Beschluss
3 MR 15/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0323.3MR15.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO in der ab dem 8. März 2021 geltenden Fassung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen, soweit danach außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen unzulässig sind, 3 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. 5 Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. 6 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a.a.O., Rn. 4). 7 Nach diesen Maßstäben scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 (in Kraft ab dem 8. März 2021) aus; denn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache erweist sich wahrscheinlich als erfolglos. 8 Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 sind außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen unzulässig. Die Vorschrift beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (1), die formellen (2) sowie materiellen Voraussetzungen (3) sind gewahrt; sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (4) oder gegen Art. 12 Abs. 1 GG (5). 9 1) § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 findet in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, 3, 4 und 5 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl.I S. 3136), eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. 10 Nach § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 IfSG listet in 17 Nummern auf, welche „notwendigen Schutzmaßnahmen“ insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. 11 Bei summarischer Prüfung stellt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht als verfassungswidrig dar. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG. 12 Zwar sind die Befugnisse der Infektionsschutzbehörden und damit vor allem des Verordnungsgebers, nach § 32 IfSG Untersagungs- und Beschränkungsmaßnahmen für ganze Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie allgemeine Verhaltenspflichten für jedermann zur Bekämpfung von COVID-19 zu erlassen, zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Befugnisse allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten sind und jedenfalls flächendeckend nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag erlassen werden können. Dadurch hat der Bundestag eine Gefährdungseinschätzung durch die Corona-Pandemie, welche sowohl Gefahrenabwehrelemente als auch Gefahrenprognoseelemente enthält, zum Ausdruck gebracht, welche grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen kann. Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 – 20 NE 20.2461 –, juris Rn. 24; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020 – 1 S 4028/20 –, juris Rn. 25). 13 Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von § 28, 28a Abs.1 IfSG im Einzelfall sicherzustellen. Die Anforderungen durch allgemeine und besondere (§ 28a Abs. 2 IfSG) Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie besondere Verfahrensvorschriften (§ 28a Abs. 5 IfSG) begrenzen die Befugnisse des § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG. In einer dokumentierten Entscheidung hat der Verordnungsgeber (§ 32 Satz 1 IfSG) die besonders gewichtigen infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs. 6 IfSG abzuwägen (so auch VGH München, a.a.O., Rn. 25). 14 2) Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 ist als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage ist angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde (vgl. § 56 Abs. 1 LVwG). Die Landesverordnung enthält eine allgemeine Begründung und ist zeitlich – bis zum 28. März 2021 – befristet (vgl. § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG); die Geltungsdauer nach § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG (vier Wochen) wird nicht überschritten. Die Verordnung ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) unterzeichnet auf der Internetseite der Landesregierung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/ teaser_erlasse.html) bekanntgemacht worden. 15 3) § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 stellt sich voraussichtlich als materiell rechtmäßig dar. 16 Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor. In ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, welches die meldepflichtige (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst. Am 23. März 2021 beliefen sich die bestätigten Fälle für Schleswig-Holstein auf 47.060; landesweit lag die 7-Tage-Inzidenz bei 60,3 (vgl. Robert-Koch-Institut: COVID-19-Dashboard). 17 Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, deren Fortbestehen er am 18. November 2020 und am 4. März 2021 bestätigt hat. 18 Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“) folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen anhand der Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG). Danach lässt sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2020 – 3 MR 62/20 –, juris Rn. 27). 19 Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt: 20 „Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ – des Ergreifens – ist der Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermessen eingeräumt (BR-Drs. 566/99 S. 169). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zur Vorgängerregelung in § 24 BSeuchG).“ 21 Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele in § 28a Abs. 1 IfSG haben die Regelungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eine klarstellende Erweiterung erfahren (vgl. BT-Drs. 19/23944 v. 03.11.2020, S. 31). 22 Die angegriffene Regelung ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Eine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen in Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes sein. 23 4) § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 24 Die Antragstellerin rügt, es sei eine ungerechtfertigte Diskriminierung, wenn die in § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 genannten Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden dürften, während alle sonstigen außerschulischen Präsenz-Bildungsangebote untersagt seien. Für die erlaubten außerschulischen Bildungsangebote habe der Verordnungsgeber in § 12a Abs. 3 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 die Erstellung eines Hygienekonzeptes, das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung und die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angeordnet. Unter diesen Voraussetzungen halte der Antragsgegner demnach die Durchführung von Präsenzveranstaltungen für vertretbar. Nachhilfeinstitute seien ebenfalls in der Lage, die in § 12a Abs. 3 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 genannten Schutz- und Hygieneanforderungen zu beachten. Hiermit dringt sie nicht durch. 25 Art. 3 Abs. 1 GG (der i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen anwendbar ist) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, Rn. 171). 26 Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 24. April 2020 (Az.: 3 MR 9/20, juris Rn. 36) und 30. April 2020 (Az.: 3 MR 15/20, juris Rn. 37 f.) betont, dass bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar ist. Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. 27 Unter dieser Prämisse ist die Ungleichbehandlung gegenüber den in § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 genannten außerschulischen Bildungsangeboten gerechtfertigt. Nach § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 gilt Absatz 1 Satz 1 nicht für 28 1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient; 29 2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist; 30 3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist; 31 4. Fahrschulen und Flugschulen; 32 5. Kurse in Erster Hilfe; 33 6. die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerin oder des Trainers; 34 7. Einzelunterricht. 35 Nach der Allgemeinen Begründung der Landesregierung zur Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 gemäß § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, zum 8. März weitere Lockerungsschritte einzuleiten. Dies sei aufgrund der leicht sinkenden Infektionszahlen möglich. Da eine gleichzeitige Öffnung in allen Bereichen epidemiologisch nicht gerechtfertigt werden könne, sei es notwendig, dass bei den Lockerungen einzelne Bereiche eher öffnen dürften als andere. Bei der Auswahl der Lockerungsschritte sei berücksichtigt worden, ob es für bestimmte Tätigkeiten und Dienstleistungen ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis gebe. Ausweislich der Begründung der Landesregierung zu § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 handele es sich bei den genannten Bildungsangeboten um solche von besonderer Bedeutung. Diese Einschätzung des Verordnungsgebers ist nicht zu beanstanden; die Ausnahmen vom Verbot des § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 sind jeweils durch Sachgründe gerechtfertigt. 36 Die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht ist wegen der zeitlichen Nähe zum Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 von besonderer Bedeutung. § 12a Abs. 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 berücksichtigt, dass die Volkshochschulen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung zur flächendeckenden Grundversorgung sind (§ 15 Nr. 1 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein). Die Weiterbildung ist nach § 2 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein ein gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule. 37 Die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpakte für Flüchtlinge-Kursen (§ 12a Abs. 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021) hat aufenthalts- und sozialrechtliche Bedeutung (§ 43 ff. AufenthG). In der Begründung zu § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 wird hierzu weiter ausgeführt, dass die Durchführung von qualifizierten Sprachprüfungen als Fernunterricht nicht möglich sei. Zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele und um die Integration nicht weiter zu verzögern, seien insbesondere Prüfungen erforderlich. Die Durchführung des prüfungsvorbereitenden Unterrichts im letzten Modul bzw. in den letzten 100 Unterrichtseinheiten der Integrations-, Berufssprach-, Erstorientierungs- und Starterpaket für Flüchtlinge-Kurse vor der Prüfung seien daher auch als Präsenzunterricht unter Einhaltung der vorgegebenen Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig. 38 Berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist (§ 12a Abs. 2 Nr. 3 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021), sind für das berufliche Fortkommen (Art. 12 Abs. 1 GG und ggf. Art. 33 Abs. 2 GG) wichtig. Nach der Begründung zu § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 sei jedoch zwingende Voraussetzung, dass sich aus der Rechtsnorm ergebe, dass die Qualifikation in Präsenz durchzuführen sei. Erfasst seien beispielsweise Unterrichtungen für Wachpersonen oder auch vorbereitende Kurse für Sachkunde- bzw. Fachkundeprüfungen wie bei Gefahrgutfahrern. 39 „Fahrschulen und Flugschulen“ (§ 12a Abs. 2 Nr. 4 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021) haben ebenfalls Bedeutung für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer dahinführenden Ausbildung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.03.2021 – 13 MN 78/21 –, juris Rn. 39); Fahrschulen ermöglichen zudem eine selbstbestimmte und individuelle Mobilität. 40 Durch „Kurse in Erster Hilfe“ (§ 12a Abs. 2 Nr. 5 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021) werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage versetzt, dringend erforderliche Erste Hilfe zu leisten. Ohne einen solchen Kurs darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVG, § 19 FeV), worauf auch der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 hingewiesen hat. 41 Für „die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerin oder des Trainers“ (§ 12a Abs. 2 Nr. 6 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021) soll ausweislich der Begründung zu § 12a Abs. 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 ein aktuelles Bedürfnis bestehen, um den Hundehalterinnen und Hundehaltern eine fachkundige Unterstützung bei der Erziehung ihrer Hunde zu ermöglichen; zudem könne von schwierigen Hunden eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Ungeachtet dessen ist die Ausbildung von Hunden nicht mit anderen Präsenzveranstaltungen vergleichbar, weil die Ausbildung nur außerhalb geschlossener Räume stattfindet und daher in epidemiologischer Hinsicht (weit) weniger gefährlich ist. 42 Nach § 12a Abs. 2 Nr. 7 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 ist „Einzelunterricht“ (eine Schülerin oder ein Schüler sowie eine Lehrkraft) in außerschulischen Bildungseinrichtungen – auch für die Antragstellerin – weiterhin zulässig. Unter Infektionsschutzgesichtspunkten ist Einzelunterricht (weit) weniger gefährlich als Gruppen- oder Kleingruppenunterricht, da sich weniger Menschen begegnen und die Raumluft nicht so schnell mit aerosolhaltiger Atemluft angefüllt wird. 43 Mit dem Hinweis darauf, dass die öffentlichen Schulen teilweise wieder geöffnet seien, vermag die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darzulegen. Nach § 7 Abs. 1 Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021, in Kraft ab 15. März 2021, findet zwar in den allgemein bildenden Schulen für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht und ab der Jahrgangsstufe 7 mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Wechselunterricht statt. Zum einen handelt es sich bei den außerschulischen Bildungsangeboten und dem Bereich „Schule“ um unterschiedliche – nicht im Wesentlichen gleiche – Sachverhalte. Zum anderen wäre die Ungleichbehandlung auch gerechtfertigt, denn der Präsenzbetrieb von Schulen hat nicht nur Bedeutung für die Bildung der Schülerinnen und Schüler, sondern – anders als außerschulische Bildungsangebote – auch für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. die Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Schulen-Coronaverordnung vom 12. März 2021). 44 5) § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, für inländische juristische Personen i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). 45 Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung als Berufsausübungsregelung dar, da sie die Dienstleister außerschulischer Bildungsangebote in ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt. Zulässig sind nur digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote (§ 12a Abs. 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021) sowie Einzelunterricht (§ 12a Abs. 2 Nr. 7 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021). 46 Der Eingriff ist voraussichtlich gerechtfertigt. 47 Die angegriffene Regelung ist zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein geeignetes Mittel. Die Regelung bezweckt – wie auch die weiteren Einschränkungen – eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung (vgl. die Allgemeine Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021). 48 Zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie ist § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 6. März 2021 auch erforderlich. Die Möglichkeit, die außerschulischen Bildungsangebote mit entsprechenden Hygienekonzepten zu erbringen, stellt sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar. Denn solche Konzepte schließen Ansteckungen nicht sicher aus. 49 Die angegriffene Regelung stellt sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne dar. 50 Nach § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. 51 Die Zahl der Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung nimmt in Deutschland deutlich zu. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ausweislich des COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts (Stand: 23. März 2021) wurden 7.485 neue Fälle und 250 neue Todesfälle übermittelt; die bundesweite 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 108,1. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. Die 7-Tage-R-Wert liegt deutlich über 1; seit etwa dem 10. März 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Am 22. März 2021 befanden sich 3.145 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung (+89 zum Vortag). Die Virusvariante B.1.1.7, die nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten, wird aktuell bei > 50 % der untersuchten positiven Proben in Deutschland gefunden. 52 Seit dem 26. Dezember 2020 wurden insgesamt 7.523.137 Personen mindestens einmal (Impfquote 9,0 %) und 3.345.235 zwei Mal (Impfquote 4,0 %) gegen COVID-19 geimpft (vgl. zum Vorstehenden den COVID-19-Lagebericht des RKI vom 22. März 2021). Die Landesregierung führt in der Allgemeinen Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 aus, dass die Zahl der geimpften Personen noch keinen Einfluss auf die Ausbreitung der Pandemie hat. 53 Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Anbieter von außerschulischen Bildungsangeboten an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Anbieter ist zwar nicht unerheblich. Der Eingriff wird indes dadurch abgemildert, dass außerschulische Bildungsangebote in digitaler Form (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021) und Präsenz-Einzelunterricht (vgl. § 12a Abs. 2 Nr. 7 Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021) weiterhin zulässig sind. § 12a Abs. 1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 bewirkt demnach keineswegs eine vollständige Einstellung des Betriebs von außerschulischen Bildungseinrichtungen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 13.05.2020 – 1 S 1281/20 –, juris Rn. 29). Die „….“ etwa wirbt selbst auf ihrer Homepage ( … ) mit dem Slogan „Nachhilfe findet statt – vor Ort oder online“. 54 Vor dem Hintergrund, dass Nachhilfeunterricht – in digitaler Form oder als Präsenz-Einzelunterricht – weiterhin stattfinden kann, vermag die Antragstellerin auch mit ihrer Ansicht, der soziale Aspekt der Nachhilfe für lernschwache Schülerinnen und Schüler sei nicht angemessen berücksichtigt worden, nicht durchzudringen. 55 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe wird der Antragsgegner aber fortlaufend zu prüfen haben, ob die Einschränkungen für die außerschulischen Bildungsangebote noch gerechtfertigt sind. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).