Beschluss
4 LA 165/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0127.4LA165.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 18. März 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass es sich bei ihren beiden Hunden um gefährliche Hunde im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG handelt. Ihre dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019 durch Urteil vom 18. März 2019 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist nach Vernehmung eines Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Hunde der Klägerin, die sich am Tag des Vorfalls unstreitig gemeinsam und unbeaufsichtigt vom Wohnhaus der Klägerin entfernt hatten, in einer nahegelegenen Schlucht ein Reh unkontrolliert gehetzt und gebissen hatten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HundeG). 2 Gegen das ihr am 9. April 2019 zugestellt Urteil hat die Klägerin am 9. Mai 2019 beantragt, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zuzulassen und diesen Antrag am Montag, den 11. Juni 2019 begründet. II. 3 Der fristgerecht gestellte und ebenso fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Gericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) nicht. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). 5 Die Klägerin macht geltend, dass der Klage vollumfänglich hätte stattgegeben werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe gegen elementare Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen. Es habe den Sachverhalt nicht sorgfältig aufgeklärt und falsch gewürdigt; ihrem Beweisantrag sei es zu Unrecht nicht nachgekommen. Sodann befasst sie sich in acht Unterpunkten mit den einzelnen Tatsachenfeststellungen im angegriffenen Urteil. Soweit sie ihre Kritik den vorgenannten Gründen zuordnet, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung an. 6 a. Die Klägerin erhebt zunächst eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO), indem sie geltend macht, dass das Gericht den Sachverhalt nicht sorgfältig aufgeklärt und ihren Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. 7 Zwar können sich die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers – hier in Gestalt der Verletzung der Aufklärungspflicht – kommt aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 14.02.2018 - 2 ZB 16.1842 -, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2016 - 14 LA 2/15 -, juris Rn. 4; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn. 13). Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Rudisile in: Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2020, § 124 Rn. 26g). Eine Verfahrensrüge wiederum erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies alles leistet der Zulassungsantrag nicht. Unter A. I. der Zulassungsschrift wird lediglich berichtet, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens „zu Fragen des Hundeverhaltens Jagd/Beuteverhalten etc.“ Beweisanträge gestellt, diese aber abgelehnt worden seien. Im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages unter A. II. fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, welche konkreten Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen hätte und warum dies zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. 8 b. Weiter macht die Klägerin geltend, das Gericht habe den Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Der diesbezügliche Vortrag führt jedenfalls in Bezug auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG nicht zur Zulassung der Berufung. 9 Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen grundsätzlich an starre Beweisregeln (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 108 Rn. 4). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es deshalb der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Sind nämlich bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (Beschl. des Senats v. 29.03.2018 - 4 LA 37/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.). 10 Daran gemessen stellt die Klägerin die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. 11 (1) Sie meint, dass das Verwaltungsgericht den Aussagen des Zeugen im Hinblick auf die Identifizierung der Hunde zu Unrecht gefolgt sei. Der Zeuge habe nur von einem der beiden Hunde die Rasse angeben können, obwohl er ihre Hunde kenne und diese aufgrund der angegebenen Distanz zum Geschehen (7 bis 8 Meter) genauer hätte erkennen müssen. Dieses Vorbringen zieht die gerichtlichen Feststellungen zur Identität der klägerischen Hunde nicht ernstlich in Zweifel. Nachvollziehbar ist das Gericht mit einer für die Urteilsbildung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen, dass es sich um die Hunde der Klägerin handelte. Überzeugende Ungereimtheiten aufgrund der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen ergeben sich nicht. Dass der Zeuge den zweiten Hund nur als „Hütehund“ bezeichnete, schließt eine ausreichende Identifizierung nicht aus. Bei einem Australian Shepherd handelt es sich um einen spezielle Form des Hütehundes (Hütehund – Wikipedia). Unstreitig war zudem, dass die Hunde an dem Tag und zur passenden Zeit gemeinsam entlaufen waren. Insofern wäre es ein großer Zufall gewesen, wenn genau diese Kombination von Hunden zur gleichen Zeit noch einmal in der Gegend angetroffen worden wäre. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. 12 (2) Da zu schlussfolgern sei, dass der Zeuge tatsächlich in einer deutlich größeren Distanz gestanden haben müsse, sei es auch unglaubhaft, dass er wahrgenommen haben will, wie sich die Hunde dem Reh näherten und dieses bissen. Dies sei eine Unterstellung bzw. Vermutung. Zudem hätten sich dann Bissspuren nicht nur an der Innenseite, sondern vor allem an der Außenseite der Hinterläufe finden müssen. Solche habe der herbeigerufene Jagdausübungsberechtigte jedoch nicht festgestellt. Zudem habe der Zeuge auch nicht beobachtet, dass die Hunde in die Innenseite der Hinterläufe gebissen hätten. Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Hunde das Reh (mehrfach) in die Hinterläufe gebissen haben. Die Klägerin nimmt lediglich eine eigene Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage vor, ohne relevante gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten in der Würdigung durch das Verwaltungsgericht herauszuarbeiten. Bereits die vom Zeugen gefertigten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos (BA Bl. 14, 15) zeigen, dass die Hunde und ihr Tun für den Zeugen ausreichend erkennbar gewesen sein müssen und er deshalb auch sagen konnte, ob sie mit offenem Maul zugebissen oder das Reh nur „gestubst“ haben. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass das Fehlen blutender bzw. vom Jagdausübungsberechtigten nicht festgestellter Wunden an der Außenseite der Hinterläufe der Aussage des Zeugen nicht widerspreche, führt die Klägerin nicht aus, gegen welche Beweisregeln oder Denkgesetze dies verstoßen sollte. Insbesondere ist dies unter Verweis auf die Größe und Beißkraft der Hunde nicht „abwegig“. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht auf das Fehlen jeglicher Wunden, sondern nur von Wunden auf der Außenseite der Hinterläufe abgestellt. Die Klägerin erläutert auch nicht, weshalb sie meint, dass Hunde nur in die Außenseite von Hinterläufen beißen. Ein derartiger Erfahrungssatz ist dem Senat jedenfalls nicht bekannt. Der Ort des Bisses dürfte vielmehr auch von der Angriffsposition und der Stellung des Rehs abhängen. Zum anderen ist es für das Vorliegen eines Hundebisses nicht erforderlich, dass eine blutende oder klaffende Wunde verursacht wird; ausreichend ist das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem anderen Körper, der diesem eine nicht unerhebliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung zufügt. Einen Erfahrungssatz der Art, dass jedes Zuschnappen eines größeren Hundes zu einer blutenden oder klaffenden Wunde führt, gibt es nicht. Die Bissfolgen hängen u.a. von dem Kraftaufwand ab, den der Hund in der jeweiligen Situation betreibt (vgl. Urt. des Senats v. 24.06.2002 - 4 L 20/02 - juris, Rn. 24 und Urt. des Senats v. 22.02.2007 - 4 LB 11/06 -, juris Rn. 37, beide noch zur GefHuVO). 13 c. Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Hunde das Reh unkontrolliert gehetzt haben im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HundeG. Ob das Gericht insoweit einen anderen, ebenso denkbaren Geschehensablauf in Betracht hätte ziehen müssen, welche Folgen sich bei der Unaufklärbarkeit bzw. Nichterweislichkeit bestimmter Tatsachen ergeben und ob die Klägerin insoweit eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhaltes oder eine zu beanstandende Beweiswürdigung geltend machen will, kann dahinstehen. Selbst wenn die Hunde das Reh bereits am Boden liegend vorgefunden hätten, reicht dies jedenfalls für den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG aus. Danach kommt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes schon dann in Betracht, wenn der Hund ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Dies hat das Verwaltungsgericht – wie soeben ausgeführt – in einer nicht zu beanstandenden Weise festgestellt. 14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind zwar schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Hinzukommen muss allerdings, dass sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16). Denn die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 20). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 7-9). So liegt es hier. Denn selbst die Tatsache unterstellt, dass die Hunde der Klägerin das Reh nicht gejagt, sondern bloß vorgefunden und daraufhin gebissen hätten, reicht dies für die Annahme der Gefährlichkeit jedenfalls i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG aus. 15 2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zulassung ist nicht dargelegt. Die Klägerin formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Sie macht allein geltend, dass es um die Anwendung von Beweisgrundsätzen, Grundsätzen der Beweiswürdigung und den Umgang mit einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts oder verbleibenden Zweifeln am Geschehensablauf gehe, die auch im Bereich des Hundegesetzes Geltung hätten. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).