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Beschluss

2 MB 28/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1208.2MB28.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.262,32 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 27. März 2020 ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur „Grundlagen der Elektrotechnik und Hochfrequenztechnik“ am Fachbereich Informatik und Elektrotechnik mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, 4 abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch (die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden, da das durchgeführte Auswahlverfahren erkennen lasse, dass die Grund-sätze des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend beachtet worden seien. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllten das von der Antragsgegnerin aufgestellte Anforderungsprofil. Die Antragsgegnerin habe den ihr dann zustehenden Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum beanstandungsfrei ausgeübt. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass sie der abgehaltenen Probevorlesung ein besonderes Gewicht beigemessen habe. 5 Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragsteller kann mit seinen dagegen im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwänden, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch bereits dadurch verletzt sei, dass die Antragsgegnerin den Verlauf und das Ergebnis der Probevorlesung nicht hinreichend dokumentiert habe, der Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfülle und daher vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sei, darüber hinaus der einmaligen Probevorlesung ein zu hohes Gewicht bei der Auswahl beigemessen worden und dass keine Wertung der Qualifikationen nach dem Leistungsprinzip erfolgt sei, keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft machen. 6 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – Rn. 16 ff.und vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17, beide juris; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 17 und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, Rn. 25 ff. , beide juris). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist. Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 20, juris). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte – wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen – ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 21, juris; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 8, juris). 7 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 8 Es liegt zunächst kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht seitens der Antragsgegnerin vor, indem sie den Verlauf und das Ergebnis der Probevorlesung nicht hinreichend dokumentiert hat. 9 Nach der Rechtsprechung sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14 und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 21 ff., beide juris, jeweils m. w. N.). 10 Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 30 ff., juris). 11 Gemessen daran hat die Antragsgegnerin das Ergebnis der Probevorlesungen in ihrem Auswahlvermerk vom 26. Juni 2020 (Bl. 1 ff. der Beiakte A) ausreichend dokumentiert. In dem Auswahlvermerk werden sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen die von der Berufungskommission gewonnenen Erkenntnisse genannt, sodass jeder Bewerber nachvollziehen kann, in welchen Bereichen er überzeugt oder Schwächen gezeigt hat. Das Festhalten dieser wesentlichen Punkte in einem Auswahlvermerk ist auch ausreichend (vgl. zu Auswahlgesprächen: OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, Rn. 17 und ausdrücklich zu Probevorlesungen: OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, Rn. 26, beide juris). Der Mitbewerber wird so in die Lage versetzt, die Auswahlentscheidung für sich zu überprüfen. Weitere Aufzeichnungen, wie beispielsweise ausführliche Protokolle über den Verlauf der Probevorlesungen oder Evaluationsbögen sind für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich. 12 Bei ihrer Auswahlentscheidung hielt sich die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. Eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze durch die Antragsgegnerin ist nicht festzustellen. Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Ein Bewerber scheidet nur dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. 13 "Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Auf dieser weiteren Stufe des Auswahlverfahrens können sie allerdings die Auswahlentscheidung gegebenenfalls maßgeblich bestimmen. Das gilt namentlich dann, wenn die Bewerber im Übrigen gleich geeignet erscheinen (OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 MB 32/18 –, Rn. 8 ff., juris; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, Rn. 49, beide juris). 14 Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, Rn. 22, juris, mwN). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – Rn. 6 ff., juris). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – Rn. 27, beide juris; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, Rn. 20 ff., juris, mwN). 15 Entgegen den Ausführungen des Antragstellers war der Beigeladene nicht deshalb aus dem Berufungsverfahren auszuschließen, weil er das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellenausschreibung als Voraussetzung aufgeführt: „Bewerber*innen müssen neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen des § 61 HSG erfüllen. Danach ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische und didaktische Eignung und besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die hervorragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, erforderlich“. 16 Legt man diese von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung in Anwendung der genannten Grundsätze entsprechend § 133 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber aus, kann man bei der Anforderung „besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die hervorragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“ nicht unbedingt von einem konstitutiven Merkmal ausgehen. Diese Formulierung ist nicht eindeutig. Einerseits kann man diese Formulierung so verstehen, dass die Antragsgegnerin hierdurch nicht nur die in § 61 Abs. 1 HSG normierten Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren im Anforderungsprofil festschreiben wollte, sondern den nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion zu erbringenden Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verstärken wollte, indem die hervorragende Qualität einer Promotion (in der Regel) als Nachweis verlangt wird. Durch die Verknüpfung zwischen § 61 HSG und der Wiedergabe des Inhalts der Norm im Folgesatz mit dem Wort „danach“ wird aber andererseits der Eindruck erweckt, dass nur der Inhalt der Norm wiedergegeben werden sollte. Dann könnte die Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 HSG für eine Einstellung genügen und die Antragsgegnerin wäre bei der anschließenden Nennung dieser Voraussetzungen nur versehentlich von dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG abgewichen. 17 Aber auch wenn die geforderte „besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die hervorragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“ als neben § 61 HSG zu erfüllendes zusätzliches und konstitutives Merkmal angesehen wird, durfte die Antragsgegnerin von diesem in der Ausschreibung genannten Regelkriterium unter Beachtung von Sinn und Zweck des Kriteriums ausnahmsweise absehen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, Rn. 13 f., juris) und den Beigeladenen in die weitere Auswahlentscheidung einbeziehen, auch wenn seine Promotion nicht als hervorragend einzustufen ist. 18 Die Antragsgegnerin hätte sich dann in ihrem Anforderungsprofil an den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 HSG orientiert, sodass Absatz 5 dieser Vorschrift als Auslegungshilfe für die Bewertung, wann von dem Regelkriterium abgewichen werden darf, herangezogen werden kann. Nach § 61 Abs. 5 HSG können abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen mit Zustimmung des Ministeriums Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Kurzgutachten vom 17. Juni 2020 (Bl. 33 der Beiakte A) ausgeführt, dass der Beigeladene mehrjährige Lehrerfahrung in den für die ausgeschriebene Stelle relevanten Gebieten habe, eine neunjährige Berufspraxis in zwei verschiedenen Unternehmen aufweise und dabei anspruchsvolle Aufgaben in Fachgebieten bearbeitet habe und 14 Veröffentlichungen und die Bearbeitung mehrerer Drittmittelprojekte die besondere Befähigung des Beigeladenen zur wissenschaftlichen Arbeit zeigten. Hierdurch hat sie festgestellt, dass der Beigeladene die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 HSG erfüllt, so dass von dem in der Ausschreibung aufgestellten Regelkriterium einer hervorragenden Promotion abgewichen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck des Regelkriteriums ist es, dass nur solche Bewerber den Ruf einer Professur erhalten, die in der Lage sind, selbständig, gründlich und vertiefend wissenschaftlich zu arbeiten. Denn dem Inhaber eines Lehrstuhls an einer Hochschule, und auch dem an einer Fachhochschule, obliegt es, im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit den Kernbereich der Professur zu prägen und fortzuentwickeln. Diese Fähigkeit hat der Beigeladene durch seine Praxisleistungen, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Mitwirkung an Drittmittelprojekten nachgewiesen. Die nach § 61 Abs. 5 HSG auch erforderliche pädagogische und didaktische Eignung schließlich hat der Beigeladene durch seine bisherigen Lehrerfahrungen und im Rahmen der Probevorlesung erfolgreich unter Beweis gestellt. 19 Für die Möglichkeit von dem in der Ausschreibung aufgestellten Regelkriterium abzuweichen bedarf es vorliegend nicht der Zustimmung des Ministeriums. Die Antragsgegnerin weicht hier nicht von den in § 61 Abs. 1 HSG normierten Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren ab, da der Beigeladene den in § 61 Nr. 3 HSG durch eine gute Promotion zu erbringenden Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit mit seiner sehr guten Promotion übererfüllt. 20 Die dann zu treffende Auswahlentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist anders als die Frage, ob der jeweilige Bewerber die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt, vom Gericht nur daraufhin eingeschränkt zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 7 CE 11.1432 –, Rn. 21 f., juris; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 –, Rn. 13, juris). Solche Fehler lassen sich in der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin indes nicht feststellen. 21 Die Antragsgegnerin hat den von ihr für ausschlaggebend erachteten Kompetenzvorsprung des Beigeladenen in der Lehre (pädagogische Eignung) und damit insgesamt einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen rechtsfehlerfrei bejaht. 22 Es ist eine ganz wesentliche Aufgabe einer Professur, Wissen an die Studierenden zu vermitteln. Dies ergibt sich auch aus der Stellenbeschreibung der Antragsgegnerin. In dieser ist ausgeführt, dass die Übernahme von Lehrveranstaltungen im Grundlagen- und Vertiefungsbereich der Elektrotechnik wesentlich mit der Stelle verbunden ist. Hinzu kommen die Weiterentwicklung des Studienangebots und die Betreuung von Projekt- und Abschlussarbeiten. Dieser, den Wesensbereich einer Professur prägenden, Aufgabenbereich kann nur mit pädagogischer Eignung bewältigt werden. Daher bewegt sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie der pädagogischen Eignung ein besonderes Gewicht beimisst. Dies hat sie auch getan, indem sie bei der Festlegung der Kriterien für die Eingrenzung der eingeladenen Bewerber die pädagogische Eignung mit 40% veranschlagt hat (Bl. 20 der Beiakte A). Bei der Feststellung der pädagogischen Eignung ist es weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin das Abhalten einer Probevorlesung als ausschlaggebendes Element ansieht. Allein der Umstand, dass sowohl der Antragsteller, als auch der Beigeladene im Rahmen ihrer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten bereits Lehrerfahrungen durch das Abhalten von Vorlesungen und Übungen haben, macht es nicht entbehrlich, dass sich die berufende Universität oder Fachhochschule ein eigenes Bild von den pädagogischen Fähigkeiten macht. Nur so kann festgestellt werden, ob Vortragsstil und der Umgang mit den Studierenden zu dem Profil der Universität oder Fachhochschule passen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Fachhochschule handelt umso mehr, da an einer Fachhochschule mehr Wert auf die praxisnahe Wissensvermittlung gelegt wird, als an einer Universität, an der die rein theoretische Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Die praxisnahe Wissensvermittlung erfordert aber auch ein besonderes Maß an pädagogischer Kompetenz, da Wissen durch den Praxisbezug anschaulicher vermittelt werden muss. 23 Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im pädagogischen Bereich anhand nur einer Probevorlesung festgemacht hat. Zum einen hatte die Probevorlesung eine Dauer von 75 Minuten, sodass genug Zeit war, um sich ein umfassendes Bild über die pädagogische Eignung der Bewerber zu verschaffen, zum anderen würde bei allen Bewerbern bei Erhalt eines Rufs eine Ersteinstellung bei der Antragsgegnerin erfolgen. Bei Ersteinstellungen sind neben sonstigen Eignungs- und Befähigungsnachweisen singuläre Auswahlgrundlagen wie Gespräche, Assessmentcenter oder auch Probevorlesungen immanent. Es widerspricht auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG, wenn bei der Ersteinstellung auf bloß eine einmalige Auswahlgrundlage maßgeblich abgestellt wird. Der Bewerber muss seine Eignung eben auf den Punkt präsentieren. Auch dies zeugt dann von seiner Eignung. Dass stets zwei Probevorlesungen als Mindeststandard anzusehen sind, folgt auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juni 2011 – Au 2 E 11.617 –. Zwar hielt der dortige Antragsteller zwei Probevorlesungen, inwieweit dies aber Voraussetzungen ist, um den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden, wird nicht ausgeführt. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht Augsburg davon aus, dass die Auswahlentscheidung bei einer Professur maßgeblich auf Probevorlesungen gestützt werden darf, ohne dass eine Mindestanzahl genannt wird. Ebenso geht auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, Rn. 26 und 9, juris) davon aus, dass Auswahlentscheidungen zulässigerweise anhand von Probevorlesungen getroffen werden können, ohne eine Mindestanzahl zu problematisieren; in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt fand ebenfalls nur eine Probevorlesung statt ( 24 Die Antragsgegnerin überschreitet ihren Beurteilungsspielraum nicht dadurch, dass sie beiden Bewerbern fundierte Kenntnisse in den Bereichen Hoch- und Höchstfrequenztechnik und Anwendungen der modernen Kommunikations- und Übertragungstechnik zuspricht. Bei der Beurteilung, ob Kenntnisse fundiert sind, handelt es sich um eine wertende Betrachtung des Dienstherrn, die ebenfalls nur eingeschränkt durch das Gericht überprüft werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2019 – 2 MB 32/18 – Rn. 19 f., juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend in ihrem Auswahlvermerk vom 26. Juni 2020 (Bl. 1 ff. der Beiakte A) die Kenntnisse und Fähigkeiten der beiden Bewerber aufgeführt und ist in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Bewerber insoweit aufgrund ihrer Kenntnisse das Anforderungsprofil erfüllen. Inwiefern darin eine bloße Sachverhaltszusammenstellung ohne Wertung nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu sehen ist, erschließt sich dem Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat eine Wertung anhand von Leistungsmerkmalen vorgenommen. Es ist nicht Aufgabe des Senats festzustellen, welche Kenntnisse eines Bewerbers nun fundierter sind als die des anderen Bewerbers. Nichts Anderes hat das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, dass beide Bewerber dieses Kriterium erfüllen, ausgedrückt. 25 Soweit die Ausschreibung der Antragsgegnerin ein verantwortungsvolles Engagement in den Selbstverwaltungsgremien des Fachbereichs und der Fachhochschule von den Professoren erwartet und ein kontaktfreudiges Mitwirken bei der Drittmitteleinwerbung unabdingbar nennt, handelt es sich um eine Erwartungshaltung für die Zukunft. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt und angemerkt, dass hierin nachgewiesene Tätigkeiten in der Vergangenheit nur indizielle Wirkung haben und der Umfang solcher Tätigkeiten nicht entscheidend ist und keinen Eignungsvorsprung begründen kann (S. 7 des Beschlussabdrucks). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt in diesem Punkt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller hat sich mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich vorgetragen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt verkenne und entgegen der tatsächlichen Verhältnisse bestreite, dass der Antragsteller im höheren Umfang Drittmittel eingeworben und sich in Selbstverwaltungsgremien engagiert habe, als der Beigeladene. Hierauf kommt es nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts aber gerade nicht an. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 40 GKG ein Viertel der Summe der für das Kalenderjahr 2020 zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 –). 27 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).