Beschluss
1 LA 60/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0913.1LA60.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 9. September 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.09.2016, in dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgewiesen worden ist. 2 Er hat das im Außenbereich gelegene Grundstück Flurstück … der Flur … in … (…) erworben; es wurde früher als sog. „Brecherplatz“ von einer Tiefbaufirma gewerblich genutzt. Der Vater des Klägers führt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb von der – ca. 200 m (Luftlinie) entfernten – Hofstelle … in … aus. 3 Am 25.06.2015 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Flurstück … mit ca. 180 m² Wohnfläche und erklärte, das Haus sei als „Altenteiler“ für seinen (szt.) 60-jährigen Vater vorgesehen, dessen Betrieb er künftig fortführen wolle. Das Flurstück … liege inmitten der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen, könne aber infolge der durch die frühere Nutzung entstandenen Bodenverdichtung landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden. Für eine Bebauung sei es geeignet. 4 Der Beklagte lehnte die Voranfrage mit Bescheid vom 10.08.2015 ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht am 08.09.2016 vor Ort mündlich verhandelt und das Hofgrundstück bzw. das Flurstück … in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 09.09.2016 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es angesichts seiner Entfernung von dem landwirtschaftlichen Betrieb erkennbar nicht mehr geprägt werde und eine Wohnfläche von 180 m² für ein Altenteilerehepaar nicht mehr verkehrsüblich sei. Der gewählte Standort entspreche nicht der Anforderung, den Außenbereich so weit wie möglich zu schonen. Soweit der Kläger der Möglichkeit, das Wohnhaus in einer „Baulücke“ westlich der Hofstelle zu errichten, entgegenhalte, diese Fläche sei für eine neue Lagerhalle vorgesehen, stehe noch nicht fest, ob zusätzliche Lagerkapazitäten (für Kohl) erforderlich würden. Es kämen auch andere Möglichkeiten, die den Außenbereich weniger in Anspruch nähmen, in Betracht, etwa ein Anbau an die vorhandene Halle oder eine Nutzung der jetzt als Pferdekoppel genutzten Fläche. Damit sei nicht festzustellen, dass der beantragte Standort für das Haus aus der Sicht eines Landwirts, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs beachtet, „vernünftig“ sei. Da der gewählte Standort mangels erkennbarer Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb ungeeignet sei, sei der Nachweis erforderlich, dass keine andere – besser geeignete – Fläche zur Verfügung stehe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. 5 Gegen das am 28.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 30.01.2017 (Montag) begründet. Er bezieht sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO. Ein „vernünftiger Landwirt“ würde das Altenteilerhaus nicht dorthin bauen, wo sich die Hallen befinden, sondern genau da, wo es beantragt worden sei. Anders, als es das Verwaltungsgericht annehme, sei insofern die Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe maßgebend. Auf den Innenbereich als möglichen Standort dürfe nicht verwiesen werden. Eine Standortalternativenprüfung sei im Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren nicht vorzunehmen. Kein „vernünftiger Landwirt“ baue ein Wohngebäude mitten in die Betriebsgebäude hinein, wenn er damit Erweiterungsmöglichkeiten ausschließe und das Wohngebäude den betrieblichen Abläufen „im Wege“ stehe. Zur räumlichen Zuordnung dürften keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Hinsichtlich der Größe des Wohngebäudes sei einbezogen worden, dass die beiden auswärts lebenden Geschwister des Klägers mit Kindern zu Besuch kämen; er könne sich i. ü. auch ein kleineres Bauvorhaben mit 150 m² oder weniger vorstellen. Das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es auf die Betriebsgebäude an der … und nicht – wie geboten – auf die räumliche Zuordnung zu den Betriebsflächen und -abläufen abstelle. Die Frage, ob ein Wohngebäude der Landwirtschaft nur dann diene, wenn es in einem räumlichen Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen baulichen Anlagen stehe, sei jedenfalls dann, wenn man sie so, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, beantworte, grundsatzbedeutsam. 6 Der Beklagte hat sich nicht geäußert. II. 7 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. 8 1. Die Frage nach einer der Landwirtschaft „dienenden“ Funktion eines Wohngebäudes ist nur in Bezug auf die dazu im erstinstanzlichen Urteil gegebene „Antwort“ als grundsatzbedeutsam bezeichnet worden. Damit kann keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung erreicht werden. 9 Soweit es dem Kläger darum geht zu klären, ob eine „dienende Funktion“ (nur) in Bezug auf einen räumlichen Zusammenhang mit landwirtschaftlichen baulichen Anlagen festgestellt werden kann, besteht kein grundsatzbedeutsamer Klärungsbedarf. Ein Wohngebäude kann eine Privilegierung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem landwirtschaftlichen Betrieb ableiten, wenn es damit in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. Bezugspunkt ist die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dem das Gebäude „dient“ (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001, 4 C 13.00, NVwZ 2001, 1282 [bei Juris Rn. 19]). Ein Vorhaben, das von der Hofstelle räumlich weit abgesetzt ist, ohne dass „dafür einleuchtende und triftige betriebsbezogene Gründe ersichtlich“ sind, ist als privilegiertes Altenteilerhaus unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 20.06.1994, 4 B 120.94, NVwZ-RR 1994, 637 [bei Juris Rn. 7]). 10 Soweit unabhängig von den Gebäuden, die die „Hofstelle“ bilden, auf betriebliche Abläufe abgestellt wird, ist auch diesbezüglich eine Nähe zur Hofstelle zu fordern, denn ein Altenteilerhaus „bezieht“ seine Privilegierung aus dem Betrieb und – damit – auch aus den dort anfallenden Betriebsabläufen, die (auch) mit Hilfe des Altenteilers unterstützt werden sollen. Das erfordert ein Wohnen „auf“ oder in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.04.2012, 15 ZB 10.1153, BeckRS 2012, 52863 [Rn. 9, 10]). 11 Soweit der Kläger – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.1985 (4 C 71.82, NVwZ 1986, 644 ff. [bei Juris Rn. 14]) – darauf hinweist, dass an eine räumliche oder funktionellen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen „keine zu strengen Maßstäbe anzulegen“ sind, bezieht sich das auf die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich für einen (Winzer-)Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen. Das – ebenfalls angeführte - Urteil des OVG Koblenz vom 27.07.2011 (8 A 10394/11, NVwZ-RR 2012, 15) betrifft eine Gerätehalle an einem vom Betriebssitz entfernten Flächenschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes. Geht es demgegenüber – wie hier – um ein Wohngebäude, kann die räumlich-funktionelle Zuordnung nur daran anknüpfen, dass deren Bewohner noch mit dem Betrieb in Verbindung stehen. Bei einem Altenteilerhaus geht es um betriebliche „Mithilfe“, Vertretung und Rat und Tat des Altenteilers (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.01.1984, 4 C 72.80, NVwZ 1985, 183 [bei Juris Rn. 10]). Eine von der Hofstelle bzw. den landwirtschaftlichen Arbeitsabläufen abgesonderte Lage des Altenteilerhauses kann ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb "dienen" soll. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde eine solche Lage – gerade – wegen des räumlich-funktionellen „Dienens“ nicht wählen. 12 Ausgehend von diesen - allgemeinen - Grundsätzen ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, bis zu welcher Entfernung zwischen Hofstelle und Altenteilerhaus dessen erforderliche räumliche Zuordnung zum und erkennbare Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb noch anzunehmen ist. Das kann schon bei einer Entfernung von 80 m Luftlinie und 150 m Wegstrecke zu verneinen sein (BVerwG, Beschl. v. 29.09.1987, 4 B 194.87, Juris [Rn. 4]); in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für Abstände ab 150 m die erforderliche räumliche Nähe verneint (vgl. die Nachweise bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 35 Rn. 43 a. E.). Eine weitergehende Klärung ist dazu – in einem grundsatzbedeutsamen Sinne – nicht möglich, weil eine – die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende – Nähe der Altenteilerwohnung zur Hofstelle bzw. zu den (dort anfallenden) betrieblichen „Abläufen“ nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls möglich ist, wobei die regionalen und baulichen Verhältnisse, bestimmte (zum Betrieb gehörende) Betriebsabläufe und Bewirtschaftungsformen, die betriebliche Ausrichtung sowie der Arbeitsanfall (typisierend) zu berücksichtigen sind. Auch für die einzelfallbezogene Beurteilung ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten; das Vorhaben (Altenteilerhaus) muss durch seine Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, DÖV 1981, 184). 13 2. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich aus der Begründung des Zulassungsantrags entnehmen lässt, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014, 8 B 2.14, Juris Rn. 21 f.). 14 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, der der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen sein soll; die Aussage, dass für die „räumlich-funktionale Zuordnung“ auf Betriebsgebäude abzustellen sei, ist im Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß zu finden. Darin wird nur allgemein auf den „Hof“, die dortigen Betriebsgebäude, aber auch auf unbebaute Flächen („Pferdekoppel“) und evtl. Bebauungsmöglichkeiten abgestellt, und anerkannt, dass eine evtl. Störung von Betriebsabläufen zu berücksichtigen sei (S. 7 d. Abdr.). 15 Abgesehen davon wird auch der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.1985 (a.a.O.) entnommene Rechtssatz nicht nur unpräzise wiedergegeben, indem angenommen wird, es komme auf die Betriebsflächen an, wohingegen die genannte Entscheidung diesen Bezugspunkt „auch“ (s. bei Juris Rn. 14) anführt, es wird auch übersehen, dass es dort um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude für (verstreute Winzer-) Flächen ging. 16 3. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor. Dazu müsste in der Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sein mit der Folge, dass Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung begründet sind. 17 Das ist vorliegend nicht der Fall. 18 3.1 Soweit der Kläger meint, für eine räumliche Nähe des geplanten Altenteilerhauses sei nicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude, sondern auf die „Schwerpunkte der betrieblichen Abläufe“ abzustellen, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, welche „Abläufe“ für die Bestimmung des „Schwerpunktes“ maßgeblich sein sollen und wo letzterer liegen soll. Die Lage des Baugrundstücks (Flurstück …) inmitten der zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen begründet nicht die Annahme, dass es räumlich-funktional dem „Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe“ des Betriebes (nahe) zugeordnet ist. Allein die Behauptung des Bauherrn, das Vorhaben werde die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen erleichtern oder fördern, genügt insoweit nicht. 19 Die Privilegierung eines Altenteilerhauses hängt – entscheidend – davon ab, ob es dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet und das Haus durch diese Zuordnung zu dem Betrieb – auch äußerlich erkennbar – geprägt ist (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, IV C 9.70, BVerwGE 41, 138 ff.). Zwar ist insofern auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.) relevant, doch müssen im Einzelfall die jeweilige Betriebsart und -weise berücksichtigt werden. 20 Bei einem Betrieb, der – wie hier – Getreide-, Rüben- und Kohlanbau sowie Pensionspferdehaltung betreibt, wird die Bewirtschaftung der Nutzflächen in aller Regel von der Hofstelle aus erfolgen, ebenso die Lagerung der Ernte. Dort liegt damit auch der „Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe“, weil der Arbeits- und Maschineneinsatz von der Hofstelle aus erfolgt. Dem entsprechend kann ein Altenteilerhaus einem Betrieb – i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – räumlich-funktional nur „dienen“, wenn es in der Nähe der Hofstelle steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, a.a.O.); in der Regel ist insoweit eine unmittelbare räumliche Nähe zur Hofstelle erforderlich (VGH München, Beschl. v. 02.04.2012, a.a.O., Rn. 10). Das ist vorliegend – wie das Verwaltungsgericht (S. 6 des Urt.-Abdr.) zutreffend entschieden hat – (schon) wegen der gegebenen „Luftlinien“-Entfernung nicht gegeben. 21 3.2 Soweit der Kläger meint, der Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige „Standortalternativenprüfung“ vorgenommen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 22 Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass einem privilegierten Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass ein (funktions-) gleiches Vorhaben auch auf einem Innenbereichsstandort ausgeführt werden könnte; insoweit findet – wie auch im (hier nicht gegebenen) Fall sog. ortsgebundener Anlagen - keine Standortalternativenprüfung statt (vgl. Urt. des Senats vom 25.05.2000, 1 L 135/98, BauR 2001, 374; BVerwG, Urt. v. 16.05. 1991, 4 C 2.89, NVwZ-RR 1992, 400 ff., BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, 4 C 2.12, BVerwGE 147, 37). 23 Vorliegend geht es allerdings nicht darum, ein privilegiertes Vorhaben des Klägers in den Innenbereich zu „verweisen“, sondern um die - vorgelagerte - Frage, ob das Vorhaben - als Altenteilerhaus - überhaupt privilegiert ist. Das ist nur dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben ferner durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, a.a.O. und Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, a. a. O.). Da es hier an der erforderlichen räumlich-funktionalen Zuordnung des Altenteilerhauses zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des (Vaters des) Klägers fehlt (s. o. 3.1), scheitert dessen Zulässigkeit schon an der Privilegierung. 24 3.3 Was der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil als unzulässige Standortalternativenprüfung bezeichnet, betrifft die Frage, ob der Standort des Altenteilerhauses (Flurstück …) aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs entspricht. 25 Insoweit ist das Verwaltungsgericht von der in der Bauvoranfrage konkretisierten Standortwahl ausgegangen und hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger in Bezug auf die Eignung des Standorts sowohl hinsichtlich seiner betrieblich-funktionalen Zuordnung als auch in Bezug auf die gebotene Schonung des Außenbereichs die Darlegungs-und Beweislast obliegt; der insoweit erforderliche Nachweis sei nicht erbracht. Dies stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. 26 Die Prüfung, ob eine Altenteilerwohnung auch „auf dem Betriebsgelände“ möglich ist, zielt auf Möglichkeiten zu einer Schonung des Außenbereichs. Das gilt sowohl in Bezug auf die „Baulücke“ an der …, deren Nutzung eine Inanspruchnahme des Außenbereichs vermeidet, als auch für eine evtl. Erweiterung der bestehenden Halle oder eine Bebauung der sog. „Pferdekoppel“ und eine dadurch eintretende Verminderung der Überbauung des („freien“) Außenbereichs. Soweit der Kläger solchen Möglichkeiten entgegenhält, dass „kein vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude so errichte, dass es „betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten ausschließt und … den betrieblichen Abläufen ‚im Wege‘ steht“ (S. 3 der Antragsbegründung), greift dies schon deshalb nicht durch, weil weder erkennbar ist, welche betrieblichen „Abläufe“ überhaupt betroffen wären, noch absehbar ist, ob, wo und inwieweit es überhaupt zu betrieblichen Erweiterungen kommen wird. Im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 d. Abdr.) heißt es dazu, (all) dies sei „noch völlig offen“; dem setzt der Kläger im Zulassungsantrag nichts Konkrete(re)s entgegen. Allein ein Interesse des Klägers, sich im Bereich der „Baulücke“, der Hofstelle bzw. der Pferdekoppel möglichst viele „Optionen“ offen zu halten, genügt nicht für den Nachweis eines den Außenbereich möglichst schonenden Standorts, schon gar nicht eines solchen, der - wie hier – in 200 m Entfernung von der Hofstelle liegt. 27 3.4 Soweit der Kläger die vorgesehene Wohnfläche des Altenteilerhauses (180 m²) mit Hinweis auf Besuche seiner Geschwister mit Kindern erläutert, wird die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils auch insoweit nicht in Frage gestellt. Die vorgesehene Wohnfläche übersteigt das Maß dessen deutlich, was einem landwirtschaftlichen Betrieb noch zugeordnet werden kann; ein Wohngebäude dieser Größenordnung erscheint als betriebsfremdes nicht privilegiertes Wohngebäude (vgl. Beschl. des Senats v. 05.06.1997, 1 L 50/97, BeckRS 1997, 16758; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 44 m.w.N.). Dem Hinweis im Zulassungsantrag darauf, dass der Kläger sich auch „150 m² oder weniger“ Wohnfläche „vorstellen“ könnte, ist nicht weiter nachzugehen, da vorliegend allein über die Bauvoranfrage vom 25.06.2015 zu entscheiden ist. 28 4. Anzumerken bleibt, dass die Voranfrage des Klägers auch die Frage aufwirft, ob für ein Altenteilerhaus überhaupt ein anzuerkennender (konkreter) Bedarf besteht. Ein solcher Bedarf ist – zum einen – fraglich, weil der vom Kläger avisierte Generationenwechsel (noch) nicht hinreichend konkret bevorsteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.2012, 1 LA 13/12, BauR 2012, 1229). Der Bedarf ist – zum anderen – nur anzuerkennen, wenn auf der (vorhandenen) Hofstelle kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, um den Wohnbedarf der Familie unter Einschluss der Altenteiler zu befriedigen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1994, 4 B 120.94, NVwZ-RR 1994, 637). Dabei sind auch Raumreserven im vorhandenen Gebäudebestand zu berücksichtigen, die ggf. vorrangig für den Einbau einer Altenteilerwohnung in Anspruch zu nehmen wären (Urt. des Senats v. 04.12.1996, 1 L 293/95, Juris). 29 5. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 31 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).