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Beschluss

4 LA 74/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0327.4LA74.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichter – vom 12. März 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, jedenfalls ist dies nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG). 2 Die Beklagte wirft die Frage auf, 3 ob sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz erhalten haben, aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt, mit der Folge, dass ein Asylantrag des Kindes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 AsylG unzulässig ist. 4 Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger ist nicht in Deutschland, sondern in Schweden geboren. 5 Die Frage hätte auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht auf die Geburt in Deutschland, sondern (lediglich) auf die Geburt nach der Schutzgewährung für die Eltern abheben würde. Denn zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Gesetz wie folgt beantworten: Der in Deutschland gestellte Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. 6 Für die Mutter des Klägers ist § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG unmittelbar einschlägig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier Italien – dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Demgegenüber enthält das Asylgesetz keine Regelung dazu, wie der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu behandeln ist, der geboren wurde, nachdem seiner Mutter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde. Diese ersichtlich planwidrige Unvollständigkeit (Regelungslücke) ist im Wege der teleologischen Extension dadurch zu schließen, dass der Asylantrag des Klägers in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (hierzu und zum Folgenden VGH München, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris Rn. 19 ff.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, juris Rn. 5 ff; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, juris Rn. 9 ff.). 7 § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt – neben anderen Bestimmungen – den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durch, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Denn danach braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – juris Rn. 53). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes anders zu verfahren wäre als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben. Für eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht zudem, dass die Dublin III-VO einerseits die hier verfahrensgegenständliche Konstellation nicht regelt (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 9), aber andererseits auch in ihrem Anwendungsbereich dem Grundsatz der Familieneinheit folgend Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sind und ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder nicht eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO). 8 Die Analogie zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird nicht durch Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie in Frage gestellt. Der dort aufgestellte Katalog von Tatbeständen, bei denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, schränkt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten ein, verbietet es aber nicht, den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems mit den anerkannten Methoden der Rechtsanwendung Geltung zu verschaffen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 10 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).