Beschluss
4 MB 3/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0403.4MB3.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Berichterstatterin – vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsgegnerin stellte mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2018 fest, dass der Hund B. der Antragstellerin als gefährlicher Hund im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG gilt, und begründete dies damit, der Hund habe zwei Menschen gebissen. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und hat im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 3 HundeG beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 2 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hält die Erfolgsaussichten des Widerspruchs für offen und hat ausgeführt, die ausschlaggebende Güterabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Es müsse das Risiko vermindert werden, dass in der Zwischenzeit noch andere Menschen verletzt würden. Die Beschwerde rügt, die angegriffene Ordnungsverfügung lasse ihre Rechtsgrundlage nicht klar erkennen und die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Diese Argumente greifen nicht durch. 3 Die Feststellung der Gefährlichkeit beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG, denn im Streit steht, ob B. anlasslos Menschen gebissen hat. Dem Bescheid der Antragsgegnerin fehlt insofern nicht die nach § 109 Abs. 1 LVwG erforderliche Begründung. Der Begründungstext enthält lediglich eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 111 LVwG („ein Hund, der einen anderen Hund gebissen hat“). Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 115 LVwG). 4 § 7 Abs. 1 Satz 2 HundeG räumt der Antragsgegnerin kein Ermessen ein. Die Norm verlangt einen durch Tatsachen gerechtfertigten Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Ein Gefahrverdacht liegt vor, wenn sich Schadensmöglichkeiten deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 34). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 –, juris Rn. 26). Die an den Tatbestand anknüpfende Rechtsfolge ist zwingend („… stellt die zuständige Behörde fest …“). Zwar ist im Gesetzgebungsverfahren die Meinung geäußert worden, die zuständige Behörde treffe die Feststellung im Rahmen ihres Ermessens (LT-Umdruck 18/4200, S. 21). Darauf wird in der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz verwiesen (Nr. 7.1 VwV-HundeG). Diese Auffassung ist jedoch nicht maßgeblich, denn sie hat im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).