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Urteil

2 LB 1/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0714.2LB1.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter – vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der im März 1987 geborene Kläger wendet sich gegen die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2016 unterbliebene Anhebung seiner Erfahrungsstufe. 2 Er wurde nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes zum 1. Februar 2013 zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) ernannt; zugleich wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2013 ist für das (rechnerische) Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beim Kläger der 1. Mai 2012 festgesetzt worden. Dabei wurde der geleistete Wehrdienst (vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008) berücksichtigt, so dass der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in die Erfahrungsstufe 1 mit einer darin verbrachten Erfahrungszeit von 9 Monaten eingestuft worden ist. In der Folgezeit befand er sich seit dem 1. Mai 2014 in der Erfahrungsstufe 2 und ab 1. Mai 2016 in der Erfahrungsstufe 3 (vgl. § 28 Abs. 2 und Anlage 5 zum SHBesG). 4 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2016 wurden die Einstiegsämter in den Laufbahnen der Fachrichtung Polizei, Steuerverwaltung und Justiz von der Besoldungsgruppe A 7 auf die Besoldungsgruppe A 8 angehoben und der Kläger zum 1. Januar 2016 in die Besoldungsgruppe A 8 unter Fortschreibung seiner Erfahrungszeiten übergeleitet. 5 Mit der Besoldungsabrechnung für den Monat Februar 2016 wurde dem Kläger rückwirkend ab Januar 2016 Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8 gewährt und seine Besoldung entsprechend neu festgesetzt. Das Grundgehalt wurde weiterhin nach der Erfahrungsstufe 2 bemessen. 6 Dagegen erhob der Kläger am 26. Februar 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass in der Besoldungsgruppe A 8 für das Erste Einstiegsamt nicht die Erfahrungsstufe 1 wie in der Besoldungsgruppe A 7, sondern die Erfahrungsstufe 2 sei. Unter Berücksichtigung seines „Erfahrungswertes“ von 3 Jahren und 8 Monaten sei er daher in die Stufe 3 und ab 1. Mai 2016 in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 8 einzustufen. Verbliebe er in der Stufe 2, wäre er gegenüber den dienstjüngeren Kollegen ab dem Abschlussjahrgang 2016 schlechter gestellt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Überleitung von der Besoldungsgruppe A 7 in die Besoldungsgruppe A 8 um keine neue Ernennung handele, sondern um eine Erhöhung des Einstiegsamtes kraft Gesetzes. In einem solchen Fall sehe das Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetz keine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe vor. Vielmehr sei für die Festsetzung der Erfahrungsstufe immer die Besoldungsgruppe zugrundezulegen, nach der sich die Bezüge bei der erstmaligen Einstellung in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen berechneten. Die Kollegen, die im Jahr 2016 ihre Ausbildung beenden bzw. beendet hätten, seien in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen in einem Amt der Besoldungsstufe A 8 eingestellt worden, während er in einem solchen der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt worden sei. 8 Mit seiner am 3. Juli 2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach der Begründung des Haushaltsbegleitgesetzes 2016 zu Art. 7 die Anhebung des Einstiegsamtes im Polizeibereich den gesteigerten Anforderungen des Polizeidienstes und der für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Nachwuchskräftegewinnung Rechnung tragen solle. Der Gesetzgeber habe aber die differierende Erfahrungsstufe weder in der Gesetzesbegründung noch im Gesetz selbst berücksichtigt. Dies führe dazu, dass er - der Kläger - im Vergleich zu denjenigen, die am 1. Januar 2016 oder später ihre Ausbildung beendeten, schlechter gestellt werde, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung erkennbar sei. Damit blieben die früher eingestellten Beamten, die mehr Erfahrung aufzuweisen hätten, in dem Erfahrungsstufenaufstieg hinter den jüngeren Beamten, die im Einstiegsamt A 8 ernannt werden, zurück. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Sinn und Zweck der Regelung von Erfahrungsstufen, dem Grundsatz funktionsgerechter Besoldung und sei altersdiskriminierend. Soweit die Gesetzesänderung eine Reaktion auf gesteigerte Sicherheitsanforderungen, die Unattraktivität des Polizeiberufs und die demographische Entwicklung sei, stehe das mit der Realität nicht in Einklang. Die Sicherheitsanforderungen seien stetig gestiegen, nicht erst in den letzten zwei Jahren. Der Personalmangel bei der Polizei bestehe bereits länger als zwei Jahre, sodass sich die jetzt neu eingeführte Schaffung eines Einstiegsamtes A 8 mit der Erfahrungsstufe 2 als gesetzes- und verfassungswidrig darstelle. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2016 aufzuheben sowie das Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 LVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer, Einzelrichter - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 14 Das Verfahren sei nicht für eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts auszusetzen, da die Frage, ob die durch Art. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2016 u.a. in Nr. 1 und Nr. 5 erfolgte Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit der Landesverfassung vereinbar sei, nicht entscheidungserheblich sei. Entscheidungserheblich sei allein, dass nach dem unverändert gebliebenen § 28 Abs. 1 SHBesG das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung bemessen werde und das Aufsteigen in der Erfahrungsstufe im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe beginne, in die der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt worden sei, wobei je nach individueller beruflicher Vorerfahrung Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser Norm sei die Erfahrungsstufe für den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2013 im Zuge seiner Ernennung zum Beamten mit Wirkung vom 1. Februar 2013 festgesetzt worden. Aus den gleichen Erwägungen sei die Klage unbegründet. Ausgehend von der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers richte sich sein weiterer Aufstieg in den Erfahrungsstufen nach § 28 SHBesG. Daran ändere die Überleitung in das statusrechtliche Amt eines Polizeiobermeisters (A 8) nichts, denn selbst im Fall einer Beförderung wäre ausgehend von seiner bestandskräftig festgesetzten Ersteinstufung der Aufstieg in den Erfahrungsstufen fortzuschreiben und nicht etwa fiktiv unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe 2 im Eingangsamt neu festzusetzen. 15 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholt und vertieft und ergänzend geltend macht: 16 Zwar sei die Festsetzung der Erfahrungsstufe im bestandskräftigen Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtmäßig gewesen, jedoch hätte statt der Fortschreibung dieser Erstfestsetzung nach Anhebung des Eingangsamtes in seiner Laufbahn durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 bei ihm - dem Kläger - eine fiktive Berücksichtigung der Erfahrungsstufe 2 im neuen Eingangsamt A 8 erfolgen müssen. 17 Die neuen Beamten würden ohne Absolvierung der Erfahrungsstufe 1 unmittelbar in die Erfahrungsstufe 2 eingestellt werden, womit ihnen eine Erfahrung zugesprochen werde, die sie nicht aufwiesen. Das widerspreche dem Sinn und Zweck der Erfahrungsstufen und benachteilige alle zuvor eingestellten Beamten, auch ihn, den Kläger. Er sei hinsichtlich der tatsächlichen Erfahrung, die er gesammelt habe und die ihm mit den Erfahrungsstufen auch anerkannt werde, denjenigen gegenüber benachteiligt, die die gleiche Erfahrungsstufe wie er bereits beim Einstieg in den Beruf, also ohne jegliche tatsächliche Erfahrung, erhielten. Daher werde mit der Änderung des § 25 SHBesG die Regelung der Zuordnung von Erfahrungsstufen nach Leistungs- bzw. Erfahrungsgesichtspunkten ad absurdum geführt. Denn mit der Anknüpfung an Erfahrungszeiten habe die pauschalierende Stufenzuordnung und der pauschale Stufenaufstieg beendet werden sollen. Die Erfahrungsstufen seien zur Behebung der bis dahin altersdiskriminierenden Besoldung eingeführt worden. Maßgebend sei, dass die Besoldung nicht nach Alter, sondern nach Leistung zu erfolgen habe. 18 Mit der Änderung des § 25 SHBesG werde das Erfordernis, dass die Zuordnung von Erfahrungsstufen nach „Leistungs- bzw. Erfahrungsgesichtspunkten“ zu erfolgen habe, um nicht diskriminierend zu sein, umgangen. Die Einstellung der Anwärter erfolge nach der Rechtsänderung zum 1. Januar 2016 mit der Erfahrungsstufe 2, und nicht mit der Erfahrungsstufe 1, wie es bei den früher eingestellten Beamten gewesen sei. Dadurch werde den nach neuem Recht eingestellten Polizeiobermeisteranwärtern Erfahrungszeit angerechnet, die faktisch nicht vorhanden sei im Vergleich zu den durch Aufstieg vorhandenen Polizeiobermeistern, die nach altem Recht eingestellt worden seien. Damit würden die vor dem 1. Januar 2016 vorhandenen Beamten so gestellt, als hätten sie im Vergleich zu den Anwärtern keine individuell angerechneten Erfahrungswerte zu verzeichnen. 19 Schließlich sei es höchstrichterlich bisher ungeklärt, ob die mit Artikel 7 Haushaltsbegleitgesetz 2016 in Schleswig-Holstein erfolgte Änderung des § 25 SHBesG hinsichtlich der Festlegung eines Einstiegsamtes „Besoldungsgruppe A8“ für Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mittlerer Dienst) mit der Landesverfassung (Art. 3 GG, Art. 3 Verf SH 2014) vereinbar sei, ohne dass eine Anpassung der Erfahrungsstufen dergestalt erfolgt sei, dass das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Erfahrungsstufe 1 beginne. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 – 11. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016 zu verpflichten, ihm zum 1. Januar 2016 aus der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 3 und ab dem 1. Mai 2016 aus der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 4 zu besolden. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anhebung seiner Erfahrungsstufe hat. Die Einstufung des Klägers in die für ihn maßgebliche Erfahrungsstufe folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG (1). Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 (2) sind weder gleichheits- noch unionsrechtswidrig (3). Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für vorhandene Bestandsbeamte wie dem Kläger keine Übergangsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist (4). 25 1. Nach dem unverändert gebliebenen § 28 Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung bemessen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird, wobei je nach individueller beruflicher Vorerfahrung Vordienstzeiten, hier 9 Monate Wehrdienst nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SHBesG, zu berücksichtigen sind. Danach ist die Erfahrungsstufe für den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2013 bei seiner Ernennung zum Beamten mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zutreffend festgesetzt worden. Sein sich daran anschließender Aufstieg in den Erfahrungsstufen richtet sich nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen aus § 28 Abs. 2 bis 10 SHBesG. 26 Dies bedeutet, allein ausschlaggebend für die erreichte Erfahrungsstufe ist immer die bei der erstmaligen Ernennung zum Beamten festgesetzte Erfahrungsstufe. Ist ein Beamter mit A 6 angefangen und hat seinerzeit die Erfahrungsstufe 1 erhalten und nun mittlerweile in die Erfahrungsstufe 3 aufgestiegen, fällt er nach seiner Beförderung zum Beamten A 7 nicht wieder auf die Erfahrungsstufe 1 zurück, sondern nimmt die Erfahrungsstufe 3 mit. 27 2. Vor der Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVOBl SH S. 500 ff.) lautete § 25 SHBesG wie folgt: 28 § 25 (Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte) 29 (1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 30 1. In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, 31 2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13. 32 (2) Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen oder Laufbahnzweigen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 33 (3) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt. 34 Durch Art. 7 Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2016 wurde in § 25 Abs. 1 SHBesG die Nummer 1 geändert, die nun wie folgt lautet: 35 1. In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8, 36 Art. 7 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetz 2016 bezieht sich auf die Anlage 1 zum Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz, die die Amtsbezeichnungen regelt. Die dortigen Änderungen sind eine Folge der Änderung der Polizeilaufbahnverordnung in Artikel 8. 37 Art. 7 Nr. 5 Haushaltsbegleitgesetz 2016 lautet auszugsweise: 38 Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 39 (…) b) Die Besoldungsgruppe A 8 wird wie folgt geändert: 40 aa) Den Amtsbezeichnungen „Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister“ und „Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister“ wird jeweils die Fußnote „2)“ angefügt. bb) Es wird folgende neue Fußnote angefügt: 41 „2) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Polizei“ (….) 42 Artikel 8 lautet: 43 Änderung der Polizeilaufbahnverordnung 44 Die Polizeilaufbahnverordnung vom 27. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert: 45 1. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärter“ durch die Worte „Polizeiobermeisteranwärterinnen oder Polizeiobermeisteranwärter“ ersetzt. 46 2. In § 8 Absatz 3 werden die Worte „Polizeimeisterinnen oder zu Polizeimeistern“ durch die Worte „Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern“ ersetzt. 47 3. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) in der Laufbahngruppe 1 erhält folgende neue Fassung: 48 „Anlage 1 49 (zu § 3 Absatz 1) 50 Laufbahngruppe 1 51 Besoldungsgruppe A 8 zweites Einstiegs amt Polizei-/Kriminalobermeisterin und Polizei-/Kriminalobermeister Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister“ 52 Artikel 14 schließlich regelt das Inkrafttreten: 53 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Davon abweichend treten Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe d und e zum 1. Juli 2016 in Kraft. Artikel 13 tritt abweichend am Tage nach der Verkündung in Kraft. 54 § 28 SHBesG blieb unverändert. 55 Die Anlage 5 zum SHBesG veränderte sich durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 nicht; sie ändert sich aber wegen der laufenden Besoldungsanpassungen jährlich. Derzeit (d.h. im Jahr 2017) lautet sie auszugsweise wie folgt: 56 Auszug aus der Anlage 5 57 1. Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A 58 (Monatsbeträge in Euro) 59 Besoldungs- gruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1.965,69 2.007,98 2.050,28 2.092,58 2.134,86 2.177,18 2.219,51 A 3 2.038,75 2.083,75 2.128,72 2.173,73 2.218,76 2.263,78 2.308,79 A 4 2.080,17 2.133,18 2.186,16 2.239,14 2.292,12 2.345,11 2.398,10 A 5 2.095,25 2.163,09 2.215,82 2.268,51 2.321,24 2.373,95 2.426,67 2.479,39 A 6 2.139,78 2.197,67 2.255,55 2.313,42 2.371,29 2.429,19 2.487,08 2.544,97 2.602,82 A 7 2.224,40 2.276,43 2.349,27 2.422,08 2.494,93 2.567,75 2.640,61 2.692,59 2.744,62 2.796,66 A 8 2.350,34 2.412,55 2.505,89 2.599,22 2.692,55 2.785,90 2.848,14 2.910,34 2.972,59 3.034,80 A 9 2.490,04 2.551,28 2.650,89 2.750,50 2.850,12 2.949,75 3.018,20 3.086,71 3.155,18 3.223,66 A 10 2.666,41 2.751,52 2.879,11 3.006,76 3.134,38 3.262,04 3.347,10 3.432,20 3.517,27 3.602,35 A 11 3.040,94 3.171,71 3.302,47 3.433,28 3.564,06 3.651,23 3.738,77 3.827 3.916,82 4.005,83 A 12 3.410,15 3.566,04 3.721,98 3.881,17 3.987,29 4.093,41 4.199,54 4.306,84 .4.414,86 A 13 3.806,09 3.978,00 4.149,89 4.323,23 4.439,91 4.556,55 4.673,20 4.789,91 4.906,57 60 3. Die dargestellten Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz haben das vorhandene System der Erfahrungsstufen, das verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich ist, dem Grunde nach nicht verändert. 61 Die Bemessung des Grundgehaltes mit stufenweise ansteigenden Gehältern basiert im Wesentlichen auf zwei Grundsätzen. Hierbei handelt es sich zum einem um das Leistungsprinzip, wonach mit steigender Berufserfahrung grundsätzlich auch qualifiziertere Leistungen erbracht werden. Dies rechtfertigt es, Beamte mit längerer beruflicher Erfahrung besser zu besolden, als diejenigen, die bisher weniger lange Dienst geleistet haben. Zum anderen entspricht das System des Vorrückens im Grundgehalt mit zunehmendem Alter dem Alimentationsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, da mit dem Alter die Lebensbedürfnisse steigen und damit auch der als amtsangemessen anzusehende Unterhalt des Dienstherrn entsprechend zu erhöhen ist. Es soll zugleich in Korrespondenz zum ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzip die Unabhängigkeit des Beamten stärken, der sich als Träger der öffentlichen Verwaltung nicht willfährig gegenüber Anordnungen seines Dienstvorgesetzten verhalten soll, sondern diese im Sinne einer rechtsstaatlichen Verwaltung auch kritisieren (können) soll, ohne um sein Amt zu fürchten oder befürchten zu müssen, nicht weiter befördert zu werden. 62 Da das System der Einstufung nach Maßgabe des Lebensalters zugleich altersdiskriminierend wirkt (Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG), ist es durch das System der Erfahrungsstufen abgelöst worden. Zu einem solchen System hat der Gerichtshof der Union (EuGH) entschieden, dass das Ziel der Honorierung der von einem Arbeitnehmer (Beamten) erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (Rn. 58 des Urteils … und … - C-297/10 und C-298/10 - vom 8. September 2011). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Union desweiteren in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (… - C-501/12 -) zwar das am Besoldungsdienstalter orientierte Besoldungssystem der §§ 27, 28 a.F. BBesG wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG für unionsrechtswidrig erklärt, zugleich aber klargestellt, dass sowohl die an Erfahrungsstufen anknüpfenden §§ 27, 28 BBesG n.F. als auch die Überleitung der Bestandsbeamten in das neue Besoldungssystem unionsrechtskonform und nicht altersdiskriminierend seien. Das Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetz war zwar noch nicht Gegenstand derart höchstrichterlicher Entscheidungen, es gilt aber nichts anderes. 63 Während der Bundesgesetzgeber in der Besoldungsordnung A jede Besoldungsgruppe in Erfahrungsstufe 1 beginnen lässt, lässt der Landesgesetzgeber die Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 in der Erfahrungsstufe 1 beginnen und die Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 in der Erfahrungsstufe 2 (A 11 in der Erfahrungsstufe 3, A 12 bis A 14 in der Fahrungsstufe 4 und A 15 sowie A 16 jeweils in der Erfahrungsstufe 6). 64 Dies ist für sich betrachtet zwar unproblematisch, führt aber theoretisch bei einer Beförderung von A 7 zu A 8 zu folgenden Friktionen: 65 A 7 Erfahrungsstufe 2 bleibt in A 8 Erfahrungsstufe 2. 66 A 7 Erfahrungsstufe 1 wird in A 8 Erfahrungsstufe 2 (weil es in A 8 Erfahrungsstufe 1 nicht gibt). Da die erstmalige Festsetzung (als Beamter in der Besoldungsgruppe A 7) weiterhin maßgeblich ist, steigt der Beamte nicht nach zwei Jahren in Erfahrungsstufe 3 auf, sondern bleibt (bei Beförderung noch im 1. Jahr) bis zu vier Jahre in Erfahrungsstufe 2. 67 Wird aber jemand gleich in A 8 eingestellt, wird er gleich in Erfahrungsstufe 2 eingruppiert. 68 In die Erfahrungsstufe 3 steigt der letztgenannte bereits nach zwei Jahren nach seiner erstmaligen Einstellung auf, die zuvor genannten erst vier Jahre nach ihrer erstmaligen Ernennung. 69 Tatsächlich konnte es aber in der Vergangenheit nie zu diesen Friktionen (und damit zu einem Gleichheitsverstoß) kommen, denn die Besoldungsgruppe A 8 war vor den Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 immer ein Beförderungsamt, nie ein Einstiegsamt (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 SHBesG a.F. und n.F.) und die erstmalige Beförderung ist nicht vor Ablauf von mindestens 2 Jahren möglich (vgl. § 20 Abs. 2 LBG). 70 Dass in einer anderen Laufbahngruppe (Laufbahngruppe 2 Erstes Einstiegsamt) die Besoldungsgruppen (ab A 9) mit der Erfahrungsstufe 2 beginnen ist im Verhältnis zu Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe (hier Laufbahngruppe 1 Erstes und Zweites Einstiegsamt) unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten unerheblich. 71 Dasselbe gilt aber auch für die gleichen Laufbahngruppen: Beginnen nach der Rechtsänderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 nun einige Laufbahnen (wie die der Polizei) in der Laufbahngruppe 1 Zweites Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 8, ist dies im Verhältnis zu einer anderen Laufbahn, die ebenfalls in der Laufbahngruppe 1 Zweites Einstiegsamt beginnt, aber in der Besoldungsgruppe A 7, unerheblich, dass für die jeweiligen Beamten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SHBesG mit ihrer Ernennung als Berufsanfänger unterschiedliche Erfahrungsstufen festgesetzt werden, da es sich um unterschiedliche Laufbahnen und damit um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Die Beamten verschiedener Laufbahnen und Laufbahngruppen treten im Regelfall nicht zueinander in Beförderungskonkurrenz. 72 4. Mit der Anhebung des Einstiegsamtes in der Laufbahn der Polizei (Laufbahngruppe 1 Zweites Einstiegsamt; ferner sind angehoben worden: Steuerverwaltung und Justiz) von A 7 auf A 8 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 treten die oben aufgezeigten Friktionen aber nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich im Verhältnis der neu eingestellten zu den vorhandenen B(estandsb)eamten – wie dem Kläger – auf. Sie führen zu einer Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Polizeibeamten in der Besoldung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Endstufe in seiner Besoldungsgruppe erreicht hat. Altersdiskriminierend sind die Regelungen nicht, da sie unabhängig vom Alter der Beamten eintreten. Auch ältere Berufsanfänger nehmen an der Vergünstigung im Verhältnis zu möglicherweise gleich alten oder jüngeren Bestandsbeamten teil. 73 Durch die Gesetzesänderung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2016 ist der Kläger in die Besoldungsgruppe A 8 angehoben worden. Dies ist für ihn günstig und wird dementsprechend von ihm auch nicht angegriffen. Was er vermisst, ist eine Übergangsregelung. So wie die Regelung ausgestaltet ist, wirkt sie wie eine Stichtagsregelung. Vor der Neuregelung eingestellte Beamte (Bestandsbeamte) haben zwar die gleiche Besoldungsgruppe wie die danach neu eingestellten, aber im Verhältnis zu diesen eine niedrigere Erfahrungsstufe. 74 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich aber am gegebenen Sachverhalt orientieren; in besonderen Lagen können zudem Übergangsregelungen geboten sein (stRspr, BVerfGE 47, 85 , BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - juris 15 Rn. 22). 75 Die Änderung ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2016 zum 1. Januar 2016 erfolgt, und zwar durch die Anhebung des Einstiegsamts in der Polizeilaufbahn. Sie ist für die Bestandsbeamten unmittelbare Folge dieser Anhebung und damit Teil der im Jahr 2015 politisch beschlossenen Verbesserung für die davon betroffenen Laufbahnen in der Polizei, der Justiz und der Steuerverwaltung. Hierin ist ein ausreichender sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags zu sehen (vgl. zur Änderung der Besoldungsstruktur durch die Ablösung des Aufstiegs nach dem Lebensalter durch den Aufstieg nach Erfahrungsstufen: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 23 ff.; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37.16 –, Rn. 14, juris). 76 Dabei ist den Gründen, die zu der Regelung geführt haben, auch für die Frage der Erforderlichkeit einer Übergangsregelung besondere Bedeutung beizumessen. Der Gesetzgeber durfte von einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Übergangsregelung nur dann absehen, wenn ein hinreichender Grund dafür gegeben war (BVerfG, Urteil vom 8. April 1986 – 1 BvR 1186/83 –, BVerfGE 71, 364-399, Rn. 97). Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 24.02 –, juris Rn. 26 m.w.N.). 77 In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/3301 vom 26. August 2015) wird zur Änderung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 SHBesG (S. 15) ausgeführt: Die Regelung erweitert das Spektrum der Zweiten Eingangsämter der Laufbahngruppe auf die in der Besoldungsordnung dazu ausgewiesenen Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8. Zur Änderung der Anlage 1 zum SHBesG (S. 18) heißt es: 78 Die Regelungen sehen eine Anhebung der zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 1 um jeweils eine Besoldungsgruppe für die Fachrichtungen Polizei (von A 7 nach A 8) sowie die Fachrichtungen Steuerverwaltung und Justiz (von A 6 nach A 7) vor. Die Struktur der laufbahnrechtlich erreichbaren „Endämter“ wird nicht verändert. 79 Die Anhebung des Einstiegsamtes im Polizeibereich trägt den gesteigerten Anforderungen des Polizeidienstes und der für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Nachwuchskräftegewinnung Rechnung. Vor dem Hintergrund eines gesellschaftlichen Wandels stellt die Verbesserung damit eine die Innere Sicherheit stützende Maßnahme dar. Entsprechend der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Bewertung der Planstellen mit einem sehr geringen Anteil von Planstellen nach A 7 ist auch bereits jetzt deutlich, dass die Polizeikräfte der Laufbahngruppe 1 gegenüber der bisherigen Einstiegsbesoldung nach A 7 höherwertige Ämter wahrnehmen. Beförderungen richten sich im Rahmen des Stellenplans in diesem System ausschließlich nach Leistung und Befähigung. 80 Nach ähnlichen Ausführungen zum Justiz- und zum Steuerbereich, heißt es weiter (S. 17): 81 Als Folge der Anhebung der Einstiegsämter gelten Beamtinnen und Beamten im bisherigen Einstiegsamt als mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in die höhere Besoldungsgruppe übergeleitet. 82 Im Folgenden werden die Änderungen in den Laufbahnverordnungen als schlichte Folgeänderung begründet, weiteres lässt sich nicht finden. 83 Dies mag zwar bedeuten, dass der Gesetzgeber das Problem nicht gesehen hat, es bedeutet aber nicht, dass sich nicht doch ein im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung finden lässt. So verhält es sich hier. 84 Der Landesgesetzgeber hätte die Ungleichbehandlung in der Erfahrungsstufe der Bestandsbeamten zu den nach Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2016 eingestellten Beamten - innerhalb der Polizei (der Justiz und der Steuerverwaltung) - lösen können, indem er die Bestandsbeamten (in der Laufbahngruppe 1 Zweites Einstiegsamt) um jeweils 1 Erfahrungsstufe anhebt. Dies hätte aber zu einem anderen verfassungsrechtlichen Problem geführt. Diese Lösung stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitenden Grundsatz der ämtergleichen Besoldung, sofern die Änderung nicht in allen anderen Laufbahnen, in denen es die Besoldungsgruppe A 8 gibt, ebenfalls erfolgt wäre. 85 Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, BVerfGE 130, 52-75, Rn. 59). Der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG besonders geschützte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ) Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zählt zum Kernbestand der Rechte der Beamten. Er besagt, dass der Dienstherr dem Beamten eine Alimentation nicht als Gegenleistung für eine bestimmte, quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern als Gegenleistung für die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Pflicht schuldet, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gegenüber dem Staat und seiner Verfassung politische Treue zu wahren. Diese Alimentation muss amtsangemessen, d.h. so bemessen sein, dass sie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht, der im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an "Lebenskomfort" umfasst (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - ZBR 2008, 391 ; stRspr). Die amtsangemessene Alimentation wird vom Gesetzgeber nicht für den einzelnen Beamten nach dessen individuellen Bedürfnissen, sondern nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Daher sind alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe zu besolden. Soweit Unterschiede im Funktionsamt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung gebieten, kann der Dienstherr dem durch Gewährung zusätzlicher Funktionszulagen wie etwa einer Erschwerniszulage Rechnung tragen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 –, BVerwGE 132, 299-315, Rn. 32 f). 86 Konkret besagt dies, dass ein nach A 8 besoldeter Landesbeamter, egal ob als Beamter in der Polizei oder in der Justiz oder in der allgemeinen Verwaltung, stets die gleiche Besoldung erhalten muss. 87 Damit hätte der Landesgesetzgeber das in der Polizei (Justiz und Steuerverwaltung) durch die Anhebung des Einstiegsamts geschaffene Problem nur lösen können, indem er gleichzeitig alle Bestandsbeamten des Landes (und der Kommunen) in den Besoldungsgruppen ab A 7 um eine Erfahrungsstufe angehoben hätte, was bei diesen wiederum zu Friktionen mit den neu eingestellten Beamten geführt hätte. 88 Eine andere Möglichkeit wäre die Herabsetzung der Besoldungsgruppe A 8 für alle Landesbeamten um eine Erfahrungsstufe, d.h. der Gesetzgeber hätte die Besoldungsgruppe A 8 in der Erfahrungsstufe 1 beginnen lassen können. Dies hätte zwar zu keinen Friktionen mit den Bestandsbeamten ab A 8 geführt, da A 8 vor der Gesetzesänderung stets ein Beförderungsamt war. Damit hätte er aber seinen Gesetzeszweck – u.a. Nachwuchskräftegewinnung im Polizeibereich - nicht gleichermaßen erreichen können (dazu sogleich). Schließlich hätte er auch die Anhebung des Einstiegsamtes bei der Polizei unterlassen können. 89 Bei einer Einführung einer neuen Erfahrungsstufe 1 in A 8 muss diese wegen des Abstandsgebots (zu den anderen Erfahrungsstufen einerseits und zu den anderen Ämtern/ Besoldungsgruppen andererseits) niedriger besoldet werden als die Erfahrungsstufe 2, so dass das neue Anfangsgehalt aktuell etwas um die 2300 € hätte betragen können (zum Vergleich: A 7 in der 1. Stufe: 2.224,40 €, in der 2. Stufe: 2.276,43 € und A 8 in der 2. Stufe 2.350,34 €, jeweils im Jahr 2017). Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks ist auf die Besoldung im Nachbarland Hamburg zu schauen. Dort gibt es bei der Polizei eine Einheitslaufbahn, die im Laufbahnabschnitt 1 mit dem Amt des Polizeimeisters beginnt und zwar in der Besoldungsgruppe A 7, in der im Jahr 2017 das Grundgehalt 2301,01 € beträgt (in Hamburg beträgt im Jahr 2017 das Grundgehalt in A 8 1. Stufe 2.429,88 €). Das bedeutet, dass er mit einer Absenkung der Erfahrungsstufe den Gesetzeszweck der Nachwuchskräftegewinnung nicht mehr gleichermaßen hätte erreichen können. 90 Damit bestand nicht nur ein einleuchtender Grund für das Fehlen einer Übergangsregelung, sondern im Gegenteil: Die vom Kläger favorisierte Übergangsregelung der Anhebung der Erfahrungsstufen der Bestandsbeamten hätte weitere verfassungsrechtliche Probleme nach sich gezogen, die Möglichkeit des Absenkens bzw. der Einführung einer Erfahrungsstufe 1 in der Besoldungsgruppe A 8 hätte den Gesetzeszweck nicht gleichermaßen erreicht und würde seiner Klage ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen (abgesehen davon, dass er nicht verlangen kann, dass andere Beamte schlechter gestellt werden als vom Gesetzgeber gewollt). 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 92 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.