Beschluss
1 MB 2/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0426.1MB2.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2016 ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die in der Sache begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 erhobenen Klage (8 A 168/16) gegen die Baustilllegungsverfügung vom 21.07.2016, mit der ihr aufgegeben wurde, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses, genehmigt mit der Bauschein-Nr. … vom 18.09.2012 auf dem Grundstück … in …, sofort einzustellen, zu Recht abgelehnt. 2 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Interesse der Antragstellerin, die Bauarbeiten fortsetzen zu dürfen, ist nach Auffassung des Senats geringer zu bewerten, als die vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interessen. Dafür sind folgende Gründe maßgebend: 3 Der Senat hat im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die Baueinstellung gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO zu Recht unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügt hat. 4 Die Antragstellerin verkennt bereits, dass die angefochtene Baustilllegung schon ergehen kann, wenn mit der Bauausführung begonnen worden ist, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine solche fehlt hier: Die Baugenehmigung vom 18.09.2012 trägt die hier tatsächlich durchgeführte Bauausführung, die sich abweichend dazu verhält, nicht; wer – wie die Antragstellerin – abweichend von einer Baugenehmigung baut, baut ohne Genehmigung. Für eine Baustilllegungsverfügung genügt aber bereits unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage grundsätzlich schon allein deren formelle Illegalität (vgl. bereits Beschluss des Senates vom 12.06.1991 – 1 M 32/91 –). Eine abschließende Prüfung der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben ist insoweit nicht vorgesehen, sondern einem nachfolgend durchzuführenden Genehmigungs- bzw. Hauptsacheverfahren vorbehalten; dies gilt auch im Hinblick auf die ggf. zu prüfende Frage, ob die Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung der Stadt … vom 16.03.2010 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 20.09.2013 (OGS) im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 84 Abs. 1 LBO SH stehen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die (nicht genehmigte) geänderte Bauausführung offensichtlich genehmigungsfähig wäre und die Erteilung der Baugenehmigung (deshalb) alsbald zu erwarten wäre (dazu bereits Beschluss des Senats vom 29.10.1998 – 1 M 104/98 -). 5 Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der geänderten Bauausführung ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin nicht. 6 Der Antragsgegner hat die Stilllegungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2016 darauf gestützt, dass die Errichtung des Gebäudes abweichend von der Baugenehmigung mit einem Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 4,00 m statt 3,00 m begonnen worden ist. Für diese Abweichung liegt bisher keine Nachtragsbaugenehmigung vor. Zwar hat der Architekt der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.03.2016 einen "Nutzungsänderungsantrag vom Wohnhaus zum Ferienhaus" gestellt und im Lageplan der beigefügten Unterlagen bereits die Standortverschiebung eingezeichnet. Dieser Antrag ist allerdings nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aus anderen Gründen mit Bescheid vom 13.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 abgelehnt worden. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ist noch anhängig (8 A 131/16). Mit Schreiben des Architekten der Antragstellerin vom 11.06.2016 ist zwar auch explizit die o.a. Verschiebung des Gebäudes beantragt und es sind diverse Anträge auf Zulassung von Abweichungen von Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung der Stadt … gestellt worden. Den Antrag vom 11.06.2016 und weitere Befreiungsanträge vom 26.07.2016, 26.08.2016 und 29.08.2016 hat der Antragsgegner im Hinblick auf die Standortverschiebung ungeachtet des gemeindlichen Einvernehmens mit Bescheid vom 08.09.2016 und nachfolgendem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Standort des Gebäudes nunmehr 1,00 m näher an einer schützenswerten Linde liege. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ist noch anhängig (8 A 155/16). Auch wenn bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung ein durch die Standortverschiebung hervorgerufener Verstoß gegen baurechtlich relevante Abstandsvorschriften nicht ohne weiteres erkennbar ist, führt dies nicht zur offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Standortverschiebung. Die vom Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid gegen die Standortverschiebung dargelegten Gründe, insbesondere eine mit der Verschiebung verbundene - in § 3 der Ortsgestaltungssatzung geforderte - Nichteinhaltung des Verhältnisses von Gebäudebreite zu Gebäudelänge, zeigen zur Überzeugung des Senats, dass auch angesichts der Darlegungen in der Beschwerdeschrift zur Erforderlichkeit der Änderungen wegen der damit geschaffenen Möglichkeit eines Stellplatzes für ein größeres Fahrzeug von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der geänderten Bauausführung und einer alsbaldigen Erteilung der Baugenehmigung nicht auszugehen ist. 7 Der Antragsgegner hat die Stilllegungsverfügung auch damit begründet, dass bei der Errichtung des Gebäudes gegen geltendes Recht im Sinne des § 73 Abs. 1 LBO verstoßen wird, indem das Verhältnis von Gebäudebreite zur Gebäudelänge gemäß § 3 OGS - mindestens 1:1,5 und höchstens 1:2 - hier bei einer Gebäudebreite von 8,50 m und einer Gebäudelänge von 10,50 mit einem Verhältnis von 1:1,235 nicht eingehalten wird. Ergänzend wird in der Verfügung auf der Grundlage der im Rahmen des Nutzungsänderungsantrages eingereichten Ansichtszeichnungen ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 OGS - die Länge der Dachaufbauten je Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/3 der Firstlänge betragen - durch das Maß der geplanten Gaube eine Überschreitung sowie ein Verstoß gegen § 8 Abs. 7 OGS durch die geplante Errichtung von Dachflächenfenstern in der Spitzbodenebene vermutet. Die von der Antragstellerin gestellten Befreiungsanträge von den Bestimmungen der OGS vom 26.07.2016, 26.08.2016 und 29.08.2016 sind mit Bescheid vom 08.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 abgelehnt worden und Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klagverfahrens 8 A 155/16. 8 Angesichts dessen kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens in Gestalt der von der Antragstellerin gestellten Befreiungsanträge von Bestimmungen der Ortsgestaltungssatzung nicht die Rede sein. Es mag zutreffend sein, dass - wie die Antragstellerin in der Beschwerde darlegt – das zu errichtende Wohnhaus bereits in seiner ursprünglich genehmigten Planung in Bezug auf das Verhältnis der Gebäudebreite zur Gebäudelänge eine Abweichung von § 3 OGS vorsah. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass die Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Bestimmungen der OGS nicht Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Verfahren gemäß § 69 LBO erteilten Baugenehmigung vom 18.09.2012 war. Dass im Übrigen die Stilllegungsverfügung auf der Grundlage der im Rahmen des Nutzungsänderungsantrages vom 14.03.2016 eingereichten Ansichtszeichnungen weitere Verstöße gegen § 8 Abs. 2 und Abs. 7 OGS vermutet, führt weder zu ihrer Rechtswidrigkeit, noch sind diese Vermutungen inhaltlich Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016; auch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts werden diese Vermutungen nicht erörtert. Abgesehen davon reicht auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 18.09.2012 bereits die ungenehmigte Standortverschiebung und die Abweichung von § 3 OGS (Verhältnis von Gebäudebreite zur Gebäudelänge) für den Erlass der Stilllegungsverfügung aus. 9 Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf eine Kommunikation zwischen dem Architekten der Antragstellerin und einem Mitarbeiter des Antragsgegners Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Antragsgegner bei rechtmäßigem Vorgehen die Genehmigung für die Abweichung des Bauvorhabens von § 3 OGS zu erteilen habe, führt dies jedenfalls nicht zu einem offensichtlichen Genehmigungsanspruch. Aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 4 des Umdrucks) dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, stellt weder ein Gespräch mit diesem Mitarbeiter noch eine email von ihm eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 108 a LVwG dar. 10 Ermessensfehler, insbesondere ein – so die Beschwerde der Antragstellerin – Ermessensausfall, sind angesichts der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 09.11.2016 (S. 4 und 5) nicht erkennbar; auch solche würden nicht zu einen offensichtlichen Genehmigungsanspruch führen. 11 Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung werden mit der Beschwerde nicht bzw. nicht substantiiert angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. Insbesondere die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 29.08.2003 - 1 MB 27/03 - ) sind dann, wenn es um die Durchsetzung einer offensichtlich rechtmäßigen Baustilllegungsverfügung geht, an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht in solchen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Bauarbeiten hingewiesen wird sowie auf die – ohne Sofortvollzug – bewirkte Schlechterstellung eines gesetzestreuen Bürgers. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den Streitwert für die Baustilllegung im Hauptsacheverfahren mit dem halben Genehmigungswert ansetzt, der nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für ein Einfamilienhaus 20.000,-- € beträgt. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zur Baustilllegung beträgt demnach 10.000,-- €. Dieser Betrag ist in diesem auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren zu halbieren, mithin auf 5.000,-- €. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).