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Beschluss

4 LA 152/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0415.4LA152.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. März 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 2 1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, 3 „ob bei, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit, welche vor ihrer Ausreise für die HDP aktiv gewesen sind, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. 4 Zur Begründung führt er an, dass diese Frage verallgemeinerungsfähig sei, da es für die Verfolgung allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit, die illegale Ausreise sowie die aktive Parteimitgliedschaft ankomme. Die diesbezügliche Rechtsprechung sei uneinheitlich. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf der aufgeworfenen Frage, auch wenn sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Auswirkungen einer aktiven Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP auf eine zu erwartende Verfolgung bei Rückführung nicht befasst habe. Bei Berücksichtigung der klägerischen Aktivitäten sei der Schluss auf eine zu erwartende Verfolgung zwingend. 5 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung sind damit nicht ausreichend dargelegt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint. Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Bei Tatsachenfragen kommt es wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts an (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 BvR 1545/14 -, juris Rn. 15). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2015 - 2 LA 39/15 -, juris, Rn. 2). 6 Der Kläger erfüllt die vorgenannten Darlegungserfordernisse schon deshalb nicht, weil er die von ihm formulierte Frage fälschlicherweise als Rechtsfrage betrachtet. Seine Frage zielt jedoch nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfolgung, sondern betrifft nach ihrem Wortlaut wie nach den weiteren Ausführungen in erster Linie die konkrete Verfolgungssituation für politisch aktive Kurden in der Türkei. Diese Frage lässt sich nur aufgrund der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2006 - 1 B 113/06 -, juris Rn. 4, Beschl. v. 10.09.2012 - 10 B 36/12 -, juris Rn. 3 f.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Zudem muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten (Beschl. des Senats v. 20.05.2019 - 4 LA 171/19 -, juris Rn. 10). 7 Weder erörtert der Kläger das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung noch macht er sonstige Angaben zur Klärungsbedürftigkeit. Entsprechende Darlegungen erübrigen sich nicht schon dann, wenn zu der jeweiligen Tatsachenfrage noch keine (oder keine aktuelle) berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt. Bei einer Tatsachenfrage kann die Klärungsbedürftigkeit auch entfallen, weil sich ihre Beantwortung frei von vernünftigen Zweifeln aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial ergibt oder weil sie bereits anderweitig ausreichend geklärt ist (Berlit in: GK AsylG, § 78 Rn. 137 m.w.N.). Da der Rechtsprechung der Obergerichte bei Tatsachenfragen eine vereinheitlichende Wirkung zukommt, wäre es etwa denkbar, dass sich die aufgeworfene Tatsachenfrage in Übereinstimmung mit einer gefestigten und übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung bereits beantworten lässt, so dass es keinen Anlass gäbe, diese Frage auch noch durch das angerufene Oberverwaltungsgericht einer weiteren oder erneuten Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen (Beschl. des Senats v. 10.07.2018 - 4 LA 63/17 - m.w.N.). Allein der Verweis auf eine (im Ergebnis anderslautende) erstinstanzliche Entscheidung des VG Freiburg genügt insoweit nicht. Ob es zu der vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfrage anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung gibt, ob diese einhellig und gefestigt oder divergierend ist und wie sich das angegriffene Urteil dazu verhält, ergibt sich aus dem Antrag nicht. 8 Weiter fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln und einer Darlegung, aus welchen (anderen) Erkenntnissen sich eine Beantwortung der Frage im klägerischen Sinne ergeben soll. Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 26.03.2007 - 7 UZ 3020/06.A -, juris Rn. 84). Auch dies leistet der Antrag nicht. 9 2. Für die vom Kläger weiterhin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 10 „ob kurdische rückgeführte Asylantragsteller, welche bei der Wiedereinreise inhaftiert werden, um dem Wehrdienst zugeführt zu werden, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erwarten haben“, 11 gilt Entsprechendes. Auch hier handelt es sich um eine Tatsachenfrage, deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt wird. Es bleibt offen, ob es hierzu (anderweitige) obergerichtliche Rechtsprechung gibt, ob diese einhellig und gefestigt oder divergierend ist und wie sich das angegriffene Urteil dazu verhält. Dass jeder in die Türkei zurückkehrende Kurde – und damit auch der Kläger – im Falle der Inhaftierung mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen muss, wird lediglich behauptet, nicht aber anhand einschlägiger Erkenntnisquellen herausgearbeitet. 12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).