereich am Haupthaus. Es ist aber schon nicht ersichtlich, ob das Gebäude überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt als landwirtschaftlicher Betrieb genutzt wurde. Zudem ist eine etwaige landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben worden. Denn zuletzt wurde das Gebäude als Beherbergungsbetrieb (Zimmervermietung an Feriengäste) genutzt. 21 Darüber hinaus genügen die Ausführungen der Klägerin dem Darlegungserfordernis aus § 124 a Abs. 3 VwGO nicht. Die Klägerin äußert sich nicht zu den übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB. Sie führt in ihrer Begründungsschrift lediglich aus, dass Vorhaben könne die Privilegierung des § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB in Anspruch nehmen, denn es sei einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. 22 3. Die Rüge der Klägerin, die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei aufgrund der Baulücken und Freiflächen sowie der Nutzungsvielfalt in dem Ortsteil „…“ schwierig, ist nicht geeignet, den Zulassungsantrag zu begründen. Zunächst ist die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich bereits vielfach in der Rechtsprechung entschieden worden. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, warum bei diesem Sachverhalt die Abgrenzung das Maß des in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten Üblichen überschreitet. 23 Wie oben bereits ausgeführt, greift schließlich weder das Argument der Nutzungsvielfalt noch genügt die pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in 1 LA 31/16 dem Darlegungserfordernis aus § 124 a Abs. 4 S. 3 VwGO. 24 Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).