Beschluss
4 O 7/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0219.4O7.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht Hamburg habe im Rahmen der Rechtsprechung in unzulässiger Weise personenbezogene Daten über sie verarbeitet. Diese Urteile und die darin enthaltenen Informationen habe das Arbeitsgericht Lübeck in den Verfahren 3 Ca 590/18 und 3 Ca 346/18 verwendet, in seinen Urteilen erwähnt und teilweise abgeschrieben. Sie beschwerte sich wegen der behaupteten datenschutzrechtlichen Verstöße beim Datenschutzbeauftragten in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein und forderte ihn auf, die Missstände zu beseitigen. Dieser lehnte eine Bearbeitung der Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit ab. Er sei weder Dienstaufsichtsbehörde noch obliege ihm als Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 Abs. 1 lit a) DS-GVO die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Datenverarbeitung.Mit ihrer beim Verwaltungsgericht gegen den Datenschutzbeauftragten der Arbeitsgerichtsbarkeit erhobenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr aufgezeigten Missstände zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin abgelehnt und damit begründet, dass ein möglicher Anspruch, der den Beklagten zum Erlass von Maßnahmen in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Lübeck verpflichte, nicht zu erkennen sei. II. 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 1. Die gegen den Datenschutzbeauftragten in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein gerichtete Klage ist nach gegenwärtigem Stand des Verfahrens schon unzulässig, da der Beklagte nicht beteiligtenfähig ist im Sinne des § 61 VwGO. Er ist zunächst keine natürliche Person i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO, da er nicht als Person des Privatrechts und Träger von Individualrechten beklagt ist, sondern in seiner Funktion als gemeinsamer Datenschutzbeauftragter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holsteins. In dieser Funktion ist er lediglich Mitarbeiter einer Behörde - der Gerichtsleitung -, dem im Außenrechtsverhältnis keine eigenen Aufgaben übertragen sind. Nach Art. 37 Abs. 4, Art. 38 DS-GVO (vgl. § 59 Abs. 4, § 60 LDSG) kommt ihm eine nur beratende Funktion zu. 4 Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da der Beklagte mit Blick auf das klägerische Begehren nicht passivlegitimiert wäre. Nach § 37 Abs. 1 lit a) DS-GVO sind die Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 37 DS-GVO Rn. 17). Ergänzend stellt § 60 Abs. 1 Satz 2 LDSG klar (so die Gesetzesbegründung LT-Drs. 19/429, S. 160), dass sich die Aufgaben einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit bezieht. Um eine solche geht es hier jedoch. 5 Zur justiziellen Tätigkeit gehört entsprechend dem Erwägungsgrund 20 der DS-GVO insbesondere die Beschlussfassung durch die Justiz. Damit soll erreicht werden, dass ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung gerichtlicher Aufgaben unangetastet bleibt. Dies entspricht der Definition der Rechtsprechung im deutschen Recht, die nach Art. 92, 97 Abs. 1 GG in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden muss. Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00, juris, Rn. 97). Sie erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die mit der Entscheidungsfindung im Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere auch alle vorbereitenden und der Durchführung der Entscheidungsfindung dienenden Handlungen (Körffer in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 55 DS-GVO Rn. 5), mithin auch die Beschaffung und Verwertung von Entscheidungen anderer Gerichte und der sie stützenden Gutachten im Rahmen der Rechtsfindung. 6 2. Nichts Anderes ergäbe sich, wenn die Klägerin ihre Klage bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegen die Gerichtsleitung, hier die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle, richten würde. Diese ist als Landesbehörde nach Maßgabe des § 69 LJG, § 61 Nr. 3 VwGO zwar beteiligtenfähig, doch wäre auch sie im Rahmen der ihr zustehenden Aufsichts- und Weisungsrechte nicht befugt, den von der Klägerin behaupteten Missständen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung abzuhelfen. Zum einen ist schon fraglich, ob die Gerichtsleitung in Bezug auf die justizielle Tätigkeit der Richterinnen und Richter überhaupt verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts sein kann. Diskutiert wird dies, soweit ersichtlich, allerdings nur in Bezug auf die automatisierte Datenverarbeitung (ablehnend Schild in: BeckOK, Datenschutzrecht, Stand 01.11.2020, Syst. E Gerichte und Staatsanwaltschaften, Rn. 10; differenzierend Engeler in: Specht/Mautz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Teil C § 22 Rn. 27). Dessen ungeachtet stünde auch hier ein Einschreiten der Gerichtsleitung die richterliche Unabhängigkeit entgegen, die auch die Freiheit von Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen beinhaltet. 7 3. Eine andere zuständige Stelle zwecks justizinterner Kontrolle, wie sie in Erwägungsgrund 20 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen ist, besteht nicht. Damit verbleibt es bei der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit, die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel des Arbeitsgerichtsgesetzes wahrzunehmen. 8 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).