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Beschluss

3 MB 50/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0203.3MB50.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 10. Dezember 2020 teilweise geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die weitere Betreuung der Antragstellerin in Form des Wohn- und Betreuungsangebots …. bei der … vorläufig darlehensweise für die Dauer von fünf Monaten ab dem 16. Oktober 2020 zu übernehmen. Im Übrigen – soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist – wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe 1 Die Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Sachentscheidung richtet – zulässig und begründet (I.). Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet, bleibt sie erfolglos; der Antragstellerin ist auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (II.). 2 I. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind gegeben; der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts war insoweit abzuändern. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 3 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personenberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). 4 Die als Soll-Bestimmung geregelte Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe setzt voraus, dass Hilfen für den jungen Volljährigen (nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist dies, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist) aufgrund der individuellen Situation notwendig, aber auch – bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein müssen. Dem jungen Volljährigen soll Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 26.98 –, juris Rn. 10). 5 Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung zielt auf eine Verselbständigung in einem umfassenden Sinne ab. Gemeint sind nicht nur Fertigkeiten zur Bewältigung des Alltags wie z. B. selbständiges Wohnen, sondern auch Formen der Qualifizierung (Erlangen von allgemeinbildenden, sozialen und beruflichen Handlungsfähigkeiten) sowie die Fähigkeit zur Positionierung in der Gesellschaft (bzgl. politischer Richtung, sexueller Orientierung, Beziehungs- und Familienbild etc.). Der Hilfebedarf ist gegeben, wenn insoweit Defizite bestehen und daher der Prozess der persönlichen Reife unterstützt werden muss. Auf die Ursachen mangelnder Persönlichkeitsentwicklung kommt es nicht an. Sie können in psychischen Beeinträchtigungen und/oder sozialen Benachteiligungen bestehen. Als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung ist die Volljährigenhilfe primär eine sozialpädagogische Leistung (vgl. Stähr , in: Hauck/Noftz SGB VIII, Werksstand: 01/18, § 41 Rn. 5, 6, 11). 6 Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme unterliegt einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39; VGH München, Beschl. v. 06.02.2017 – 12 C 16.2159 –, juris Rn. 11). 7 Der Senat hält die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewilligung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach §§ 41, 35 SGB VIII mit der Geburt des Kindes der Antragstellerin im … einzustellen und die Antragstellerin stattdessen auf die Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu verweisen, für fachlich unvertretbar und nicht nachvollziehbar. 8 Der Hilfebedarf der Antragstellerin ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig. 9 Die am … geborene Antragstellerin lebte bis zu ihrer Flucht aus der Familie (…) abgeschottet in ihrer muslimischen Herkunftsfamilie, in der sie massive Gewalterfahrung machen musste und in der jeder Schritt von ihr durch die Familie bestimmt und kontrolliert wurde. Nach einer Inobhutnahme wurde die Antragstellerin ab … in der anonym geführten Spezialeinrichtung …aufgenommen, wo sie seither – unter neuem Namen und Identität – betreut wurde. Im … wechselte die Antragstellerin in die Betreuungsphase …, wo die jungen betroffenen Frauen lernen sollen, mit ihrem Leben selbständig und eigenverantwortlich zurecht zu kommen. 10 Letztmalig mit Bescheid vom 1. Juli 2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß §§ 41, 35 SGB VIII eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Betreuungsschlüssel (1:3) zu einem Kostenansatz in Höhe von 2.726,34 € monatlich, befristete die Gewährung der Hilfe aber bis zum 30. August 2020. Die Befristung begründete die Antragsgegnerin damit, dass aus fachlicher Sicht sich ab Geburt des Kindes der Antragstellerin – das Kind kam am … zur Welt – eine veränderte Situation ergebe, die einen Wechsel der Hilfeform erforderlich mache. Eine Hilfe könne ab Geburt des Kindes nicht mehr ausschließlich auf die einzelfallbezogenen Bedarfe abzielen, sondern müsse der gesamten Lebenssituation Rechnung tragen. Dies wäre über eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII gewährleistet, welche auch einen präventiven Charakter habe und sowohl den Belangen der Antragstellerin als auch denen ihrer Familie Rechnung tragen könne. An dieser Auffassung hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren festgehalten; sie geht indes ebenfalls davon aus, dass der Bedarf der Antragstellerin an vielfältiger Hilfestellung auf unabsehbare Zeit weiterbestehen werde. 11 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie auch nach der Geburt ihres Kindes weiterhin eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung benötigt; dem Hilfebedarf der Antragstellerin kann nicht mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) begegnet werden. 12 Die sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben (§ 31 Satz 1 SGB VIII). Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie (§ 31 Satz 2 SGB VIII). Die sozialpädagogische Familienhilfe richtet sich nicht nur an eine einzelne, leistungsberechtigte Person, sondern die gesamte Familie ist Leistungsadressat dieser Hilfe (vgl. Frings/Kunkel , in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 31 Rn. 3). 13 § 41 Abs. 2 SGB VIII verweist für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige nicht auf § 31 SGB VIII. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 SGB VIII nicht vereinbar und daher als Ausgestaltungsform der Hilfe für junge Volljährige ungeeignet; denn die sozialpädagogische Familienhilfe hat nicht den jungen Volljährigen in seiner Entwicklung zur Selbständigkeit im Blick, sondern die Familie als unterstützendes Umfeld von Kindern und Jugendlichen (vgl. Stähr , a.a.O., § 41 Rn. 17a). Eine sozialpädagogische Familienhilfe kann – anders als vom Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 4: „sozialpädagogische Familienhilfe nach §§ 41, 31 SGB VIII“) angenommen – daher nicht als Hilfe für junge Volljährige gewährt werden. 14 Hinzu kommt, dass das … von der Antragsgegnerin gebeten wurde, eine Überprüfung möglicher Bedarfe der Familie der Antragstellerin durchzuführen. Im Schreiben vom 31. Juli 2020 an die Antragstellerin, von dem die Antragsgegnerin eine Durchschrift (Bl. 401 Beiakte A) erhalten hat, führt das … aus: 15 „Es sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes nach § 8a SGB VIII festzustellen. 16 Die Kindsmutter lebt in einer Partnerschaft. Der Vater erkennt die Vaterschaft an, die Eltern beabsichtigen gemeinsames Sorgerecht. Die Familie macht einen augenscheinlichen guten, ordentlichen und sauberen Eindruck, die Wohnung ist in einem guten Zustand. Die Vorbereitungen für die Geburt sind getroffen, alle dazu erforderlichen Gegenstände stehen bereit. 17 Die wichtigen Schritte für eine Geburt sind eingeleitet, die Kontaktaufnahme zum Krankenhaus hat stattgefunden, der Entbindungsort steht fest, eine Hebamme steht zur Verfügung. 18 Die Familie verfügt über verschiedene Ressourcen in der Umgebung sowohl aus dem familiären Umfeld des Kindsvaters als auch über Freundschaften. 19 Die Hilfe gemäß § 35 SGB VIII sollte laut ihrem Schreiben vom 17. Juli 2020 nur bis zum 31. August 2020 gewährt werden. Die werdende Kindsmutter hat erläutert, dass sie weiterhin die Hilfe und Unterstützung gemäß § 35 SGB VIII benötigt und gegen die Einstellung der Hilfe Widerspruch erhoben habe. 20 Der Fokus der Hilfe liegt allein bei Frau A. und soll weiterhin bei ihr liegen. Der Träger … hat die Familie im Blick. Sollten sich andere Bedarfe entwickeln, melden sich Mutter oder Träger beim zuständigen Jugendamt. Es wird eingeschätzt, dass keine Hilfe gemäß § 31 SGB VIII nötig ist .“ (Hervorhebung durch den Senat) 21 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zudem eine Stellungnahme der … (…) vom 15. Dezember 2020 (Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin …) vorgelegt. Dort werden nicht nur die umfangreichen Hilfebedarfe der Antragstellerin aufgezeigt (etwa: Hilfe beim Einstieg in den primären Arbeitsmarkt, Unsicherheiten beim Umgang mit Behörden, Finanzplanung, gesundheitliche Themen, die Antragstellerin gerät schnell in emotionale Abhängigkeiten, Stressregulation und Krisenfähigkeit), sondern es wird auch dargelegt, dass es aus fachlicher Sicht wichtig sei, dass sich die Betreuung – auch abgesehen von der Mutterschaft – explizit gerade um die besonderen Probleme und Perspektiven der Antragstellerin kümmere. Diese deckten sich nicht mit denen des Partners bzw. Kindsvaters. Zudem nehme sich die Antragstellerin bei dessen Anwesenheit und seinen Familienangehörigen stark zurück und spreche nicht über ihre eigenen Bedürfnisse und Probleme. Pädagogisch gesehen benötigten gerade heranwachsende Frauen mit einem Belastungshintergrund und den Entwicklungsdefiziten wie im Fall der Antragstellerin Hilfequellen unabhängig von einem Partner. Denn aufgrund ihrer Geschichte und dem Verlust des eigenen Familienrückhalts bei gleichzeitig noch unterentwickelter Selbständigkeit laufe die Antragstellerin Gefahr, vorschnell in eine neue nicht nur emotionale Abhängigkeit zu geraten. Die Antragstellerin verfüge noch nicht über die Fähigkeit, in der Partnerschaft ihren eigenen Bedürfnissen und Zielen die notwendige Geltung zu verschaffen und sie ggf. von denen des Partners abzugrenzen. Aus fachlicher Perspektive sei daher die kontinuierliche Weiterbetreuung durch … für den Prozess ihrer Verselbständigung noch notwendig und elementar, damit die Antragstellerin in Zukunft unabhängig und selbständig leben könne. 22 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 14. Januar 2021) keine Gründe vorgetragen, welche die Einstellung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach §§ 41, 35 SGB VIII – mit der Geburt des Kindes der Antragstellerin im … – fachlich vertretbar erscheinen lassen. 23 Mit dem Einwand, die Antragstellerin würde ohnehin in kurzer Zeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres (am …) aus der Jugendhilfe herausfallen, dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Zunächst begehrt die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine Kostenübernahme für die weitere Betreuung bei der … für die Dauer von fünf Monaten ab dem 16. Oktober 2020, also bis zum 16. März 2021. Zudem kann die Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gewährt werden. 24 Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es bedürfe „wahrscheinlich langjähriger therapeutischer Behandlung“ und die Fortsetzung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung durch den bisherigen Träger könne sich „sogar als kontraproduktiv erweisen“, als dadurch eine neue Abhängigkeit zu den Beschäftigten des Trägers entstehe, ist bereits nicht hinreichend substantiiert, um die Einstellung der bisherigen Maßnahme rechtfertigen zu können. 25 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist jetzt auf die Hilfe nach §§ 41, 35 SGB VIII angewiesen, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. 26 Die einstweilige Anordnung ergeht antragsgemäß; die Vorläufigkeit der Maßnahme (vgl. hierzu Schoch , in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 137 ff.) ist dadurch gewahrt, dass die Antragsgegnerin die Kosten für die weitere Betreuung der Antragstellerin in Form des Wohn- und Betreuungsangebots …bei der …darlehensweise nur zeitlich befristet übernehmen muss (für fünf Monate ab dem 16. Oktober 2020, dem Tag des Eingangs des Eilantrages beim Verwaltungsgericht). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO nicht erhoben. 28 II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, bleibt sie erfolglos; der Antragstellerin ist auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 29 Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Im Zeitpunkt der Entscheidung – dieser ist maßgeblich für die wirtschaftlichen Verhältnisse – bestand wegen der gleichzeitig festgestellten Kostenpflicht der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen keine Bedürftigkeit der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Prozesskosten mehr. Wegen der unzweifelhaften Solvenz der Antragsgegnerin als Schuldnerin des Kostenerstattungsanspruchs der Antragstellerin, besteht auch kein qualitativer Unterschied gegenüber einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe, der es zur Sicherstellung des Rechtsgewährungsanspruchs notwendig machen würde, der Antragstellerin neben dem Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin mit dem Land Schleswig-Holstein einen weiteren solventen Schuldner zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22. Oktober 2018 – 2 LB 37/18 –, juris Rn. 3). 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).