Beschluss
5 LA 12/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0326.5LA12.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7 . Kammer – vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt. 2 Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. August 2010 die Approbation des Klägers als Arzt, nachdem das Amtsgericht Pinneberg ihn mit Strafbefehl vom 24. Juni 2008 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Beleidigung und das Berufsgericht für Heilberufe mit Urteil vom 21. April 2010 ihn zu einer Geldbuße in Höhe von 20.000,– Euro verurteilt hatten. 3 Nach Abschluss eines erfolglosen Klageverfahrens – rechtskräftig seit 31. Juli 2013 – stellte der Kläger seine ärztliche Tätigkeit ein. 4 Auf seinen Antrag auf Erteilung der Approbation teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2014 mit, dass eine Wiedererteilung der Approbation verfrüht sei und er nach Ablauf eines weiteren Jahres einen neuen Antrag stellen könne. Auf seinen Widerspruch stellte der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 bei Vorlage weiterer Unterlagen eine auf zwei Jahre befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in abhängiger Stellung in Aussicht. 5 Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den Beklagten, dem Kläger die Approbation vorläufig zu erteilen – Beschluss vom 16. Juni 2015, 3 MB 24/15. Der Kläger nahm daraufhin ab dem 25. Juni 2015 seine ärztliche Tätigkeit wieder auf. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. September 2014 und 27. November 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Die vom Kläger hilfsweise für den Fall des Obsiegens erhobene Feststellungsklage – dass der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014, mit dem der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation vom 25. April 2014 zurückgewiesen worden ist, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. November 2014 rechtswidrig waren – hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 8 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Auf die vom Kläger gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente kommt es nicht an, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen als den vom Gericht angestellten Erwägungen als richtig erweist (vgl. zur anderweitigen Ergebnisrichtigkeit Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98, 101, 102a). 9 Die vom Kläger hilfsweise für den Fall des Obsiegens erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 –, juris, Rn. 12). 10 Den vom Kläger mit seiner Klage begehrten Primärrechtsschutz – Wiedererteilung seiner Approbation – hat er erreicht. Sein Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch bereits im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geht – dies zeigt die Bedingung für den Fall des Obsiegens – über seinen primären Rechtschutz hinaus. Die Frage, ob bereits die Behörde und nicht erst wegen des weiteren Zeitablaufs die Gerichte einen Anspruch des Klägers auf Wiedererteilung der Approbation hätte bejahen müssen, wäre in einem vom Kläger anzustrengenden Amtshaftungsprozess durch das Landgericht in eigener Verantwortung zu klären. Einer Klärung derselben Frage (auch bzw. vorab) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es nicht. Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor (vgl. BVerwG, a.a.O). 11 Die vom Kläger beanspruchte Ausnahme von dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage trifft auf seinen Fall nicht zu. Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, den Kläger in Anlehnung an die Regelung über die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 14, m. w. N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indes nicht, weil das Feststellungsbegehren des Klägers über sein primäres Rechtsschutzbegehren (Wiedererteilung der Approbation) hinausgeht und einen eigenen Streitgegenstand begründet (vgl. Decker, Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage, JA 2016, 241, 242). Während es für seinen Hauptantrag auf einen Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankam, ist für den Feststellungsantrag maßgeblich, ob die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation bereits im Zeitpunkt der Behördenentscheidung erfüllt waren. Das Feststellungbegehren trat hier nicht nachträglich durch eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse an die Stelle eines erledigten anfänglichen Rechtsschutzbegehrens. Der Kläger hat seinen weitergehenden Feststellungsantrag vielmehr bereits mit Klageerhebung geltend gemacht. 12 In derartigen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Übergang zu einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zu gestatten, weil dann der in § 43 Abs. 2 VwGO bestimmte Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 14). 13 Der Kläger hat die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch nicht unter dem Aspekt eines Rehabilitationsinteresses dargelegt. Als Feststellungsinteresse anzuerkennen ist ein Rehabilitationsinteresse oder Bedürfnis nach Genugtuung, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles schutzwürdig ist, insbesondere weil das in Rede stehende Verwaltungshandeln den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt hat. Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungshandelns oder seinen Begleitumständen ergeben. Die erlittene Beeinträchtigung muss durch die begehrte gerichtliche Feststellung kompensiert werden können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2011 – 19 A 3006/06 –, juris, Rn. 43 m.w.N.). 14 Der Kläger verweist auf die Schließung seiner Praxis zwischen dem 31. Juli 2013 und dem 25. Juli 2015, die für alle Patienten ersichtlich gewesen sei. Der Kläger übersieht, dass eine von ihm befürchtete, seinem Ansehen abträgliche weil ehrenrührige Beeinträchtigung als Person und als Arzt durch den hier nicht streitgegenständlichen Widerruf seiner Approbation entstanden wäre (vgl. auch die vom Kläger zitierte Entscheidung – BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 – 1 B 94/90 –, juris – zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit). Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass eine solche Beeinträchtigung durch den Widerruf der Approbation tatsächlich eingetreten ist. Die Schließung einer Praxis kann in der öffentlichen Wahrnehmung vielfältige Gründe haben. Der Kläger hat aber insbesondere nicht dargelegt, dass durch das hier in Rede stehende Verwaltungshandeln – die Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation auf seinen Antrag vom 29. Juli 2014 – eine rehabilitationsfähige Beeinträchtigung eingetreten ist, die über eine durch den Widerruf und durch die zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung im November 2014 bereits über ein Jahr andauernde Schließung der Praxis bereits entstandene Beeinträchtigung hinausgeht. 15 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Divergenzfähig ist grundsätzlich nur eine Entscheidung, welche die Instanz in der Sache abschließt (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Rudisile, 39. EL Juli 2020, VwGO § 124 Rn. 40). Etwas Anderes kann gelten, wenn im Beschwerdeverfahren über die materiell-rechtliche Frage abschließend entschieden wird oder in der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend beantwortet und dabei ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 2013 – 3 S 1727/13 –, Rn. 3, juris). 16 Nach diesem Maßstab hat der Kläger eine Divergenzfähigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. 3 MB 24/15) nicht dargelegt und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es fehlt an einem abstrakten Rechtssatz und einer diesbezüglich abschließenden Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Die vom Kläger bemängelte Abweichung des Verwaltungsgerichts betrifft vielmehr die Bewertung der Art und Schwere des Fehlverhaltens im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung. Dies ist jedoch keine Frage der Divergenz, sondern der Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung. 17 Darüber hinaus kommt eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Feststellungsklage nicht auf den aus Sicht des Klägers abweichenden Feststellungen beruht, sondern sich – wie oben unter 1. ausgeführt – aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 – IV B 13.77 –, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 6. Oktober 1988 – 7 B 202.87 –, juris, Rn. 6). 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. 20 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).