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Beschluss

3 LA 74/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0426.3LA74.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 51,94 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin stützt, sind teilweise bereits nicht in hinreichendem Maße dargelegt; im Übrigen liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -; ebenso Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a). 3 Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2016 (- 6 C 49.15 - und - 6 C 14.15 -) zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 (GVOBI SH 2011, 345 ff. –RBStV-). 4 Im Einzelnen: 5 Die Klägerin stützt ihre Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen auf eine Verfassungswidrigkeit einer „geräteunabhängigen“ Beitragserhebung. Die derzeitige Form der Beitragserhebung, welche an Raumeinheiten wie Wohnung und Betriebsstätte anknüpfe, mache auch solche Bürger zu Beitragspflichtigen, die den abstrakten Vorteil der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht nutzen könnten, etwa weil diese über keinerlei Empfangsgeräte verfügten. Aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne keine Bürgerpflicht zur Beitragszahlung hergeleitet werden, welche über das gebührenrechtliche Austauschverhältnis „bestellen und bezahlen“ hinausgehe. Daher müssten solche Bürger von der Beitragspflicht verschont bleiben, die tatsächlich kein Empfangsgerät vorhielten. Sie führt sinngemäß weiter aus, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folge dementsprechend auch die Freiheit des Einzelnen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu nutzen und entsprechend keine Beiträge zahlen zu müssen. 6 Diese Einwendungen greifen nicht durch. 7 Zum einen hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie über keine Empfangsgeräte verfüge und dementsprechend keinen Vorteil in Form der Nutzbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe, bzw. dass sie zwar über Empfangsmöglichkeiten verfüge, diese aber bewusst nicht nutzen wolle. Es ist daher für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt worden sein könnte. Gemäß ihres Vortrag fällt sie schon grundsätzlich unter das von ihr beschriebene Abgabenmodell „bestellen und bezahlen“. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung ist jedoch Voraussetzung für einen Erfolg der Klägerin im Wege des gerichtlichen Individualrechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98, juris, Rn 8f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 95). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient gerade nicht dazu, abstrakt zu den Rechtsauffassungen des Einzelnen Stellung zu nehmen. Nur die Behauptung, Empfangsgeräte nicht vorzuhalten und damit letztlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer geräteunabhängigen Beitragserhebung, könnte aber zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen. 8 Aber auch diese liegen jedenfalls nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (a.a.O.) nicht vor. 9 Ihr Einwand, die Begründung des neuen Beitragsmodells mit einer Eingrenzung des bisherigen Vollzugsaufwandes oder der Vermeidung von Vollzugsdefiziten, wie sie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung für rechtmäßig erachtet habe, verstoße gegen geltendes Recht, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 2016 (a.a.O.) eine an Raumeinheiten anknüpfende Beitragserhebung unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und -nutzungsmöglichkeit für rechtmäßig erklärt. Hierzu hat es im Einzelnen ausgeführt (vgl. - 6 C 14.15 -, juris, Rn. 46f.): 10 „7. Die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen beitragspflichtig sind, in deren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden sind. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in diesen Fällen nicht vor. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Denn dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f). 11 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Betriebsstätteninhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende‚ Flucht aus der Rundfunkgebühr‘ zu beenden. Wie soeben unter 6. (juris, Rn. 44f.) dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die raumeinheitenbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Betriebsstätteninhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275, Rn. 37). Darüber hinaus handelt es sich bei den Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen, in denen keine Empfangsgeräte vorhanden sind, um eine sehr kleine Gruppe [...].“ 12 Auch die Ausführungen der Klägerin zur Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere die Wahlfreiheit des Informationssuchenden und überlasse diesem die Entscheidung, ob er für Informationen zahlen wolle. Die Freiheit für den Rundfunk müsse stets von der Freiheit vom Rundfunk für denjenigen begleitet werden, der sich am System von Rundfunkversorgung und Rundfunkempfang nicht beteiligen wolle. 13 Hierbei verkennt die Klägerin allerdings den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Zunächst kann aus dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, nicht geschlossen werden, dass ein Zugang stets unentgeltlich möglich zu sein hat. Dies ist vom Schutzbereich der Norm nicht erfasst. Geschützt wird lediglich die grundsätzliche Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen; Kostengesichtspunkte bleiben hierbei außer Betracht. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner finanziellen Wirkungen beeinträchtigt. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92, juris, Rn. 15). Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird, berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99, juris, Rn 11; VerfGH München, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII- 12, juris, Rn. 64). Dies hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. 14 Darüber hinaus ist auch der Schutzbereich der sog. negativen Informationsfreiheit nicht betroffen. Auf die Klägerin wird ein Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, nicht ausgeübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97, juris, Rn. 33). Die Klägerin muss diese nicht einschalten. Der Beitrag wird nur als Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 14.15, juris, Rn. 37). Ein weitergehender Grundrechtsschutz besteht für die Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. 15 Soweit die Klägerin in einem nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenem Schriftsatz erstmals im Zulassungsverfahren eine fehlende Ermächtigungsgrundlage für den RBStV rügt, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur raumeinheitenbezogenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich hin (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 24ff.). 16 Gleiches gilt für die einem weiteren Schriftsatz kommentarlos als Anlage beigefügte persönliche Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin. Diese stellt bereits keinen wirksamen Prozessvortrag dar. Zum einen ersetzen Anlagen keinen Klagevortrag. Zum anderen müssen sich die Beteiligten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die verfassten Schriftsätze. Diese sind vom Prozessbevollmächtigten zu erarbeiten; selbst eine Bezugnahme auf persönliche Ausführungen eines Mandanten ist diesem grundsätzlich verwehrt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 4 B 218.96 -). 17 2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen. 18 Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche 19 oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09; Beschluss v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 20 im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragssteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 7 LA 73/13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). 21 Gemessen daran fehlt es schon an der erforderlichen Formulierung einer für fallübergreifend gehaltenen Frage. Der bloße Verweis darauf, man wolle notfalls eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeiführen, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darzulegen; er bezieht sich allenfalls auf die Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Auch der Verweis auf die Zulassung der Revision in einem Verfahren vor dem OVG Münster ändert nichts daran, dass es die Klägerin in diesem Verfahren versäumt hat, ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachzukommen. Im Übrigen liegen inzwischen die bereits in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 vor. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).