Beschluss
5 MB 4/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0421.5MB4.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 13. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung sowie um die „Stilllegung“ einer bereits begonnenen Aufforstung. 2 Mit Bescheid vom 6. November 2020 (Anlage Ast 1, GA 6 ff.) erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zur Erstaufforstung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Flurstücks mit einer Fläche von ca. 8,8 ha. Als Nebenbestimmung Nr. 7 ordnet die Genehmigung Grenzabstände von Waldbäumen unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 LWaldG an. 3 Der Antragsteller, ein Landwirt, bewirtschaftet – von der aufzuforstenden Grundfläche aus gesehen – in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung angrenzende Flächen teils als Eigentümer, teils als Pächter landwirtschaftlich und betreibt in einer Entfernung von 50 bis 60 Metern einen Kuhstall. 4 Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 (Anlage Ast 4, GA 17 ff.) ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die Genehmigung erheben und die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung sowie die Einstellung der Erstaufforstungsarbeiten und die Stilllegung der „Baustelle“ beantragen. 5 Mit Bescheid vom 30. November 2020 (Anlage Ast 5, GA 20 ff.) ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die genehmigte Aufforstung in seinen Rechten verletzt. Das Vorhaben nehme ihm die Möglichkeit seinen Betrieb um einen Kälberstall zu erweitern und führe zu einer Verschattung. Eine Baugenehmigung für ein solches Vorhaben wurde bislang nicht beantragt. 7 Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die „Baustelle“ stillzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie seien unzulässig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seiner Anträge mit seiner Beschwerde. 8 Mit Datum vom 8. April 2021 ist der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen worden. Mit Datum vom 20. April 2021 hat der Antragsteller gegen die Erstaufforstungsgenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. 9 II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 10 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Erstaufforstungsgenehmigung sowie auf Stilllegung der Baustelle zu Recht abgelehnt. 11 Der Antragsteller ist hinsichtlich beider Anträge nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt danach voraus, dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 21). Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Vorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Dabei kommt es darauf an, ob der Antragsteller sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn eine der aufgezeigten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93-117, Rn. 15). So liegt der Fall hier. 12 Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die der Beigeladenen erteilte Aufforstungsgenehmigung und ihr Vollzug subjektive Rechte des Antragstellers verletzen. 13 a) Ein subjektives Recht des Antragsstellers folgt nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Zwar haben Waldbesitzende nach dieser Vorschrift bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Allerdings begründet die Vorschrift nicht das Recht, die Erstaufforstung und die nachfolgende Nutzung der betroffenen Grundflächen als Wald untersagen zu lassen. Das ergibt sich im Ansatz bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die das Bestehen eines Waldes als Anknüpfungspunkt einer Bewirtschaftung oder eine sonstige Maßnahme auf Grund des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein voraussetzt. Weiter ergibt sich dies daraus, dass § 12 Abs. 3 LWaldG die Nachbarrechte im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufforstung einer Grundfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken speziell und deshalb mit Vorrang vor § 12 Abs. 1 LWaldG regelt. Danach gilt für Erstaufforstungen § 37 des Nachbarrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen. Gegenüber Erstaufforstungen an landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücken kann daher auch ein subjektives öffentliches Recht lediglich innerhalb dieses nachbarrechtlichen Rahmens bestehen. Dem trägt die angegriffene Genehmigung mit der Nebenbestimmung in Nr. 7 (GA 7) Rechnung, indem sie für Waldbäume einen Grenzabstand von vier Metern anordnet. 14 Nachbarrechtlich ist anerkannt, dass Anpflanzungen, die die Grenzabstände einhalten, von dem Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße Bewirtschaftung angesehen werden (vgl. BGH, NJW 2020, 607 Rn. 15, beck-online). Das gilt nach § 12 Abs. 3 LWaldG auch für die Erstaufforstung von Waldbäumen auf Grundflächen an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken. Dementsprechend sind die Auswirkungen der im Zuge der Aufforstung wachsenden Waldbäume hinzunehmen. Das gilt sowohl für Emissionen der Bäume wie beispielsweise Laub und Pollen als auch für den Entzug von Luft und Licht (vgl. BGH, a.a.O.). 15 b) Ein weitergehendes subjektives Recht des Antragstellers resultiert entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus Art. 14 GG oder aus dem nachbarrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 16 Soweit - wie hier in § 12 Abs. 3 LWaldG - eine drittschützende Regelung des einfachen Rechts vorhanden ist, kann ein weitergehender, unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, Rn. 40, juris). Im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Nachbarn durch eine Erstaufforstung auf Grundflächen an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken enthält § 12 Abs. 3 LWaldG Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes insoweit umfassend bestimmen. Die Vorschrift ist, ebenso wie die allgemeinen nachbarrechtlichen Abstandsregeln (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 15), Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum. Könnte der Nachbar die Genehmigung einer im Einklang mit § 12 Abs. 3 LWaldG stehenden Erstaufforstung unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot angreifen, würde die von dem Gesetzgeber mit dieser Vorschrift getroffene Wertentscheidung unterlaufen. Dementsprechend hat der Antragsteller die Aufforstung und ihre Auswirkungen auf sein Eigentum hinzunehmen. 17 An diesem Ergebnis vermag auch die seitens des Antragstellers beabsichtigte Erweiterung seines Betriebes um einen Kälberstall nichts zu ändern. Die Frage, ob der Antragsteller als Nachbar durch die Genehmigung einer Erstaufforstung in seinen Rechten verletzt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG zur Drittanfechtung von Baugenehmigungen: Beschluss vom 08. November 2010 – 4 B 43.10 –, Rn. 9, juris). Zu diesem Zeitpunkt wurden die an die Erstaufforstung angrenzenden Flächen landwirtschaftlich genutzt und war eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kälberstalls auf diesen Flächen weder beantragt noch erteilt. Auf die von dem Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Absichten vorgelegten Unterlagen (Anlagen Ast. 8 und Ast. 9) kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil aus ihnen der Standort des angeblich beabsichtigten Vorhabens nach Ort und Lage nicht konkret hervorgeht, so dass die Relevanz des Vorhabens nach dem LWaldG anhand dieser Unterlagen bei der Entscheidung über die angegriffene Genehmigung nicht hätte beurteilt werden können. Es handelt sich lediglich um ein Schreiben mit Skizzen und ein Angebot von privaten Anbietern solcher Stallungen. 18 c) Ein subjektives Recht des Antragstellers bzw. eine eigenständige Antragsbefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Die Vorschrift hat für die Beurteilung der Antragsbefugnis keine Bedeutung und lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12.18 –, Rn. 4, juris 1; vgl. auch Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 52 f.). 19 Mangels Antragsbefugnis bedarf die Frage, ob das Genehmigungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet, weil angeblich Vorgaben des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) nicht beachtet wurden, keiner Vertiefung. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt, noch das Verfahren durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).