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Beschluss

4 O 25/18

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0624.4O25.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Mai 2018 geändert. Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Gründe I. 1 Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. 2005 schloss er die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen L. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Der Titel wurde mehrfach verlängert, u.a. am 30. September 2011 für eine Geltungsdauer bis zum 29. September 2014. Die Eheleute trennten sich im September 2013. Am 21. August 2014 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor und stellte einen Verlängerungsantrag. In diesem Zusammenhang erklärten er und L. formularmäßig, sie führten die eheliche Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft und lebten nicht getrennt. Daraufhin verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 20. August 2017. Am 6. Juli 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und wies darauf hin, dass er seit 2013 von seiner Ehefrau getrennt lebe. 2 Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 nahm die Beklagte die „Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 … AufenthG“ mit Wirkung zum 21. August 2014 zurück, lehnte den „Antrag … auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG und einer Niederlassungserlaubnis“ ab und drohte die Abschiebung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands, nämlich der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts, überwiege das persönliche Interesse des Klägers am Erhalt des Aufenthaltstitels. Der Kläger habe den Aufenthaltstitel vom 21. August 2014 durch falsche Angaben erlangt. Der Titel habe nicht rechtmäßig erteilt werden können, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Schon deshalb bestehe ein gewichtiges Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers führten nicht zu einem Überwiegen seines Interesses. Eine Niederlassungserlaubnis sei nicht zu erteilen, da die nicht von der Arbeitsverwaltung getragenen Pflichtbeiträge ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 29. Juni 2015 einen Zeitraum von weniger als 60 Monaten umfassten. 3 Der Kläger hat Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat vorgetragen, der Beklagten sei es verwehrt, sich mit der Rücknahme für die Vergangenheit auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels zu berufen, da für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht bestanden habe. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 17. Mai 2018 abgelehnt. In der Begründung heißt es, der angefochtene Bescheid lasse keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens erkennen. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. 6 Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist möglich, dass der angefochtene Rücknahmebescheid und die Androhung der Abschiebung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte (sinngemäß) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 7 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den eine Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10/09 –, juris Rn. 11). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die gegenwärtigen Verhältnisse maßgebend. 8 Grundlage für den Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da sich die Rücknahme auf den Zeitraum vom 21. August 2014 bis zum 20. August 2017 erstreckt, sind zwei Verwaltungsakte betroffen: die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. September 2014 durch Bescheid vom 30. September 2011 und die daran anschließende Verlängerung bis zum 20. August 2017 durch Bescheid vom 21. August 2014. 9 a) Hinsichtlich der Rücknahme für die Zeit vom 21. August 2014 bis zum 29. September 2014 ist der Tatbestand des § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht gegeben. Der Bescheid vom 30. September 2011, mit dem die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert hat, ist nicht rechtswidrig, da die eheliche Lebensgemeinschaft bei seinem Erlass noch bestand. 10 b) Für die Zeit vom 30. September 2014 bis zum 20. August 2017 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme zwar erfüllt. Der Bescheid vom 21. August 2014 ist rechtswidrig, da sich die Eheleute zwischenzeitlich getrennt hatten. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte das in § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Maßgeblich sind die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid. 11 Es scheint so, dass die Beklagte bei der Bejahung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Sie meint, der Aufenthaltstitel vom 21. August 2014 habe nicht rechtmäßig erteilt werden können. Damit wird die Rechtslage nur unvollkommen dargestellt. Der am 21. August 2014 erlassene Verwaltungsakt betraf nicht die Erteilung, sondern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die einem Ehegatten erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann aus zwei unterschiedlichen Rechtsgründen verlängert werden: entweder nach Maßgabe der Vorschriften über die Erteilung (§ 8 AufenthG) oder als eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 AufenthG). Am 21. August 2014 lagen die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Stattdessen waren aber die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt, denn die eheliche Lebensgemeinschaft war aufgehoben und hatte für mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger hatte einen Anspruch auf Verlängerung. Dass der Ausländerbehörde die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bekannt war, ändert daran nichts. Da die Verlängerung des Titels somit „rechtmäßig“ möglich gewesen wäre, trägt der von der Beklagten hervorgehobene Gedanke der „Herstellung eines rechtmäßigen Zustands“ die Rücknahme nicht ohne weiteres. 12 2. Auch der Verpflichtungsantrag, mit dem der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht erstrebt, hat Aussicht auf Erfolg. 13 a) Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden. 14 aa) Sollte die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2014 Bestand haben, ist auf den Ablauf des Titels am 29. September 2014 abzustellen. Grundlage für die Verlängerung wäre der Antrag vom 21. August 2014, denn dieser wäre mit der Rücknahme des auf ihn ergangenen Bescheides erneut bescheidungsbedürftig geworden. 15 bb) Sollte der Rücknahmebescheid dagegen vollständig aufgehoben werden, dann wäre die Geltungsdauer der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis am 20. August 2017 abgelaufen. Der Kläger hat bereits mit der Widerspruchsbegründung vom 9. August 2016 einen Verlängerungsantrag gestellt. 16 b) Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da die hierfür maßgebende Jahresfrist unmittelbar an die ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis anschließt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 –, juris Rn. 13) und in jedem Falle abgelaufen ist. In Betracht kommt aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 17 3. Es besteht die Möglichkeit, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG hat. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 hat der Kläger vorgerechnet, dass die von § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderten Beitragszeiten mit dem Monat August 2017 erreicht sein würden. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 18 4. Die Abschiebungsandrohung dürfte rechtswidrig sein, da die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage des jeweils maßgeblichen Verlängerungsantrags (s.o. unter 2.) als fortbestehend gilt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). 19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (Nr. 5502 und Vorbem. 9 Abs. 1 KV GKG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).