Urteil
3 LB 10/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0921.3LB10.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 geändert: Der Bescheid vom 12. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein über den Betrag in Höhe von 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt nach teilweiser Abänderung des Bescheides vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchs- und Festsetzungsbescheides vom 7. Dezember 2010, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2017 insoweit aufzuheben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von 161,48 € festgesetzt wurden. 2 Die Klägerin ist unter der Mitgliedsnummer ………. Pflichtmitglied beim beklagten Versorgungswerk. Für das Jahr 2010 wurde die Klägerin erstmals mit Beitragsmitteilung vom 19. Januar 2010 darüber informiert, dass für die Beitragsfestsetzung Einkommensnachweise gemäß § 24 Abs. 5 und 6 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte (im Folgenden: Satzung RVSH) von Bedeutung sind. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Einkommensnachweis gemäß § 24 Abs. 5 Satzung RVSH vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Vorlage eines Einkommensnachweises für die Beitragsfestsetzung 2010. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Beitragspflicht grundsätzlich in Höhe des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 5 Satzung RVSH nachweist, dass ihre Einkünfte geringer seien. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt würden, sie zur allgemeinen Versorgungsabgabe veranlagt werde. 3 Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 bat die Klägerin um Fristverlängerung, da ihre Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide für die maßgeblichen Jahre 2008 bzw. 2009 noch nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 31. August 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Frist zur Vorlage bis zum 30. September 2010 und wies unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 und 5 der Satzung RVSH darauf hin, dass ein Einkommensteuerbescheid nicht der allein mögliche Einkommensnachweis sei. Er machte erneut darauf aufmerksam, dass die Klägerin mit dem Höchstbeitrag veranlagt werden müsse, wenn nicht innerhalb der Frist die geforderten Einkommensunterlagen vorlägen. Entsprechende Nachweise gingen beim Beklagten dennoch nicht ein. 4 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 zum Höchstbeitrag von monatlich 1.094,50 € nebst 2 % Säumniszuschlag in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 153,23 € bis Juli 2010 und kündigte an, 10 % Fälligkeitszinsen gemäß § 27 Abs. 3 Satzung RVSH festzusetzen, die nach Ausgleich der rückständigen Beiträge gesondert in Rechnung gestellt würden. 5 Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Faxschreiben vom 5. November 2010 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, welche Angaben bzw. Unterlagen der Beklagte benötige. Mit Schreiben vom 16. November 2010 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und setzte eine Frist zur Vorlage eines Einkommensnachweises gemäß § 24 Abs. 4 und 5 Satzung RVSH bis zum 30. November 2010. 6 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da ein Einkommensnachweis nicht vorgelegt worden war. 7 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010, bei dem Beklagten am 5. Januar 2011 eingegangen, übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 9. Dezember 2010. 8 Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 bestätigte der Beklagte den Eingang dieses Schreibens und wies die Klägerin darauf hin, dass der entgegen dem Schreiben angekündigte Eingang vorab per Telefax bei ihm nicht zu verzeichnen sei. 9 Mit der am 11. Januar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 beantragt. 10 Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden sei, welche Unterlagen sie anstelle des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis ihres Einkommens im Jahr 2008 hätte vorlegen sollen. Zudem habe sie ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2010, welches sie an diesem Tage ausweislich des Sendeprotokolls um 17:16 Uhr als Telefax an den Beklagten übermittelt habe, zum Nachweis ihres Einkommens im Jahr 2008 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes A-Stadt vom 9. Dezember 2010 beigefügt. Daraus ergäben sich Einkünfte in Höhe von 40.572 €, also deutlich geringere Einkünfte gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 66.000 € pro Jahr. 11 Schriftsätzlich hat die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchs- und Festsetzungsbescheides vom 7. Dezember 2010 zu verpflichten, die Klägerin wie folgt neu zu bescheiden: der Beitrag der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 wird nach Maßgabe des nachgewiesenen Bruttoeinkommens der Klägerin im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 40.572 € neu festgesetzt. Die Klägerin hat hierauf keine Säumniszuschläge und Fälligkeitszinsen zu zahlen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen. 16 Mit Urteil vom 5. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 17 Die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen geeigneten Einkommensnachweis zu erbringen. Die ihr gewährten und mehrfach verlängerten Beibringungsfristen habe sie nicht eingehalten. Bereits deswegen seien verspätet eingereichte Unterlagen unbeachtlich. Im Übrigen sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erst am 5. Januar 2011 und somit verspätet beim Beklagten eingegangen. Ein vorab gesendetes Fax sei dem Beklagten nicht zugegangen. Auch sei die Klägerin mehrfach auf die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 Satzung RVSH hingewiesen worden, unter anderem mit dem Schreiben vom 25. März 2010. Etwaige Übermittlungsrisiken habe die Klägerin als Absender der Erklärung zu tragen. Es komme hinzu, dass die Klägerin es auch nach Kenntnis der fehlerhaften Übertragung versäumt habe, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. 18 Hiergegen hat die Klägerin am 11. September 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juli 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. 19 Mit ihrer Berufungsbegründung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie insbesondere vor: 20 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die von ihr eingereichten Unterlagen seien bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese erst nach Ablauf der vom Beklagten gesetzten Fristen eingereicht worden seien, sei rechtsfehlerhaft. Bei diesen selbst gesetzten Fristen handele es sich nicht um Ausschluss- oder Notfristen. Für eine rechtsverbindliche Fristsetzung fehle es bereits an einer entsprechenden normativen Grundlage. Darüber hinaus sei für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich um eine Verpflichtungsklage handele; das mittlerweile nachgewiesene Einkommen sei daher in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. 21 Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 sei verspätet eingegangen, sei unzutreffend. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nur unzureichend ermittelt worden. Nach Vorlage des Fax-Sendeprotokolls durch sie, die Klägerin, hätte der Beklagte verpflichtet werden müssen, seinerseits das Fax-Empfangsprotokoll vorzulegen. Der Beklagte müsse darlegen, dass der vermeintliche Nichtzugang des Telefaxes nicht auf eigenem Verschulden beruhe. 22 Ein Wiedereinsetzungsantrag sei von ihr nicht zu stellen gewesen, gegebenenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren gewesen. 23 Mit Aufklärungsverfügung vom 19. Mai 2017 hat die seinerzeitige Berichterstatterin dem Beklagten aufgegeben darzulegen, welches Gerät er an der Empfangsstelle betrieben hat, ob das Empfangsgerät mit dem Anschluss ……… am 29. Dezember 2010 die Verbindung vom Anschluss der Klägerin ……………… im Speicher des Empfangsgerätes enthalten und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal geführt hat sowie dieses vorzulegen. Der vom Beklagten zur Erledigung der gerichtlichen Verfügung beauftragte Techniker konnte keine Aussagen zur Einstellung des Faxgerätes tätigen. Ein Empfangsjournal für den 29. Dezember 2010 konnte der Beklagte nicht vorlegen, da aus dieser Zeit stammende Empfangsjournale aufgrund des Umzugs des Beklagten nicht mehr vorhanden waren. 24 Dies hat der Beklagte zum Anlass genommen, mit Änderungsbescheid vom 12. September 2017 den angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 abzuändern und der Beitragsveranlagung die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von 40.572 € zu Grunde zu legen. Daraus errechnet sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 672,82 € und ein Jahresbeitrag in Höhe von 8.073,84 €. In dem Änderungsbescheid hat der Beklagte zudem einen 2 %-igen Säumniszuschlag in Höhe von 161,48 € festgesetzt und angekündigt, Fälligkeitszinsen festzusetzen. 25 Dagegen wendet die Klägerin ein, die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen setze satzungsgemäß voraus, dass die jeweilige Versorgungsabgabe auch fällig gewesen sei, was seinerseits einen rechtmäßigen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsabgabe voraussetze. Bis zum Ergehen des Änderungsbescheides unter dem 12. September 2017 habe der Beklagte für das Jahr 2010 keinen rechtmäßigen Bescheid erlassen. Im Übrigen seien die in der Satzung festgelegten Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % angesichts der Kapitalmarktentwicklung nicht mehr zeitgemäß, sondern völlig überhöht. 26 Die Klägerin beantragt nunmehr, 27 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2017 insoweit aufzuheben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von 161,48 € festgesetzt wurden. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hebt hervor, dass sich aus § 27 Satzung RVSH ergebe, dass die Versorgungsabgabe monatlich nachträglich, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten sei. Daraus folge unmittelbar die Fälligkeit der Versorgungsabgabe; eines gesonderten Bescheides bedürfe es nicht. 31 Bei den Fälligkeitszinsen handele es sich um die Gegenleistung des Mitgliedes dafür, dass es im Verhältnis zu anderen Mitgliedern die Beitragspflicht erst später erbringe und gleichwohl an der Fortentwicklung an den Anwartschaften in derselben Weise teilnehme wie die Mitglieder, die ihre Beiträge fristgemäß erbringen würden. Bei den Säumniszuschlägen handele es sich um den Ausgleich für die verspätete Zahlung der Beiträge, die der Beklagte im Interesse der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes zu erheben habe und die nicht seiner Verfügungsmasse unterfielen. Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 33 Der Bescheid vom 12. September 2017 ist rechtswidrig, soweit darin ein über 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt wird. Insoweit verletzt er die Klägerin in eigenen Rechten. 34 Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 4. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 durch Bescheid vom 12. September 2017 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens der Klägerin geändert hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der letztgenannte Bescheid. 35 Soweit sich die Klägerin nunmehr gegen die Höhe der im Bescheid vom 12. September 2017 festgesetzten Säumniszuschläge wendet, liegt darin eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Denn der Beklagte hat in diese mit Schriftsatz vom 13. September 2017 ausdrücklich eingewilligt, indem er sein Einverständnis erklärt hat, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. § 91 VwGO ist im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar (Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 91 Rn. 4) und hier einschlägig, weil die Klägerin mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag ihr Klagebegehren nicht lediglich konkretisiert (§ 88 VwGO) und auch kein Fall von § 173 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alt. VwGO i.V.m. § 264 ZPO (keine Klageänderung bei gleichbleibendem Klagegrund) vorliegt. Vielmehr bildet der Änderungsbescheid vom 12. September 2017 einen neuen Sachverhalt und damit einen neuen Klagegrund ab, der Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage hätte sein können. 36 Die aufgrund des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig Holstein vom 3. September 1984 (GVOBl. S.159) erlassene Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte (Satzung RVSH) sieht in § 24 Abs. 1 vor, dass allgemeine Versorgungsabgabe der Höchstbetrag der Deutsche Rentenversicherung im Sinne der §§ 157 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ist. Sie wird ermittelt durch Anwendung des Beitragssatzes nach § 158 Abs. 1 SGB VI auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI. Gemäß § 24 Abs. 4 Satzung RVSH tritt für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus anwaltlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der Deutsche Rentenversicherung nicht erreicht, für die Bemessung der Höhe der Versorgungsabgabe an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt, wobei maßgeblich jeweils das durch die Vorlage eines Einkommensnachweises im Sinne des § 24 Abs. 5 Satzung RVSH nachgewiesene Einkommen des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres ist. 37 Die sich danach errechnenden Versorgungsabgaben sind gemäß § 27 Abs. 1 Satzung RVSH monatlich nachträglich, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Satzung RVSH ist von den Mitgliedern, die fällige Versorgungsabgaben für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht entrichten, ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der rückständigen Versorgungsabgabe zu erheben, ohne dass es auf das Vorliegen des Verzuges ankäme. 38 Die Versorgungsabgaben sind nur in der Höhe fällig und über einen längeren Zeitraum als einen Monat nicht entrichtet worden, nach der sich ein Säumniszuschlag in Höhe von 153,23 € errechnet. 39 Der Festsetzung des Säumniszuschlags durch Bescheid vom 12. September 2017 für die Monate Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 161,48 € liegt der von der Klägerin vorgelegte Einkommensnachweis über das Einkommen 2010 in Höhe von 40.572 € zu Grunde, was einer monatlichen Versorgungsabgabe - da die Klägerin von ihrem Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satzung RVSH keinen Gebrauch gemacht hat - in Höhe von 672,82 € entspricht. Zwar enthält das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz SH keine Bestimmung, dass die Versorgungsabgabe durch Bescheid festzusetzen ist. Das Gesetz wie auch die Satzung RVSH lassen vielmehr die wirksame Entrichtung von Versorgungsabgaben ohne vorherige Festsetzung durch förmlichen Bescheid zu. Die Vorschriften lassen aber die Möglichkeit offen, säumige Beitragsschuldner durch Leistungsbescheid heranzuziehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22. Oktober 1993 - 3 L 19/93 -, juris, Rn.35), was ständiger Praxis des Beklagten entspricht. Unter Fälligkeit im Rechtssinne versteht man den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, juris Rn. 16). Das setzt bei einer Geldleistung voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist. 40 Solange die Klägerin bis zur endgültigen Festlegung der von ihr zu leistenden Versorgungsabgaben für das Jahr 2010 durch Erlass des Änderungsbescheides vom 12. September 2017 hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Abgaben im Ungewissen war, war für sie allein maßgeblich die an die allgemeine Versorgungsabgabe anknüpfende - vorläufige - Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid vom 4. Oktober 2010 für den Zeitraum Januar bis Juli 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. Oktober 2011 - 6 A 10509/11 -, juris, Rn. 20 ff.). Darin war ein Säumniszuschlag in Höhe von 153,23 € festgesetzt worden unter Zugrundelegung des Beitragsrückstands der Klägerin für die Monate Januar bis Juli 2010 und zwar in Ermangelung anderweitiger Einkommensnachweise ausgehend von der allgemeinen Versorgungsabgabe in Gestalt des Höchstbetrages der Deutsche Rentenversicherung. 41 Über die Frage der Angemessenheit von Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 Satzung RVSH) war nicht zu entscheiden, weil diese nicht Gegenstand des Änderungsbescheids vom 12. September 2017 sind. Es fehlt insoweit an der Festsetzung, die lediglich für die Zukunft angekündigt worden ist. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Durch Erlass des nunmehr streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 12. September 2017 ist der Beklagte dem Begehren der Klägerin im Wesentlichen nachgekommen. Gemessen an dem erst- und zweitinstanzlichen Begehren bis hin zur teilweisen Klaglosstellung hinsichtlich der Veranlagung zur Versorgungsabgabe beträgt der auf die Klägerin entfallende Anteil des „Unterliegens“ rechnerisch einen untergeordneten Teil von deutlich weniger als 10 %, sodass es auch unter Berücksichtigung des Gangs des Verfahrens ermessensgerecht ist, die Klägerin nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 44 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.