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Beschluss

2 MB 21/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:1123.2MB21.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin ist Justizhauptsekretärin. Mit Verfügung vom 19. November 2017 ordnete der Antragsgegner die Abordnung der Antragstellerin von der Jugendarrestanstalt (JAA) … in die Justizvollzugsanstalt … für die Dauer eines Jahres ab dem 14. August 2017 an. Dies wurde u.a. mit der fehlenden Eignung der Antragstellerin für die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen und Heranwachsenden begründet. Mit der Abordnung solle erprobt werden, ob die Antragstellerin die Anforderungen, die an ihr Amt als Justizhauptsekretärin gestellt werden, in einer anderen Anstalt mit einem anderen Aufgabenkreis in einem höheren Maße als in der JAA … erfüllen könne. Die Antragstellerin legte gegen die Abordnungsverfügung Widerspruch ein. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2017 abgelehnt. Die gebotene Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses aus, da die Abordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Dienstliche Gründe für eine Abordnung lägen wegen einer Minderleistung der Antragstellerin und innerdienstlichen Spannungen vor. 2 Die hiergegen eingelegte zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 3 Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Danach tritt hier das Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehung des Bescheides vom 19. Juli 2017 vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnungsverfügung zurück, weil die Abordnung der Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig ist. 4 Nach § 28 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Voraussetzung für die Abordnung ist das Vorliegen eines dienstlichen Grundes. Bei der Feststellung des Vorliegens eines solchen Grundes hat der Dienstherr kein Ermessen. Erst wenn ein dienstlicher Grund vorliegt, hat der Dienstherr die Ermessenentscheidung zu treffen, ob und in welcher Form er von seiner Abordnungsbefugnis Gebrauch macht. 5 Bei dem Begriff der „dienstlichen Gründe“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Soweit allerdings die dienstlichen Gründe durch Gesichtspunkte bzw. Faktoren geprägt werden, hinsichtlich derer eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese Ermächtigung unberührt (vgl. BVerwG; Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, NVwZ-RR 2004, 863). Zutreffend ist – wie die Antragstellerin meint -, dass dienstliche Gründe für eine Abordnung wegen einer Über- oder Unterbesetzung bzw. einer Vorbereitung zur Übertragung einer höherwertigen Position anzunehmen sind. Diese Gründe sind indes nicht abschließend. Dienstliche Gründe können vielmehr wegen der Abordnung als Mittel zum wirtschaftlichen und rationellen Personaleinsatz (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 27 BBG, Rn. 25, Erg.Lfg. 385, Stand November 2017) in vielfältiger Form gegeben sein. 6 An das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne des § 28 Abs. 1 LBG sind dabei keine zu strengen Anforderungen zu stellen, da es sich bei der nur vorübergehenden Maßnahme einer Abordnung nach Absatz 1 des § 28 LBG um eine Abordnung in ein dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt, welche eine geringe Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beamten darstellt (vgl. zu § 14 BeamtStG Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14 BeamtStG, Rn. 4, Erg.Lfg. 385, Stand November 2017). Dies wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte von § 28 Abs. 1 LBG. Dessen Vorgängerregelung § 33 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 3. August 2005 (GVOBl SH, S. 283) forderte für eine Abordnung lediglich ein dienstliches Bedürfnis während für eine Abordnung in eine das Amt nicht entsprechende Tätigkeit nach § 33 Abs. 2 LBG a.F. das Vorliegen dienstlicher Gründe Voraussetzung war. Dass mit der Änderung des § 28 Abs. 1 LBG nunmehr ebenfalls dienstliche Gründe für eine Abordnung in eine dem Amt entsprechende Tätigkeit erforderlich sind, sollte indes nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage bewirken (vgl. LT-Drucksache 16/2306, S. 172 f.). 7 Demnach zählt zu den dienstlichen Gründen iSv § 28 Abs. 1 LBG jedenfalls das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung, d.h. an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, juris, Rn. 20; zum dienstlichen Grund allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, juris, Rn. 16; zum dienstlichen Bedürfnis bei § 26 BBG: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2014 - 2 B 94.12 -, juris. Rn. 8; Summer, in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 27 BBG, Rn. 7, Stand: November 2017). Dabei können personalwirtschaftliche und planerische Gesichtspunkte ebenso umfasst sein wie Gründe, die in den Leistungen, Befähigungen oder dem Verhalten eines Beamten liegen (Badonowitz in: Schnellenbach/Badonowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 4 Rn. 50, 9. Auflage 2017). 8 Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier dienstliche Gründe für die Abordnung der Antragstellerin vor. In den Beurteilungen aus den Jahren 2015 (Regelbeurteilung) und 2016 (Anlassbeurteilung) ist die Antragstellerin mit dem Zahlenwert 1 (die Anforderungen werden (noch) nicht erfüllt) beurteilt worden. Beide Beurteilungen schließen mit der Feststellung, dass die Antragstellerin derzeit nicht als geeignet für die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen und Heranwachsenden angesehen wird. Nach diesen Beurteilungen ist die Antragstellerin für die Arbeit in der JAA … nicht geeignet. Ihre Abordnung dient vor diesem Hintergrund dem reibungslosen Funktionieren der JAA … . Gleichzeitig kommt der Antragsgegner mit der Abordnung seiner Fürsorgepflicht nach, um zu gewährleisten, dass es zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung der Antragstellerin weitgehende Übereinstimmung gibt. Auch dies dient der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Eignung aufgrund der Beurteilungen ausführlich und als tragenden Grund für die Abordnung dargestellt. Gegen diese Beurteilungen und die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Antragstellerin nicht gewandt. Soweit sie ausführt, die Anstaltsleiterin führe sie auf „einer schwarzen Liste“ und wolle sie loswerden, sind diese Behauptungen pauschal und bleiben ohne jede Substanz. 9 Da bereits die fehlende Eignung der Antragstellerin einen dienstlichen Grund für die Abordnung darstellt, kommt es auf die geschilderten Einzelvorfälle und den Vortrag der Antragstellerin hierzu sowie etwaiger innerdienstlichen Spannungen nicht mehr an. 10 Bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes eröffnet § 28 Abs. 1 LBG SH ein Ermessen für den Dienstherrn, wobei dieser einen weiten Ermessenspielraum besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 31 zur Abordnung nach § 27 BBG). Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (BVerfG, Beschluss (Kammer) vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris, Rn. 10). Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2013 - 3 C 12.2365 -, juris, Rn. 26). Vorliegend hat sich der Dienstherr auch aus Fürsorgegesichtspunkten zu einer Abordnung der Antragstellerin entschieden, um zu erproben, ob die Antragstellerin den Anforderungen, die an ihr Amt als Justizhauptsekretärin gestellt werden, in einer anderen Anstalt mit einem anderen Aufgabenbereich in einem höheren Maße als in der JAA … erfüllen könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine von der Antragstellerin behauptete Unverhältnismäßigkeit der Abordnung in Bezug auf die getroffenen drei Vereinbarungen im Juli 2016 ist nicht zu erkennen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vereinbarungen nicht erfüllt worden sind und die Formulierung im angegriffenen Bescheid „kurzfristig nachgekommen“ zeitlich zu verstehen ist, .d.h. die Antragstellerin den Vereinbarungen nur kurzzeitig nachkam und ihr Verhalten anschließend wieder änderte. Dies zeigt das Verwaltungsgericht auf und führt u.a. aus, dass die Anstaltsleitung im Schreiben vom 19. Dezember 2016 an den Antragsgegner berichtet habe, dass beispielsweise der 2. Zielpunkt bezüglich des freundlichen Umgangstons zwar zunächst erreicht worden sei, die Antragsgegnerin aber einige Wochen später jedoch Schwierigkeiten hatte, dies weiterzuführen. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. 11 Die Behauptung, dass der stellvertretende Vollzugsdienstleiter am 2. September 2017 (ihrem letzten Nachtdienst) geäußert habe, dass er sehr zufrieden mit der Antragstellerin sei und er auch die Meinung vertrete, dass sie immer besser werde, ist bereits streitig zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus ließe sich dieser subjektiven Aussage nichts im Hinblick auf die Erfüllung der Vereinbarung aus dem Juli 2016 entnehmen. Ermessensfehler ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 12 Der erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragene („ergänzende“) Hinweis, dass der Ex-Freund der Antragstellerin in der JVA … arbeite und sie ein Bedrängen seinerseits befürchte, bleibt unsubstantiiert und ist bereits angesichts der Größe der JVA … ungeeignet, die in ihrer mangelnden Eignung für die Tätigkeit in der JAA … liegenden personalwirtschaftlichen Gründe aufzuwiegen. 13 Da die angefochtene Abordnungsverfügung vom 19. Juli 2017 offensichtlich rechtmäßig ist, bedarf es wegen des gesetzlich festgelegten Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses (§ 102 LBG iVm § 54 Abs. 4 BeamtStG) keiner weiteren Interessenabwägung. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).