Beschluss
2 MB 32/18
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0617.2MB32.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Kammer - vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.977,71 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht vorläufig untersagt, die Stelle eines Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt Kiel (Bes-Gr. A 16) mit einem der Beigeladenen – einem Regierungsdirektor (Bes-Gr. A 14) – zu besetzen, bevor nicht bestandskräftig über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers – eines Polizeioberrates (Bes-Gr. A 14) – entschieden worden ist. Dazu hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren verletze mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 -) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil der Ausschluss auf der Grundlage von auf den konkreten Dienstposten bezogenen unzulässigen Ausnahmeanforderungen getroffen worden sei. Das maßgeblich zum Ausschluss des Antragstellers herangezogene Profilmerkmal „umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ sei bereits nicht konstitutiv, weil damit eine unzulässige Wertung verbunden sei. Zudem sei der Ausschluss auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner ihn darüber hinaus damit begründet habe, dass der Antragsteller keine Führungs- und Leitungsaufgaben im Justizvollzug wahrgenommen habe, obgleich es sich dabei unstreitig um eine lediglich beschreibende Anforderung im Profil handele. 3 Das Beschwerdevorbringen stellt die tragende Argumentation in dem angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsgegner ist der Auffassung, bei den im Anforderungsprofil geforderten „umfassende[n] Kenntnisse[n] im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ handele es sich um ein konstitutives Merkmal, weil die Aufgabe des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse erfordere, die nicht jeder Laufbahnbewerber regelmäßig mit sich bringe und die er sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könne. Dazu ist er anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, sämtliche Begriffe des aufgestellten Merkmals ließen sich in der gebotenen Eindeutigkeit definieren, um ihnen eine konstitutive Bedeutung beizumessen. Dabei sei die Wortbedeutung „umfassend“ im Sinne von „vollständig“ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts klar und konkret bestimmbar und damit frei von Wertungsspielräumen. Auch die im Anforderungsprofil beschriebenen „Kenntnisse“ beschränkten sich nicht lediglich auf solche theoretischer Natur, sondern bezögen auch praktische Kompetenzen ein. Soweit der Wortlaut dies nicht hergebe, erschließe sich die Bedeutung aus maßgeblicher Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung sich aufdrängender teleologischer Erwägungen aber im Kontext der Stellenausschreibung. Denn dort werde das Aufgabengebiet eines Anstaltsleiters bzw. einer Anstaltsleiterin auf Grundlage des § 134 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein (LStVollzug SH) und daran anknüpfend des § 4 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Justizvollzugsanstalten (OrgJVA) beschrieben, der bzw. die die Verantwortung für die recht- und zweckmäßige Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben trage. Dafür sei es zwingend erforderlich, auch praktische Kompetenzen nachweisen zu können. 4 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. 5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerberkreis auf der 1. Stufe des Auswahlverfahrens seinen aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt hat (I.). Seine Auswahl in einem erneuten, fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren erscheint zumindest möglich (II.) 6 I. Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, indem er ihn ohne sachliche Rechtfertigung auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens – dem Vergleich der das (angenommene) konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerber – nicht mehr mitbetrachtet und damit nicht in die eigentliche, abschließende Auswahlentscheidung einbezogen hat. Für die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller erfülle bereits ein konstitutives Merkmal des der Ausschreibung zu entnehmenden Anforderungsprofils nicht, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. 7 Die Anforderung des Ausschreibungstextes „umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ ist nicht in seiner Gesamtheit als konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils anzusehen, sondern nur soweit ein potentieller Bewerber über gar keine Kenntnisse in dem betreffenden Rechtsgebiet verfügt (1). Demgemäß durfte der Antragsgegner den Antragsteller nicht vorab aus dem Bewerbervergleich ausscheiden, weil dieser in dem betreffenden Rechtsgebiet theoretisch erworbene Kenntnisse darin nachweisen kann. Die insoweit notwendige abwägende Einbeziehung des betroffenen Merkmals in den umfassenden Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich aller Bewerber hat nicht stattgefunden (2). Da bereits dies zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führt, muss nicht entschieden werden, ob das Anforderungsprofil der Ausschreibung – wie geschehen – an den konkreten Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens (statt am Maßstab des Statusamtes) orientiert werden durfte (3). Zudem kommt es danach auch nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner den Ablehnungsbescheid auch damit begründet hat, dass der Antragsteller keine Führungs- und Leitungsaufgaben im Justizvollzug wahrgenommen habe (4). 8 1. Ein Bewerber scheidet nur dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. 9 "Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. 10 Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. 11 Auf dieser weiteren Stufe des Auswahlverfahrens können sie allerdings die Auswahlentscheidung gegebenenfalls maßgeblich bestimmen. Das gilt namentlich dann, wenn die Bewerber im Übrigen gleich geeignet erscheinen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 37, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 49). 12 Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich deskriptiver Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 22 m.w.N.).Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – BVerfGK 10, 355 ). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Ls 3 und Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 20 ff. mwN.). 13 In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Anforderung „umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ aus der objektiven Sicht der Ausschreibungsadressaten nicht in Gänze, sondern nur soweit es Kenntnisse, und zwar auch lediglich theoretisch erworbene fordert, um ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils (a). Auch soweit „umfangreiche“ oder „umfassende“ Kenntnisse vorausgesetzt werden, ist die „umfassende Kenntnis“, auch wenn sie sich – wie hier – auf eine bestimmte dienstliche Aufgabe/Funktion bezieht, grundsätzlich kein anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer feststellbares Merkmal (b). Dass es für die hier interessierende Tätigkeit (ausnahmsweise) ein allgemeingültiges, etwa durch gesetzliche Bestimmung vorgegebenes Befähigungsprofil – vergleichbar einer bestimmten Laufbahnbefähigung – gäbe, hat weder der Antragsgegner geltend gemacht, noch ist dies sonst ersichtlich. 14 a. Angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten, die Kenntnis von etwas zu erwerben, etwa durch Aus- und Fortbildung (Studium) oder Erfahrungen allgemein oder solcher aus Vorverwendungen, bedarf ein Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung, die bestimmte Fachkenntnisse, wie hier u.a. aus dem Vollzugsrecht, für ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Funktion voraussetzt, einer näheren Konkretisierung oder auch Festlegung im Anforderungsprofil darauf, welche Art des Wissenserwerbs vorausgesetzt wird. Diesen Anforderungen genügt das Anforderungsprofil nicht. Aus ihm lässt sich für einen verobjektivierten potentiellen Bewerber nicht klar erkennen, ob er – wie der Antragsgegner meint – sein Wissen auch durch praktische Tätigkeiten (durch Erfahrungen) erlangt haben muss. Die Art des geforderten Kenntniserwerbs lässt sich weder dem Wortlaut des Begriffs „Kenntnis“ entnehmen, noch erschließt sich seine Bedeutung entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter Berücksichtigung sich aufdrängender teleologischer Erwägungen im Kontext der Stellenausschreibung. Auch der Verweis auf die Aufgabenbeschreibung des Anstaltsleiters hilft nicht weiter. 15 Nach dem Wortlaut kann Kenntnis bedeuten, durch Erfahrung oder Studium erworbenes Sach- und/oder Fachwissen (vgl. Google-Wörterbuch) oder das Wissen über einen bestimmten Sachverhalt (https://www.wortbedeutung.info./Kenntnis). Auch nach den Ausführungen zu Fachkenntnissen im Wirtschaftslexikon „Gabler“ (vgl. https://www.wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/Fachkenntnisse-36697), die der Antragsgegner in dem Anforderungsprofil meint, indem er Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet voraussetzt, können diese Kenntnisse unterschiedlich erworben werden, und zwar u.a. durch eine Berufsausbildung, ein praktisches Anlernen, eine Anlernausbildung, eine Fachausbildung, ein Hochschul- und Universitätsstudium, durch Berufserfahrung oder einer fachspezifischen Weiterbildung. Dabei wird die durch Berufserfahrung erworbene Kenntnis als eine solche definiert, die über die Zweck- und Fachausbildung bzw. über ein Studium hinaus durch praktische Tätigkeit im Berufszweig erworben wird. Im Duden finden sich hingegen zwei Wortbedeutungen, und zwar Kenntnis im Sinne des Kennens einer Tatsache und des Wissen von etwas sowie im Sinne von (Fach), Sach- und Erfahrungswissen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kenntnis). Wegen der unterschiedlichen Bedeutungen, die dem Wort in Bezug auf den Wissenserwerb beigemessen werden, lässt sich aus der objektiven Sicht eines potentiellen Bewerbers nicht klar – und dies wäre erforderlich, wenn Bewerber mit lediglich theoretischen Kenntnissen im Vollzugsrecht bereits auf der 1. Stufe des Auswahlverfahrens ausscheiden sollen – erkennen, dass für die Stelle auch Erfahrungen, das heißt Kenntnisse, die man durch wiederholte Praxis in einem bestimmten Gebiet erlangt (vgl. https://www.wortbedeutung.info./Erfahrung oder ähnlich https://www.duden.de/rechtschreibung/Erfahrung), zwingend erforderlich sind. 16 Diese Ungewissheit wird auch nicht mit Blick auf den Kontext der Stellenausschreibung beseitigt. Auch daraus erschließt sich dem Adressaten die Intention des Ausschreibers in Bezug auf die Art des vorausgesetzten Wissenserwerbs und damit der Frage, ob die Kenntnisse im Vollzugsrecht auch lediglich theoretischer Art sein dürfen, nicht. Soweit der Antragsgegner für die Leitung der Justizvollzugsanstalt in Kiel eine „Persönlichkeit mit der Befähigung der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, mit einem abgeschlossenen juristischen oder sozialwissenschaftlichen Studium“ sucht, könnte man meinen, dass damit der theoretische Kenntniserwerb verlangt wird und damit die „umfassenden Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ praktisch erlangt sein müssen. Dagegen spricht aber schon, dass in einem juristischen Hochschulstudium nicht zwingend Kenntnisse auf diesem Spezialgebiet erworben werden. Zudem ist dann auch nicht klar, welche Art des Kenntniserwerbs er für Laufbahnbewerber verlangt, die diese Befähigung „im Rahmen einer Bewährung aus der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt erworben haben“ und die ebenfalls Adressaten des Anforderungsprofils sind. Das geforderte Hochschulstudium weisen sie nicht auf, sodass sie deshalb eher über praktisch erworbene Kenntnisse in dem betreffenden Gebiet verfügen dürften. Insoweit könnte das Anforderungsprofil für die Bewerber mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt bedeuten, dass diese Kenntnisse in dem Rechtsgebiet durch die wiederholte Praxis darin und für die Bewerber, die über kein abgeschlossenes juristisches oder sozialwissenschaftliches Hochschulstudium verfügen, der Nachweis theoretisch erworbenen Wissens ausreichend ist. Aber auch diese Auslegung ist nicht zwingend, weil sich das Anforderungsprofil nicht eindeutig an Bewerber aus der Justizlaufbahn richtet. Vielmehr ergibt sich aus dem beschreibenden Merkmal „Bewerberinnen und Bewerber sollten in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang Führungs- und Leitungsaufgaben im Justizvollzug und einer obersten Landesbehörde oder vergleichbaren Organisationseinheiten wahrgenommen und an konzeptioneller Arbeit mitgewirkt haben“, dass damit auch andere Laufbahnbewerber angesprochen werden sollen. Andernfalls wäre die Aufnahme des fakultativen Merkmals („sollen“ und damit lediglich erwünscht) „Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben vergleichbarer Organisationseinheiten“ nicht erklärbar. 17 Schließlich lässt sich die Art des vorausgesetzten Kenntniserwerbes und damit die Frage, ob der Antragsgegner das Vorliegen theoretischer und praktischer Kenntnisse kumulativ bzw. alternativ bei potentiellen Bewerbern verlangt, nicht aus der Beschreibung des Aufgabengebietes herleiten. Zum einen handelt es sich bei den dort aufgeführten Aufgaben überwiegend um organisatorische (Ausgestaltung einer der Realisierung der Gefangenen förderlichen Aufbau- und Ablauforganisation, Zuweisung der Dienstgeschäfte, Mitwirkung bei Personalentscheidungen), die in ähnlicher Form auch Leiter anderer Einrichtungen zu bewältigen haben. Das sieht auch der Dienstherr nicht anders, wenn er mit dem Anforderungsprofil auch Bewerber anspricht, die Leitungs- und Führungsaufgaben in vergleichbaren Organisationseinheiten wahrgenommen haben. Soweit der Antragsgegner auf weitere im Landesstrafvollzugsgesetz aufgeführte Aufgaben (vgl. dort und Beschwerdevorbringen Seite 5 f.) verweist, muss der Anstaltsleiter zum anderen die darin beschriebenen Aufgaben nicht zwingend selbst wahrnehmen. Denn nach § 134 Abs. 2 Satz 2 LStVollzG SH, auf den der Antragsgegner in diesem Zusammenhang verweist, kann der Anstaltsleiter einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 18 b. Auch soweit das Anforderungsprofil die Kenntnisse in dem betreffenden Rechtsgebiet als „umfassend“ voraussetzt, ist es nicht konstitutiv. Denn nur wenn das Merkmal eindeutig und unschwer festzustellen ist, entfällt jeder weitere Wertungsspielraum und ist es als „konstitutiv“ zu charakterisieren. Das ist nicht der Fall. 19 Unabhängig von der Wortbedeutung lassen Adjektive wie „grundlegend“, „fundiert“, „umfangreich“, „umfassend“, „ausgeprägt“, „vertiefend“, „sicher“ pp, die den Kenntnisstand eines Bewerbers beschreiben sollen, immer Wertungen zu. Es lässt sich nämlich trefflich darüber streiten, in welchem Umfang die Bewerber Kenntnisse nachweisen müssen, damit man diese als im Sinne der oben genannten Adjektive bewerten kann (vgl. dazu nur beispielhaft: OVG Münster, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 -, juris, Rn. 13 bis 14, 16 ff. „vielseitig und fundiert“ und vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 -, juris, Rn. 8 ff. „umfangreich“; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 15. August 2011 – 2 B 93/11 -, juris, Rn. 2, 19 ff. „umfassend, sicher und langjährig“ und vom 7. Februar 2013 – 2 B 391/125 -, juris, Rn. 3, 9 ff. „ausgeprägt“). 20 Bereits danach erweist sich das Merkmal nicht als konstitutiv, weil sich dessen Vorliegen nicht anhand objektiver überprüfbarer Fakten, also insbesondere ohne die gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig unschwer feststellen lässt. Dafür spricht auch, dass der Antragsgegner zunächst selbst das Anforderungsmerkmal als lediglich fakultativ angesehen hat. Denn er hat den Antragssteller zu einem Auswahlgespräch geladen, nachdem er bei der Vorauswahl dazu zusammenfassend festgestellt hat, dass er die Kriterien des Anforderungsprofils erfülle (vgl. Bl. 220, 224 BA H). Erst nach dem sich daran anschließenden Auswahlgespräch hat er die Bewerbung abgelehnt. Dies hat er aber nicht damit begründet, dass der Antragssteller das streitgegenständliche Merkmal in Gänze nicht erfüllt, sondern dass ein Abgleich der Erfahrungen und Kenntnisse in den einzelnen Anforderungsbereichen bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung in der Justizvollzugsanstalt Kiel zwischen den einzelnen Bewerbern gewichtet und nach dieser Abwägung einer anderen Bewerbung der Vorzug gegeben worden sei (vgl. Bl. 287 BA H). Erst nachdem der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt hatte, hat sich der Antragsgegner auf den Standpunkt gestellt, dass der Antragssteller das Anforderungsprofil in Bezug auf das Merkmal „umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ nicht erfülle und dem Widerspruch am 2. Juli 2018 mit der Begründung abgeholfen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen sei (vgl. Bl. 15, 12 BA H). In der Folge hat er den Antragsteller dann aus der Vorauswahl mit dem hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2018 schon auf der ersten Stufe vorab ausgeschieden (vgl. Bl. 34 f. BA H). Allein an dieser Verfahrensweise – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch – wird deutlich, dass der Antragsgegner sich über die Einordnung des streitgegenständlichen Merkmals offenbar selbst nicht im Klaren war, jedenfalls aber das er es missverständlich formuliert hat, weil er offenbar „Erfahrungen im Bereich des Justizvollzuges“ und damit einen praktischen Erwerb von Kenntnissen auf diesem Rechtsgebiet voraussetzen wollte (vgl. Auswahlvermerk vom 16. Juli 2018, Bl. 24 BA H). 21 2. Gemessen an den vorstehenden Erwägungen durfte der Antragsgegner den Antragsteller nicht vorab aus dem Bewerbervergleich ausscheiden, weil dieser theoretisch erworbene Kenntnisse in dem betreffenden Rechtsgebiet jedenfalls durch den ihm von der Ruhr-Universität Bochum verliehenen Hochschulgrad eines „Masters of Criminology and Police Science“ nachweisen kann und damit über Kenntnisse im Vollzugsrecht verfügt. Demgemäß geht auch der Antragsgegner davon aus, dass bei dem Antragsteller Kenntnisse in dem betreffenden Rechtsgebiet vorhanden sind, indem er in der Beschwerdebegründung ausführt, die behaupteten Kenntnisse könne der Antragsteller durch seinen Vortrag und beigefügte Zeugnisse bzw. Beurteilungen nur insoweit belegen als Kenntnisse des Polizeirechts, des öffentlichen Dienstrechts und des im Rahmen der Kriminologie und Kriminalpolitik relevanten Bereichs des Vollzugsrechts glaubhaft erscheinen (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 7). 22 Dem im Streit stehenden Anforderungsmerkmal – seine auch insofern zweifelhafte hinreichende Bestimmtheit unterstellt – hätte demnach höchstens als nicht konstitutivem Bestandteil eines Anforderungsprofils Bedeutung für die Besetzung der streitbefangenen Stelle zukommen können. Es hat jedoch keine Grundlage dafür geboten, den Antragsteller ohne einen umfassenden Qualifikationsvergleich schon im Vorfeld der eigentlichen (am Ende zwischen fünf Bewerbern getroffenen) Auswahlentscheidung in einem gestuften Verfahren aus dem Kreis der aussichtsreichen Bewerber auszuscheiden. Maßgeblich ist dafür gewesen, dass der Antragsteller das vermeintlich konstitutive Anforderungsmerkmal „umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzuges“ ausgehend vom Verständnis seines Inhalts durch den Antragsgegner nicht erfüllte. Dieses (unstreitige) Vorgehen ergibt sich sowohl, wie oben (vgl. I. 1) bereits ausgeführt, aus dem Auswahlvermerk vom 16. Juli 2018 (Bl. 24 der BA H) als auch aus dem Inhalt der dem Antragsteller zugeleiteten sog. Konkurrentenmitteilung gleichen Datums (Blatt 34 f. BA H). Das Auswahlverfahren erweist sich damit zum Nachteil des Antragstellers als defizitär und nicht ermessensgerecht. Bereits das verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Gerichte sind wegen der bei nicht konstitutiven Anforderungsprofilen bestehenden Gewichtungs- und Wertungsspielräume nicht befugt, den fehlenden umfassenden Bewerbervergleich selbst vorzunehmen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 35). 23 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist es deshalb unerheblich, ob der Antragsgegner – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht (Beschlussabdruck Seite 3 bis 5) – das Bewerberfeld nicht ausnahmsweise durch die Aufführung des streitgegenständlichen Merkmals im Anforderungsprofil hätte einengen dürfen, weil Bezugspunkt der Auswahlentscheidung für eine Beförderung das höhere Statusamt, das dem ausgewählten Bewerber verliehen werden soll, und nicht der Aufgabenzuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 28) und eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht vorliegt, weil der Antragsgegner nicht dargelegt habe, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten (spezifische Anforderungen) voraussetzte, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, LS 2 und Rn. 31 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 26). 24 4. Zu prüfen hatte der Senat ebenfalls nicht, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht und worauf es seine Begründung zusätzlich stützt (Beschlussabdruck Seite 7 bis 8), ob der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Bewerbungsverfahren darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner in seiner Begründung (auch) darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller keine Führungs- und Leitungsaufgaben im Justizvollzug wahrgenommen hat. Zwar hat der Antragsgegner diese Erwägung mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Allerdings handelt es sich nicht um eine den Beschluss selbstständig tragende Begründung. Denn die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides insoweit führte nicht allein zur Erfolglosigkeit der Beschwerde. Dazu wäre erforderlich – was nicht der Fall ist –, dass der Antragsgegner den Antragsteller bereits rechtmäßig durch das Anforderungsprofil vom Bewerberfeld auf der 1. Stufe des Auswahlverfahrens ausgeschlossen hätte. 25 II. Danach sind die Aussichten des Antragstellers, und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl, nach einem Vergleich der Bewerber zugunsten des Antragstellers trifft. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 27 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 40 GKG ein Viertel der Summe der für das Kalenderjahr 2018 zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (BesGr. A 16, monatliches Endgrundgehalt beträgt 6.992,57 € x 12/4 = 20.977,71 €). 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).