Beschluss
3 NB 6/18
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0124.3NB6.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. November 2018 ist unwirksam. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2018 unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn sie hat die Erledigung des Rechtsstreits selbst herbeigeführt, indem sie von der Durchführung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin Abstand genommen hat, nachdem sie einen Studienplatz an einer anderen Universität angenommen hatte (vgl. zur verdeckten Klagerücknahme: BVerwG, Beschl. v .24.06.2008 - 3 C 5.07 -, juris Rn. 3). Dass ihr der Studienplatz in einem anderen Gerichtsverfahren im Vergleichswege zur Verfügung gestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Da die Antragstellerin nur einen Studienplatz annehmen kann, sich aber bei mehreren Universitäten beworben und um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat sie sich dem entsprechenden mehrfachen Kostenrisiko ausgesetzt. Billigkeitsgesichtspunkte, sie von Kosten freizuhalten, sind nicht erkennbar. 3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).